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41. Königl. Patent, die Allodification der Lehne im
Fürstenthum Glogau betreffend vom 24. März 1635.
Groß Glogau, Stadt.
1. Herzog Conrad giebt 1270 der Stadt deutsches
Recht.
2. Diplom des Herzogs Heinrich III. über das Ge
richt von Glogau von 1281.
3. Der Magistrat zu Glogau communicirte im 14ten
Seculo allen Städten, welche das Glogaus
sche Recht gebrauchen, auch das der Stadt
Glogau verliehene Breslauische Recht.
4. Herzogs Heinrich II. Privilegium über den Ge
brauch des Breslauischen Rechts von 1302.
5. Rechtsbelehrung des Magistrats zu Breslau an
den zu Glogau mit Bestätigung des Herzogs
Heinrich III. von 1302.
6. Privilegium des Herzogs Primislaus von 1323
über den Gebrauch des Breslauischen Rechts.
7. Herzogs Primislaus Privilegium von 1328.
8. Statut von 1594 vom Kaiser Rudolph bestätigt
wegen Succession der Brüder und Brüder Kinder.
9. Attest vom 14. März 1612, daß daselbst allezeit
pro statuto gehalten und observirt worden, daß
wenn zwei Eheleute von einander gestorben, und
nach sich eheleibliche Kinder verlassen, allezeit ihre
Haab und Guth zwischen dem überlebenden Ehe
gatte und den Kindern folgender gestalt getheilt
worden: daß der überlebende Vater %tel des
ganzen Vermögens, so die zwei Eheleute zusam
mengebracht und in währender Ehe erworben, und