Metadaten : Wittmaack, Hermann: ¬Das Erbbaurecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das  Erbbaurecht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
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Rechte  notwendig  verbunden  bleiben.  Man  könnte  aber  auch  annehmen,
daß  das  EBR.  an  sich  wie  das  Grundeigentum  unbeschränkt  sei,  daß  Beschränkungen ¬
  und  Verpflichtungen  zu  Leistungen  demselben  in  gleicher  Weise
wie  den  Grundstücken  durch  besondere  Belastungen  aufgelegt  werden  müßten,
daß  also  eine  Begrenzung  des  EBR.  und  eine  Verpflichtung  des  Erbbauers
zu  bestimmten  Leistungen  mit  dinglicher  Wirkung  nur  in  der  Weise  bewirkt ¬
  werden  könne,  daß  entsprechende  Grunddienstbarkeiten  und  Reallasten
an  dem  EBR.  bestellt  würden.  Andere  Belastungen  kommen  wohl  nicht
in  Frage.
Die  Mot.  nehmen  an,  daß  die  Bestimmung  des  Umfangs  des  dem
Erbbauer  eingeräumten  Baurechts  zu  dem  „Inhalt  des  EBR."  gehöre.
Sie  sehen  also  eine  Begrenzung  des  Baurechts  nicht  als  eine  servitutenartige ¬
  Belastung,  sondern  als  eine  nähere  Bestimmung  des  EBR.  an
Dagegen  wird  der  von  dem  Erbbauer  zu  entrichtende  Zins  in  den  Mot.
als  Reallast  bezeichnet.  Ob  die  dem  Erbbauer  vertragsmäßig  auferlegte
Unterhaltungspflicht  als  eine  Belastung  des  EBR.  oder  als  eine  nähere
Bestimmung  des  Rechtsinhalts  angesehen  wird,  ist  nicht  ersichtlich.
Geht  man  davon  aus,  daß  das  BGB.  einerseits  sich  an  das  seitherige ¬
  Recht  hat  anschließen  wollen,  und  daß  die  Vorschriften  desselben
andererseits,  soweit  möglich,  so  ausgelegt  werden  müssen,  daß  sie  geeignet
sind,  anerkannt  praktischen  Bedürfnissen  gerecht  zu  werden,  so  muß  man
zu  der  Ansicht  gelangen,  daß  es  sich  bei  den  obigen  Verhältnissen,  insbesondere ¬
  auch  bei  der  Zinspflicht,  nur  um  den  Inhalt  des  im  einzelnen
Falle  bestimmten  EBR.  als  solchen,  nicht  um  ein  allgemeines  EBR.  und
die  für  den  besonderen  Fall  festgesetzten  Belastungen  desselben  handeln
könne.  Zu  dem  Inhalt  der  Superficies  wurden  früher  nicht  allein  die
näheren  Bestimmungen  über  den  Umfang  des  Rechtes,  sondern  auch  diejenigen ¬
  über  die  Unterhaltungspflicht  und  das  Solarium  gerechnet.  Die
Ansicht,  daß  es  sich  dabei  um  Servituten  oder  Reallasten,  die  neben  und
an  der  Superficies  beständen,  handeln  könne,  ist  dem  früheren  Rechte  fremd.
In  dem  gemeinen  Recht  bestand  allerdings  eine  Kontroverse  darüber,  ob
der  Superfiziar  zur  Unterhaltung  des  Gebäudes  verpflichtet  sei  oder  dasselbe ¬
  deteriorieren  dürfe,1)  aber  diese  Kontroverse  beruhte  nicht  darauf,
daß  man  annahm,  die  Unterhaltungspflicht  sei  mit  dem  Begriffe  der
Superficies  unverträglich.  Es  findet  sich  keine  Andeutung,  daß  das  BGB.
von  dieser  Auffassung  hat  abgehen  wollen.
Einschränkungen  des  EBR.  würden  überdies  im  Wege  der  Bestellung
von  Grunddienstbarkeiten  nicht  eingeführt  werden  können,  wenn  das  Gebäude ¬
  das  ganze  belastete  Grundstück  einnimmt.
Nach  §  1019  BGB.
*)  Wächter  a.  a.  O.  39  ff.;  Seuff.  A.  6  Nr.  152.
            
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