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II. Neben den polizeilichen Zwangsmitteln bieten
sich der Herrschaft nach folgende Mittel, um das entlaufene Gesinde
zur Pflicht zurückzuführen oder doch sich die gesetzliche Entschädigung
zu sichern. 24)
1. Sie kann auf Kosten des Gesindes an dessen Stelle ein anderes ¬
mieten. 25)
2. Binnen 14 Tagen nach Verübung der übertretung kann die
errschaft die Bestrafung des entlaufenen Gesindes beantragen; wenn
aber die Herrschaft das Gesinde wegen der Übertretung vor Ablauf
der Dienstzeit entläßt, so muß der Antrag nicht blos innerhalb jener
Frist, sondern auch vor der Entlassung gestellt werden. Bis zum
Anfange der Vollstreckung der Strafe ist die Zurücknahme des Strafantrags ¬
zulässig. 26) Näheres siehe § 13 S. 70.
3. Die Herrschaft kann den dinglichen Arrest in das Vermögen ¬
des Dienstboten bei dem zuständigen Gericht beantragen, wenn
zu besorgen ist, daß ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung
des auf ihre Entschädigungsklage ergehenden Urteils vereitelt oder
wesentlich erschwert werden wird 27), namentlich wenn das Gesinde
fluchtverdächtig ist oder Anstalten macht, sein Vermögen zu veräußern
oder zu verstecken. Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest gegen Sicherheitsleistung ¬
anordnen.
4. Weiter ist die Herrschaft befugt, den persönlichen Sicherheitsheitsarrest, ¬
also die Verhaftung des Gesindes zu beantragen,
wenn dies erforderlich erscheint, um die gefährdete Zwangsvollstreckung
in sein Vermögen zu sichern 28), namentlich um zu verhindern, daß
das Gesinde sein bereits bei Seite gebrachtes und dadurch dem dringlichen ¬
Arrest entzogenes Vermögen in das Ausland schafft.
5. Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehles vor, nämlich
dringender Verdacht der Übertretung des Gesetzes vom 23. April 1854
und Fluchtverdacht, der namentlich durch die ausgesprochene Absicht,
auswandern zu wollen und durch Mangel eines festen Wohnsitzes
des Gesindes begründet wird, und es ist Gefahr im Verzuge, so sind
24) vgl. Zirkularverfügung vom 16. November 1883, Min.=Bl. f. i. V. 1883
S. 255. — 25) § 168 G.=O. — 26) § 1 Ges. vom 24. April 1854. 27) -
§§ 796 ff.
C.=P.=O. — 28) § 798 C.=P.=O.