Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 24 = H. 47/48 (1824))

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Völkerrechts, als aus der allgemeinen Fassung der Völ-
kervcrträge hervor, indem diese die Auslieferung der
Verbrecher überhaupt fesisetzen ('). Dennoch iss diese
Verbindlichkeit hin und wieder, größtentheils aus der,
oben (§. 2.) bereits angeführten, unrichtigen Ansicht
von vollkommenen Verbindlichken, als eine vollkom-
mene Pflicht, in der Theorie bezweifelt (*),, obwohl die
Gesetzgebungen (^) und Verträge ((i) * * 4) sie 'dagegen an-
genommen haben. Dies ist auch um so richtiger, als
die bisher entwickelten Grunde der Verbindlichkeit ei-
nes jeden Staats zur Erhaltung der Sicherheit und
Ruhe aller Staaten beizutragen, auch in Ansehung
der in demselben sich aufhaltenden Fremden eintreten,
da diese als zeitliche Untcrthanen dieses Staats an-
zusehen sind, und kein Staat Fremden mehr wie eige-
nen Unterthanen ein Asyl, Schutz und Straflosigkeit
zu gewahren das Recht hat. Er, würde dadurch den
verletzten Staat in der Verfolgung seines Rechts hin-
dern, mithin ihm einen Nachtheil zufügen, und das ganze
völkerrechtliche Verhaltniß stören, ohne dadurch selbst
einen Gewinn zu erhalten. Die Rücksicht auf den
Staat, dessen geborner "Unterth'aii der Verbrecher ist,
kann zur Versagung der Auslieferung keinen hinreichen-
den Grund geben, einmahl deshalb nicht, weil der
Fremde temporärer Unterthun des Staats, in welchem
er sich befindet, und zweitens deshalb nicht, weil dieser
Staat nicht Richter zwischen jenem und dem verletzten
Staate ist. Mit Recht haben daher, so wie die Ge-
setzgebungen, so auch andre Schriftsteller des Völker-
rechts angenommen, daß auch Fremde dem verletzten
Staate auszuliesern sind (5).. Dies ist so gegründet,
daß/ wenn der Verbrecher gleichzeitig von dem verletz-
ten und von seinem vaterländischen Staate reclamirt
wird, dem erssern vor dem letztem der Vorzug ge-
bührt (-).
(i) Traite cPAmiens du 25. Mars 4801. Art. 22. II est
convenu que les parties contraciantes sur leg requisitions
faites par Elles respectivement ou leurs ministres ou of-
ficiers duement autorises a cet eftet, seront tenues de
liyrer en justice les personnes accusces de crimes de
meu-

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