Object : Siegel, Heinrich: ¬Das Versprechen als Verpflichtungsgrund im heutigen Recht

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sicht  des  Gesetzgebers,  in  dem  angeführten  Paragraphen
nur  für  das  Schenkungsversprechen  die  Erklärung  vor
Gericht  vorzuschreiben,  ergibt  die  Bemerkung  von
Suarez  in  seinen  Vorträgen  über  die  Schlussrevision
des  Gesetzbuches  auf  das  bestimmteste.  Er  sagt:  Da
in  der  ganzen  Lehre  von  Schenkungen  hauptsächlich
darauf  gearbeitet  worden,  dem  Leichtsinne,  den  Uebereilungen -
  und  Unbesonnenheiten,  die  bei  solchen  Geschäften ¬
  hauptsächlich  vorfallen,  möglichst  vorzubeugen,
so  ist  als  ein  solches  Vorbeugungsmittel  angenommen:
dass  aus  pactis  de  donando,  wenn  sie  aussergerichtlich
geschlossen  werden,  auf  Erfüllung  nicht  soll  geklagt
werden.  Es  gibt  Leute,  die  sich  sehr  bedenken,  wenn
sie  nur  etliche  Louisd'or  baar  aus  ihrem  Beutel  weggeben -
  sollen,  die  es  aber  gar  nichts  kostet,  ein  Ver
sprechen,  das  erst  in  der  Zukunft  erfüllt  werden  soll,
auszustellen  und  zu  unterschreiben.  —  Ferner  ergibt
sich  die  Beschränkung  der  Nothwendigkeit  der  gerichtlichen ¬
  Form  auf  das  Versprechen  aus  §.  1059,  indem
dessen  Vorschrift  von  allen  Schenkungen  (§.  1058),  also
auch  von  Schenkungsversprechen  gilt.  Hiernach  können
letztere  durch  Handlungen  angenommen  werden.  22
2  Vgl.  Koch,  Commentar  zum  a.  preuss.  Landrecht  I,  S.  925
Note  32.  —  Förster  II,  S.  20,  versteht  unter  den  Schenkungsverträgen ¬
  des  §.  1063  die  Schenkungsversprechen  im  Gegensatz  zu  den
Schenkungen  durch  Uebergabe;  die  besprochene  Frage  wird  von
ihm  übergangen.
            
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