Objekt : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

§  16.)
Die  Hypothekenbuchverfassung.
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kann  im  allgemeinen  Hyp.-Buch  mit  Hypotheken  nicht  belastet  werden
und  erhält  hier  ein  bloßes  Schutzfolium  (§  13  Note  1).
2.  Die  auf  dem  Hyp.=Gegenstande  haftenden  Reallasten16
bedürfen  der  Eintragung  nur  dann,  wenn  sie  auf  einem  besonderen
privatrechtlichen  Grunde  beruhen*)  und  nicht  für  Liegenschaften  von
der  Art  wie  das  eingetragene  entweder  allgemein  oder  auch  nur  örtlich
hergebracht  sind,  also  diejenigen,  deren  Dasein  aus  der  äußeren  Beschaffenheit ¬
  des  Guts  allein  nicht  zu  entnehmen  ist  und  die  daher  einer
Kundgebung  durch  das  Hyp.=Buch  bedürfen.18)  Nur  die  Zehntpflichtigkeit ¬
  mußte  immer  vorgetragen  werden  (HG.  §  22  Nr.  5);  infolge  des
Grundlastenablösungsgesetzes  sind  jetzt  sämtliche  Zehnten  fixiert  und
haben  die  rechtliche  Natur  von  Bodenzinsen  erhalten  (Gesetz  v.  4.  Juni
1848  Art.  8,  9,  14)
In  früherer  Zeit  war  für  die  aus  dem  Grundbarkeitsverhältnisse
fließenden  Lasten,  auch  wenn  sie  die  Natur  von  Reallasten  hatten,  die
Einschreibung  entbehrlich,  weil  sich  jedermann  schon  durch  den  Eintrag
der  Grundbarkeitseigenschaft  auf  genauere  Unterrichtung  über  die  damit ¬
  verbundenen  Leistungen  hingewiesen  sah.  Dies  hat  sich  infolge
der  Aufhebung  des  Grundbarkeitsverbandes  (Note  14)  geändert.  Auf
Hyp.=Folien,  die  erst  seit  dieser  Zeit  angelegt  wurden,  fehlt  ein  Merkmal ¬
  für  die  Erkennung  der  wichtigen  aus  dem  früheren  Grundbarkeitsverband ¬
  herrührenden  Lasten.  Daher  wurde  vorgeschrieben,  daß  alle
ixen  und  fixierten  Abgaben,  die  Bodenzinse,  die  zu  deren  Ablösung
begründeten  Bodenzinskapitalien  sowie  die  durch  Überweisung  der
16)  über  den  Begriff  CS.  XIV  S.  234  fg.  XV  S.  434.
17)  Daß  dieser  Grund  ein  privatrechtlicher  sein  muß,  ist  im  Text  hervorgehoben, ¬
  um  die  auf  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechts  beruhenden  Abgaben  an  Staat
und  Gemeinden  und  die  auf  Staatsgesetzen  beruhenden  Verpflichtungen  zu  Handlungen ¬
  im  öffentlichen  Interesse  auszuschließen  (z.  B.  auch  die  Uferschutzpflicht),
obwohl  der  genaue  Sprachgebrauch  sie  unter  den  Reallasten  nicht  faßt.  Roth
§  169  N.  6.  Solche  Lasten  werden  auch  im  Hyp.-Buch  nicht  erwähnt.  Über  die
rechtliche  Natur  des  Ausgedings  vgl.  §  17  Note  22,  23.
18)  Daher  sind  nicht  einzutragen  die  Besoldungen  und  Pensionen  standesherrlicher ¬
  Beamten,  weil  diese  Last  für  die  standesherrlichen  Besitzungen  eine  regelmäßige ¬
  ist  (Instr.  §  16  Nr.  2  Bl.  XXVI  S.  300  fg.),  wohl  aber  die  Beitragspflicht
zum  Unterhalt  von  Geistlichen  Kirchen  Schulen  und  andern  Anstalten,  soweit  sie
auf  besonderm  Rechtsgrund  beruht  (Instr.  §  16  Nr.  2)  und  die  Beitragspflicht  zu
einer  Bewässerungsgenossenschaft  (Art.  14  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852  über  die  Bewässerungsunternehmungen)

            
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