Object : Zürn, F.: Handbuch des preußischen Gesinderechts im Gebiete des Allgemeinen Landrechts für die Praxis der Gerichte und der Verwaltungsbehörden

135
II.  Neben  den  polizeilichen  Zwangsmitteln  bieten
sich  der  Herrschaft  nach  folgende  Mittel,  um  das  entlaufene  Gesinde
zur  Pflicht  zurückzuführen  oder  doch  sich  die  gesetzliche  Entschädigung
zu  sichern.  24)
1.  Sie  kann  auf  Kosten  des  Gesindes  an  dessen  Stelle  ein  anderes ¬
  mieten.  25)
2.  Binnen  14  Tagen  nach  Verübung  der  übertretung  kann  die
errschaft  die  Bestrafung  des  entlaufenen  Gesindes  beantragen;  wenn
aber  die  Herrschaft  das  Gesinde  wegen  der  Übertretung  vor  Ablauf
der  Dienstzeit  entläßt,  so  muß  der  Antrag  nicht  blos  innerhalb  jener
Frist,  sondern  auch  vor  der  Entlassung  gestellt  werden.  Bis  zum
Anfange  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme  des  Strafantrags ¬
  zulässig.  26)  Näheres  siehe  §  13  S.  70.
3.  Die  Herrschaft  kann  den  dinglichen  Arrest  in  das  Vermögen ¬
  des  Dienstboten  bei  dem  zuständigen  Gericht  beantragen,  wenn
zu  besorgen  ist,  daß  ohne  die  Verhängung  des  Arrestes  die  Vollstreckung
des  auf  ihre  Entschädigungsklage  ergehenden  Urteils  vereitelt  oder
wesentlich  erschwert  werden  wird  27),  namentlich  wenn  das  Gesinde
fluchtverdächtig  ist  oder  Anstalten  macht,  sein  Vermögen  zu  veräußern
oder  zu  verstecken.  Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Anspruch  oder
der  Arrestgrund  nicht  glaubhaft  gemacht  ist,  den  Arrest  gegen  Sicherheitsleistung ¬
  anordnen.
4.  Weiter  ist  die  Herrschaft  befugt,  den  persönlichen  Sicherheitsheitsarrest, ¬
  also  die  Verhaftung  des  Gesindes  zu  beantragen,
wenn  dies  erforderlich  erscheint,  um  die  gefährdete  Zwangsvollstreckung
in  sein  Vermögen  zu  sichern  28),  namentlich  um  zu  verhindern,  daß
das  Gesinde  sein  bereits  bei  Seite  gebrachtes  und  dadurch  dem  dringlichen ¬
  Arrest  entzogenes  Vermögen  in  das  Ausland  schafft.
5.  Liegen  die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehles  vor,  nämlich
dringender  Verdacht  der  Übertretung  des  Gesetzes  vom  23.  April  1854
und  Fluchtverdacht,  der  namentlich  durch  die  ausgesprochene  Absicht,
auswandern  zu  wollen  und  durch  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes
des  Gesindes  begründet  wird,  und  es  ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  sind
24)  vgl.  Zirkularverfügung  vom  16.  November  1883,  Min.=Bl.  f.  i.  V.  1883
S.  255.  —  25)  §  168  G.=O.  —  26)  §  1  Ges.  vom  24.  April  1854.  27) -
  §§  796  ff.
C.=P.=O.  —  28)  §  798  C.=P.=O.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer