Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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das  allgemeine  Landrecht  nicht  aufgehoben  worden,
vom  10.  Mai  1796.
122.  Verordnung  vom  20.  Juli  1796  die  Verordnung ¬
  vom  5.  März  1792  nach  welcher  auch  bei
Personen  des  Bürger  und  Bauernstandes  das  24ste
Jahr  pro  termino  majorennitatis  anzunehmen,
vor  der  Hand  suspedirt  und  die  alten  Landesgesetze, ¬
  wonach  nicht  adeliche  Personen  mit  dem
21.  Jahre  die  Großjährigkeit  erreichten,  soll  noch
in  Wirkung  bleiben.
123.  Verordnung  wegen  des  Ziegelbrennens  der  Rustikalbesitzer ¬
  vom  20.  Juli  1797.
124.  Publikandum  vom  16.  Octbr.  1797,  daß  ein
jeder  Kaufkontract  oder  Punktation  über  ein  adeliches ¬
  Guth  14  Tage  nach  der  Uebergabe  bei  dem
Hypothekenbuche  angezeigt  werden  soll.
125.  Ministerial=Schreiben  das  gründherrliche  lytrum ¬
  reale  betreffend  vom  9.  Novbr.  1798.
126.  Verordnung  vom  4.  Jan.  1799  die  Verbesserung ¬
  des  Zustandes  des  Hofgesindes.
127.  Verordnung,  daß  die  Dominia  für  Trauscheine
von  ihren  Unterthan  keine  Gebühren  nehmen  sollen,
vom  10.  und  30.  Jan.  1799.
128.  Verordnung,  daß  die  Worte  Toleranz  und  toleriren ¬
  bei  den  Juden  nicht  mehr  Statt  haben  soll,
vom  4.  und  20.  März  1799.
129.  Verordnung  wegen  Acquisition  mehrerer  Rnstikalgüther ¬
  von  einem  Besitzer  vom  10.  Mai  1799.
130.  Verordnung  der  Oberlandes-Regierung  vom
5.  Juli  1799  wegen  Anstellung  und  Entlassung
der  Gerichtshalter  auf  dem  Lande.
            
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