Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Groß  Tschirna.
Hat  in  Erbfällen  Gewohnheiten,  welche  mit  denen ¬
  der  Stadt  Guhrau  übereinkommen.
Grottkau,  Stadt.
Hier  gilt  das  Casparsche  Kirchenrerht.  S.  Neisse.
Guhrau,  Stadt.
1.  Herzogs  Heinrich  Privilegium  über  das  deutsche
Recht  von  1214.
2.  Herzogs  Heinrich  III.  Privilegium  von  1310.
3.  Herzogs  Conrad  II.  Privilegium  wegen  des  Manngerichts ¬
  für  das  Guhrauische  Weichbild  von  1397.
4.  Herzogs  Wlodko  Privilegium  vom  1444.
5.  Statuten  von  1455  vom  Herzog  Wlodko  bestätigt.
6.  Kaiserl.  Verordnung  wegen  des  Mannrechts  zu
Guhrau  von  1581.
7.  Extract  aus  der  Waisenordnung  von  1678.
8.  Instruction  für  die  Rathsverwaltung  von  1678.
Guttentag,  Stadt.
Herzogs  Ladislaus  Privilegium  vor  die  Stadt
Guttentag  von  1304,  wodurch  ihr  die  Rechte  der
Stadt  Oppeln  und  Krappitz  beigelegt  werden.
Grünberg,  Stadt.
1.  Herzogs  Heinrich  X.  Konfirmation  des  Grünbergischen ¬
  Weichbilds  aufgerichteten  Statuten  und
Willkühr  von  1418.
2.  Belehrungsbrief  oder  Responsum  der  AppellationsKammer ¬
  zu  Prag  vom  5.  Juni  1614  an  den
Magistrat  den  Anfang  von  Gütergemeinschaft  betreffend. =

            
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