Kormann, Zwangsvollstreckung gegen Kaliwerksbesitaer. 331
freiwillige Veräußerung von Bergwerken in keiner Weise ein-
greift, völlig unberührt geblieben ist.
1. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen
finden sich für Preußen in dem preußischen Ausführungsgesetze
zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Verwaltung
(vom 23. September 1899) und in diesem Reichsgesetze selbst
(vom 24. März 1897, Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898).
2. Danach erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch
Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung.
Zuständig ist in beiden Fällen das Amtsgericht, in dessen
Bezirke das verliehene Bergwerksfeld liegt.
Der Umfang der Beschlagnahme ist in den beiden
Fällen verschieden.
Für das Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt Art. 19
des preußischen Gesetzes entsprechend der reichsgesetzlichen
Vorschrift des § 21: „Die Beschlagnahme . . . umfaßt nicht die
bereits gewonnenen Mineralien.“ Will der Gläubiger also
auch diese in die Zwangsvollstreckung hineinbeziehen, so ist
er insoweit ergänzend auf die Mobiliarzwangsvollstreckung
angewiesen.
Für das Zwangsverwaltungsverfahren gilt dieser Aus-
schluß der bereits gewonnenen Mineralien dagegen nicht.
Das ergibt sich mit argumentum e contrario aus dem er-
wähnten Art. 19, der ausdrücklich nur von dem Zwangs-
versteigerungsverfahren spricht, und auch aus der reichs-
gesetzlichen Bestimmung in § 148, die für die Zwangsver-
waltung ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 21 ausschließt,
und die unbedenklich auf die, ja auch im übrigen der reichs-
gesetzlichen Zwangsvollstreckung in Grundstücke nachgebildete,
landesrechtliche Zwangsvollstreckung in Bergwerke analog an-
gewendet werden darf.
Auf die sonstigen Vorschriften über das Verfahren und
die Wirkungen der Zwangsvollstreckung einzugehen, liegt
in diesem Zusammenhänge kein Anlaß vor.
II.
Die Zwangsvollstreckung in die Kalisalzbestände,
wobei unter der Zwangsvollstreckung hier nur die Vollstreckung
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