356 III. Verletzung und Verschulden in Verkehrsverhältnissen.
Prinzip näher stehen, die sog. Empfangstheorie dagegen,
sofern sie nicht formalistisch zugespitzt wird, der auf rechtspolitische ¬
Gründe sich stützenden Forderung einer Umgestaltung
des reinen Prinzipes am meisten entsprechen.
Gleichfalls in das Gebiet der durch die Rechtspolitik bewirkten ¬
Umformungen unseres Prinzipes gehört die Zulassung
des Ueberganges der »ex contractu« und »quasi ex contractu -
« herrührenden Obligationen auf die Erben, insofern
eine auf Verschuldung sich gründende obligatio prinzipmässig
nur von dem Schuldigen selbst sollte erzwungen werden
können. Als Grund dieser Abweichung ist schon an früherer
Stelle die Rücksicht auf die Sicherheit und Continuität des Geschäftsverkehres ¬
bezeichnet worden *).
Wie in der Ausprägung der Prinzipien der Gerechtigkeit
selbst, so haben die Juristen der Römer auch in der Feststellung -
der Grenzen der Staatsthätigkeit zum Behufe der Lösung
von Interessencollisionen einen ausserordentlichen Tact bewiesen, ¬
und sind sie auch hierin unsere Lehrmeister, wenngleich ¬
es auch hier verfehlt wäre, überall bei ihren Grundsätzen ¬
stehen zu bleiben, und den stetig wechselnden Lebensverhältnissen ¬
den Einfluss auf die Rechtspolitik versagen zu
wollen.
1) Die Frage, ob die Erben an eine blosse, »noch nicht acceptirte
Öfferte« des Erblassers gebunden sind, kann nicht einfach durch die Formel, ¬
dass nur ein Vertrag Obligationen erzeuge und vor der Acceptation
ein solcher nicht perfect sei, — erledigt werden. — Da die Vererbungsfrage
nicht lediglich aus dem Schuldprinzip zu beurtheilen ist, so darf die Vererblichkeit ¬
der »Offerte« nicht von vornherein als »unjuristisch « zurückgewiesen ¬
werden. — Dieselben Fragen wie bei dem Tode werden erheblich, ¬
wenn der Urheber eines eine Verletzung herbeiführenden Thatbestandes -
während der Entwickelung desselben in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, ¬
z. B. in Wahnsinn verfällt.