Volltext : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 9 (1873))

3.4. Concursfall eines Handelsgesellschafters als Ausschließungsgrund

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Erbietens zum Beweise des Gegentheils oder bei Bestreitung der in Schuld-
verschreibungen oder Quittungen beurkundeten Zahlungen. Allerdings begründen
Urkunden, — wie Ladescheine, — Verbindlichkeiten; ihre Bedeutung im Fracht-
verkehr und ihre Beweiskraft im Rechtsstreit wollen wir nicht abschwächen.
Diese Beweiskraft des Ladescheines kann aber nicht dahin führen, daß, selbst
wenn ein aus einer solchen Urkunde hergeleiteter Anspruch bis zum Beweise
des Gegentheils als begründet erachtet werden sollte, dadurch eine Umkehr
d er B ew ei s la st, welche ja überhaupt immer mit größter Vorsicht zu behan-
deln, gerechtfertigt erscheint.
Es muß vielmehr dem beweispflichtigen Theile, - denn dieses ist a n s i ch
der Empfänger,—überlassen bleiben, ob das bereits vorliegende Material von
ihm für ausreichend erachtet wird, oder ob er dasselbe, in Erwartung eines
Gegenbeweises, verstärken zu müssen glaubt. (Vergl. Entsch. des O.-A.-G. zu
Lübeck, herausg. von Kierulff, Jahrg.1866, S. 875.)
Der Empfänger hat daher auch die Ueberli eferu ng des, von ihm
behaupteten Quantums nachzuweifen, weil dasselbe für das Manco und die
Constatirung desselben m i t i n F r a g e k o m m t. Die Urkunde hat den Zweck,
einen Anspruch des Frachtführers auf die in Anspruch genommene Fracht zu
begründen.
Behauptet nun der Empfänger zur Zeit, als die Urkunde producirt, ein
Manco, sagt er, es seien ihm nur, statt des zum Transport übergebenen, e i n
geringeres Quantum geliefert, und hatte nun der Frachtführer alle auf
jener Seite für ein Manco geltend gemachten Thalsacheu bestritten, so konnte es
nie die Absicht des Frachtführers sein, z u z u g e st e h e n: er habe nur das gerin-
gere Quantum abgeliefert.
Wir werden daher von der gewöhnlichen Beweistheorie nicht abweichen
dürfen. Den Empfänger wird der Beweis des Fundaments seines An-
spruchs treffen, daß dem Frachtführer das behauptete Quantum zum Trans-
port übergeben und daß er dagegen nur das geringere abgeliefert habe.
In dem obenbezeichneten Rechtsfalle hat daher auch das Bremer Handels-
gericht in der höheren Instanz (Revisionsinstanz) durch Erkenntniß vom 25.
März 1872 dem Empfänger des Gutes den Beweis auferlegt, und
wird diese Vertheilung der Beweislast auch allein gerechfertigt werden
können.

Äonkursfall rincs Handelsgesellschafters als
Ausschließungsgrnnd.
Vom Herrn Stadtgerichtsrathe K e y s s n er in Berlin.
In das in Mailand seit dem 1. Mai 1866 bestehende und durch Julius
DH ly für eigene Rechnung errichtete Rohscide-Geschäft Ohly u. Co. war am

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