Metadaten : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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die  Kinder  1  tel  zum  Muttertheil  bekommen,  oder
da  der  Mann  vor  dem  Weibe  gestorben,  ihren
Kindern  %  tel  zum  Vatertheil  aus  der  ganzen  Verlassenschaft ¬
  und  der  Mutter  unangesehen  ihres  Zutel ¬
  sei  und  getheilt  worden.
bringens,
10.  Billige  und  in  Eil  gemachte  Ordnung  der  Stadt
Groß  Glogau  sowohl  ecclesiastica  als  politica
betreffend  von  1619.
11.  Königl.  Amts=Decret  wegen  der  Jüdischen
Hypotheken  und  sogenannten  Mantelgriffen  vom
17.  Jan.  1727.
12.  Einige  Gesetze  wegen  der  Juden.
13.  Magdeburgisches  und  Breslauisches  Recht.
14.  Zeugniß  des  Magistrats  vom  14.  März  1612
über  die  successio  cönjugum.
Goldberg,  Stadt.
1.  Das  von  den  Schöffen  zu  Magdeburg  dem  Herzog =
  Heinrich  1.  für  die  Stadt  Goldberg  eingesandte
Recht.
2.  Herzogs  Heinrich  V.  Privilegium  von  1292  worin ¬
  der  Stadt  Breslauisches  Recht  beigelegt  wird.
Herzog  Heinrich  giebt  dem  Rath  1307  das  jus
statuendi.
4.  Herzogs  Boleslaus  III.  Privilegium  von  1325
vermöge  dessen  der  Stadt  die  Rechte  und  Statuten -
  der  Stadt  Liegnitz  ertheilt  worden,  mit  der
Erlaubniß,  sie  zu  verbessern.
Herzogs  Wenzel  Privilegium  von  1348  über  das
Magdeburgische  Recht,  und  solches  zu  Liegnitz  oder
Breslau  einzuholen.
            
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