Object : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 14 (1842))

8. Ueber Doktrinal- und authentische Gesetzauslegung nach früheren und heutigen französischen Gesetzen

V.

lieber Doktrinal - und authentische Gesetz-
Auslegung nach früheren und heutigen
französischen Gesetzen.
Von
Herrn L. J. K<enigswarter ,
Doct. jur. in Paris.

Die gesetzgebende Gewalt bestimmt die Normen in welchen
sich der Gesammtwille kund thut: sie macht die Gesetze. Die
richterliche Gewalt, welche einen Theil der Executiv - Gewalt
bildet, soll jeden Akt, jede Handlung an diesen gegebenen
Normen prüfen und hierauf ihr richterliches Ermessen erlas-
sen. Nun hat aber kein Gesetzgeber bis jetzt geglaubt, alles
Mögliche umfasst zu haben und mit solcher Genauigkeit und
Deutlichkeit, dals an eine Auslegung seiner Gesetze gar
nicht mehr gedacht werden brauchte. Wenn auch die Eitel-
keit und Arroganz eines Justinian so weit gegangen, dafs er
verboten einen Kommentar über seine Gesetze zu machen, so
lfifst sich dieses Verbot theils aus dem Chaos, welches die
unzähligen Kommentarien der früheren römischen Rechts-
gelehrten verursacht hatten, theils aus dem Vorsatz erklären,
dafs der römische Imperator von nun an selber die Gesetze
auszulegen sich Vorbehalten: denn von ihm stammt die ge-
setzliche Regel, über deren Anwendung in unsern modernen
Staaten man sich so sehr geplagt hat: „Ejus est interpretari
legem cujus est condcre.(t
Es war einst eine Zeit, wo man die mosaische Ge-
setzgebung als eine für alle Völker bindende betrachtete, und

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