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stadt zahlbaren à Vista-Wechsel, so muß er zuerst in das Stämpelamt
in die Riemerstraße schicken, dort muß der Abgeschickte wegen des starken
Andranges eine geraume Zeit warten, dann wieder mit dem Wechsel nach
Margarethen zurückkehren, damit der Empfänger den Acquit darauf gebe
nun erst kann der Wechsel in die Leopoldstadt zum Incasso getragen werden; ¬
so vergeht fast ein ganzer Tag wegen eines einzigen Wechsels;
hat nun ein Kaufmann oder Fabrikant an Einem Tage mehrere solche
Wechsel, so braucht er fast für jeden einen eigenen Einkassirer, denn
bei sechs in verschiedenen Vorstädten zahlbaren Wechseln kann das Einkassirungsgeschäft ¬
ein und derselbe Mensch nicht besorgen, weil er damit
der Zeit nach gar nicht zu Stande kommt.
4. Prolongation oder Zahlungsverlängerung.
Werden Wechselbriefe prolongirt, so ist für jede Prolongation,
welche nach dem Unterschiede, ob der Wechsel im In= oder Auslande
ausgestellt wurde, und 6 oder 12 Monate nicht überschreitet, immer wieder
dieselbe Gebühr zu entrichten. T. P. 113, Anm. 1 und Verordg. d.
Finanzm. v. 9. Febr. 1850.
Es ist demnach hinsichtlich der Stämpelgebühr bei Wechseln, deren
Zahlungszeit verlängert, d. h. weiter hinaus geschoben wird, ganz
einerlei, ob man den alten Wechsel prolongirt, oder ihn cassirt und
einen ganz neuen ausstellt. Prolongationen kommen in neuerer
Zeit nur sehr selten und nur unter Privaten vor; man hat sie früher
bloß darum vorgezogen, weil dadurch die abermalige Stämplung und
also auch die Gebührenen
ichtung erspart wurde. Jetzt wird man der
Umschreibung des Wechsels der Auftragung der Prolongation auf dem
ursprünglichen um so mehr den Vorzug geben, da durch das entgegengesetzte ¬
Verfahren ohnehin in keiner Beziehung ein Vortheil entsteht.
Das Gesetz gestattet auch im Falle der Prolongation die Nachstämplung ¬
des Wechsels, allein dieser Fall dürfte im kaufmännischen
Wechselverkehre zu den seltensten gehören, in vielen Beziehungen aber
gar nicht stattfinden können; wenn z. B. ein solcher Wechsel durch
Girirung in mehrere Hände und über mehrere Plätze gegangen wäre,
und der Zahlungspflichtige vor der Präsentation zur Zahlung nicht