Das Erbbaurecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Rechte notwendig verbunden bleiben. Man könnte aber auch annehmen,
daß das EBR. an sich wie das Grundeigentum unbeschränkt sei, daß Beschränkungen ¬
und Verpflichtungen zu Leistungen demselben in gleicher Weise
wie den Grundstücken durch besondere Belastungen aufgelegt werden müßten,
daß also eine Begrenzung des EBR. und eine Verpflichtung des Erbbauers
zu bestimmten Leistungen mit dinglicher Wirkung nur in der Weise bewirkt ¬
werden könne, daß entsprechende Grunddienstbarkeiten und Reallasten
an dem EBR. bestellt würden. Andere Belastungen kommen wohl nicht
in Frage.
Die Mot. nehmen an, daß die Bestimmung des Umfangs des dem
Erbbauer eingeräumten Baurechts zu dem „Inhalt des EBR." gehöre.
Sie sehen also eine Begrenzung des Baurechts nicht als eine servitutenartige ¬
Belastung, sondern als eine nähere Bestimmung des EBR. an
Dagegen wird der von dem Erbbauer zu entrichtende Zins in den Mot.
als Reallast bezeichnet. Ob die dem Erbbauer vertragsmäßig auferlegte
Unterhaltungspflicht als eine Belastung des EBR. oder als eine nähere
Bestimmung des Rechtsinhalts angesehen wird, ist nicht ersichtlich.
Geht man davon aus, daß das BGB. einerseits sich an das seitherige ¬
Recht hat anschließen wollen, und daß die Vorschriften desselben
andererseits, soweit möglich, so ausgelegt werden müssen, daß sie geeignet
sind, anerkannt praktischen Bedürfnissen gerecht zu werden, so muß man
zu der Ansicht gelangen, daß es sich bei den obigen Verhältnissen, insbesondere ¬
auch bei der Zinspflicht, nur um den Inhalt des im einzelnen
Falle bestimmten EBR. als solchen, nicht um ein allgemeines EBR. und
die für den besonderen Fall festgesetzten Belastungen desselben handeln
könne. Zu dem Inhalt der Superficies wurden früher nicht allein die
näheren Bestimmungen über den Umfang des Rechtes, sondern auch diejenigen ¬
über die Unterhaltungspflicht und das Solarium gerechnet. Die
Ansicht, daß es sich dabei um Servituten oder Reallasten, die neben und
an der Superficies beständen, handeln könne, ist dem früheren Rechte fremd.
In dem gemeinen Recht bestand allerdings eine Kontroverse darüber, ob
der Superfiziar zur Unterhaltung des Gebäudes verpflichtet sei oder dasselbe ¬
deteriorieren dürfe,1) aber diese Kontroverse beruhte nicht darauf,
daß man annahm, die Unterhaltungspflicht sei mit dem Begriffe der
Superficies unverträglich. Es findet sich keine Andeutung, daß das BGB.
von dieser Auffassung hat abgehen wollen.
Einschränkungen des EBR. würden überdies im Wege der Bestellung
von Grunddienstbarkeiten nicht eingeführt werden können, wenn das Gebäude ¬
das ganze belastete Grundstück einnimmt.
Nach § 1019 BGB.
*) Wächter a. a. O. 39 ff.; Seuff. A. 6 Nr. 152.