Full text: Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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41. Königl. Patent, die Allodification der Lehne im 
Fürstenthum Glogau betreffend vom 24. März 1635. 
Groß Glogau, Stadt. 
1. Herzog Conrad giebt 1270 der Stadt deutsches 
Recht. 
2. Diplom des Herzogs Heinrich III. über das Ge 
richt von Glogau von 1281. 
3. Der Magistrat zu Glogau communicirte im 14ten 
Seculo allen Städten, welche das Glogaus 
sche Recht gebrauchen, auch das der Stadt 
Glogau verliehene Breslauische Recht. 
4. Herzogs Heinrich II. Privilegium über den Ge 
brauch des Breslauischen Rechts von 1302. 
5. Rechtsbelehrung des Magistrats zu Breslau an 
den zu Glogau mit Bestätigung des Herzogs 
Heinrich III. von 1302. 
6. Privilegium des Herzogs Primislaus von 1323 
über den Gebrauch des Breslauischen Rechts. 
7. Herzogs Primislaus Privilegium von 1328. 
8. Statut von 1594 vom Kaiser Rudolph bestätigt 
wegen Succession der Brüder und Brüder Kinder. 
9. Attest vom 14. März 1612, daß daselbst allezeit 
pro statuto gehalten und observirt worden, daß 
wenn zwei Eheleute von einander gestorben, und 
nach sich eheleibliche Kinder verlassen, allezeit ihre 
Haab und Guth zwischen dem überlebenden Ehe 
gatte und den Kindern folgender gestalt getheilt 
worden: daß der überlebende Vater %tel des 
ganzen Vermögens, so die zwei Eheleute zusam 
mengebracht und in währender Ehe erworben, und
	        
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