Inhaltsverzeichnis : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Vertrag

356  III.  Verletzung  und  Verschulden  in  Verkehrsverhältnissen.
Prinzip  näher  stehen,  die  sog.  Empfangstheorie  dagegen,
sofern  sie  nicht  formalistisch  zugespitzt  wird,  der  auf  rechtspolitische ¬
  Gründe  sich  stützenden  Forderung  einer  Umgestaltung
des  reinen  Prinzipes  am  meisten  entsprechen.
Gleichfalls  in  das  Gebiet  der  durch  die  Rechtspolitik  bewirkten ¬
  Umformungen  unseres  Prinzipes  gehört  die  Zulassung
des  Ueberganges  der  »ex  contractu«  und  »quasi  ex  contractu -
  «  herrührenden  Obligationen  auf  die  Erben,  insofern
eine  auf  Verschuldung  sich  gründende  obligatio  prinzipmässig
nur  von  dem  Schuldigen  selbst  sollte  erzwungen  werden
können.  Als  Grund  dieser  Abweichung  ist  schon  an  früherer
Stelle  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  und  Continuität  des  Geschäftsverkehres ¬
  bezeichnet  worden  *).
Wie  in  der  Ausprägung  der  Prinzipien  der  Gerechtigkeit
selbst,  so  haben  die  Juristen  der  Römer  auch  in  der  Feststellung -
  der  Grenzen  der  Staatsthätigkeit  zum  Behufe  der  Lösung
von  Interessencollisionen  einen  ausserordentlichen  Tact  bewiesen, ¬
  und  sind  sie  auch  hierin  unsere  Lehrmeister,  wenngleich ¬
  es  auch  hier  verfehlt  wäre,  überall  bei  ihren  Grundsätzen ¬
  stehen  zu  bleiben,  und  den  stetig  wechselnden  Lebensverhältnissen ¬
  den  Einfluss  auf  die  Rechtspolitik  versagen  zu
wollen.
1)  Die  Frage,  ob  die  Erben  an  eine  blosse,  »noch  nicht  acceptirte
Öfferte«  des  Erblassers  gebunden  sind,  kann  nicht  einfach  durch  die  Formel, ¬
  dass  nur  ein  Vertrag  Obligationen  erzeuge  und  vor  der  Acceptation
ein  solcher  nicht  perfect  sei,  —  erledigt  werden.  —  Da  die  Vererbungsfrage
nicht  lediglich  aus  dem  Schuldprinzip  zu  beurtheilen  ist,  so  darf  die  Vererblichkeit ¬
  der  »Offerte«  nicht  von  vornherein  als  »unjuristisch  «  zurückgewiesen ¬
  werden.  —  Dieselben  Fragen  wie  bei  dem  Tode  werden  erheblich, ¬
  wenn  der  Urheber  eines  eine  Verletzung  herbeiführenden  Thatbestandes -
  während  der  Entwickelung  desselben  in  einen  Zustand  der  Unzurechnungsfähigkeit, ¬
  z.  B.  in  Wahnsinn  verfällt.
            
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