Volltext : Ditscheiner, Josef Alois: ¬Das allgemeine deutsche und neue österreichische Wechselrecht, nebst dem commerziellen Wechselgeschäfte, dem Wechselprozesse und Wechselstämpel

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stadt  zahlbaren  à  Vista-Wechsel,  so  muß  er  zuerst  in  das  Stämpelamt
in  die  Riemerstraße  schicken,  dort  muß  der  Abgeschickte  wegen  des  starken
Andranges  eine  geraume  Zeit  warten,  dann  wieder  mit  dem  Wechsel  nach
Margarethen  zurückkehren,  damit  der  Empfänger  den  Acquit  darauf  gebe
nun  erst  kann  der  Wechsel  in  die  Leopoldstadt  zum  Incasso  getragen  werden; ¬
  so  vergeht  fast  ein  ganzer  Tag  wegen  eines  einzigen  Wechsels;
hat  nun  ein  Kaufmann  oder  Fabrikant  an  Einem  Tage  mehrere  solche
Wechsel,  so  braucht  er  fast  für  jeden  einen  eigenen  Einkassirer,  denn
bei  sechs  in  verschiedenen  Vorstädten  zahlbaren  Wechseln  kann  das  Einkassirungsgeschäft ¬
  ein  und  derselbe  Mensch  nicht  besorgen,  weil  er  damit
der  Zeit  nach  gar  nicht  zu  Stande  kommt.
4.  Prolongation  oder  Zahlungsverlängerung.
Werden  Wechselbriefe  prolongirt,  so  ist  für  jede  Prolongation,
welche  nach  dem  Unterschiede,  ob  der  Wechsel  im  In=  oder  Auslande
ausgestellt  wurde,  und  6  oder  12  Monate  nicht  überschreitet,  immer  wieder
dieselbe  Gebühr  zu  entrichten.  T.  P.  113,  Anm.  1  und  Verordg.  d.
Finanzm.  v.  9.  Febr.  1850.
Es  ist  demnach  hinsichtlich  der  Stämpelgebühr  bei  Wechseln,  deren
Zahlungszeit  verlängert,  d.  h.  weiter  hinaus  geschoben  wird,  ganz
einerlei,  ob  man  den  alten  Wechsel  prolongirt,  oder  ihn  cassirt  und
einen  ganz  neuen  ausstellt.  Prolongationen  kommen  in  neuerer
Zeit  nur  sehr  selten  und  nur  unter  Privaten  vor;  man  hat  sie  früher
bloß  darum  vorgezogen,  weil  dadurch  die  abermalige  Stämplung  und
also  auch  die  Gebührenen
ichtung  erspart  wurde.  Jetzt  wird  man  der
Umschreibung  des  Wechsels  der  Auftragung  der  Prolongation  auf  dem
ursprünglichen  um  so  mehr  den  Vorzug  geben,  da  durch  das  entgegengesetzte ¬
  Verfahren  ohnehin  in  keiner  Beziehung  ein  Vortheil  entsteht.
Das  Gesetz  gestattet  auch  im  Falle  der  Prolongation  die  Nachstämplung ¬
  des  Wechsels,  allein  dieser  Fall  dürfte  im  kaufmännischen
Wechselverkehre  zu  den  seltensten  gehören,  in  vielen  Beziehungen  aber
gar  nicht  stattfinden  können;  wenn  z.  B.  ein  solcher  Wechsel  durch
Girirung  in  mehrere  Hände  und  über  mehrere  Plätze  gegangen  wäre,
und  der  Zahlungspflichtige  vor  der  Präsentation  zur  Zahlung  nicht
            
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