§ 16.)
Die Hypothekenbuchverfassung.
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kann im allgemeinen Hyp.-Buch mit Hypotheken nicht belastet werden
und erhält hier ein bloßes Schutzfolium (§ 13 Note 1).
2. Die auf dem Hyp.=Gegenstande haftenden Reallasten16
bedürfen der Eintragung nur dann, wenn sie auf einem besonderen
privatrechtlichen Grunde beruhen*) und nicht für Liegenschaften von
der Art wie das eingetragene entweder allgemein oder auch nur örtlich
hergebracht sind, also diejenigen, deren Dasein aus der äußeren Beschaffenheit ¬
des Guts allein nicht zu entnehmen ist und die daher einer
Kundgebung durch das Hyp.=Buch bedürfen.18) Nur die Zehntpflichtigkeit ¬
mußte immer vorgetragen werden (HG. § 22 Nr. 5); infolge des
Grundlastenablösungsgesetzes sind jetzt sämtliche Zehnten fixiert und
haben die rechtliche Natur von Bodenzinsen erhalten (Gesetz v. 4. Juni
1848 Art. 8, 9, 14)
In früherer Zeit war für die aus dem Grundbarkeitsverhältnisse
fließenden Lasten, auch wenn sie die Natur von Reallasten hatten, die
Einschreibung entbehrlich, weil sich jedermann schon durch den Eintrag
der Grundbarkeitseigenschaft auf genauere Unterrichtung über die damit ¬
verbundenen Leistungen hingewiesen sah. Dies hat sich infolge
der Aufhebung des Grundbarkeitsverbandes (Note 14) geändert. Auf
Hyp.=Folien, die erst seit dieser Zeit angelegt wurden, fehlt ein Merkmal ¬
für die Erkennung der wichtigen aus dem früheren Grundbarkeitsverband ¬
herrührenden Lasten. Daher wurde vorgeschrieben, daß alle
ixen und fixierten Abgaben, die Bodenzinse, die zu deren Ablösung
begründeten Bodenzinskapitalien sowie die durch Überweisung der
16) über den Begriff CS. XIV S. 234 fg. XV S. 434.
17) Daß dieser Grund ein privatrechtlicher sein muß, ist im Text hervorgehoben, ¬
um die auf Vorschriften des öffentlichen Rechts beruhenden Abgaben an Staat
und Gemeinden und die auf Staatsgesetzen beruhenden Verpflichtungen zu Handlungen ¬
im öffentlichen Interesse auszuschließen (z. B. auch die Uferschutzpflicht),
obwohl der genaue Sprachgebrauch sie unter den Reallasten nicht faßt. Roth
§ 169 N. 6. Solche Lasten werden auch im Hyp.-Buch nicht erwähnt. Über die
rechtliche Natur des Ausgedings vgl. § 17 Note 22, 23.
18) Daher sind nicht einzutragen die Besoldungen und Pensionen standesherrlicher ¬
Beamten, weil diese Last für die standesherrlichen Besitzungen eine regelmäßige ¬
ist (Instr. § 16 Nr. 2 Bl. XXVI S. 300 fg.), wohl aber die Beitragspflicht
zum Unterhalt von Geistlichen Kirchen Schulen und andern Anstalten, soweit sie
auf besonderm Rechtsgrund beruht (Instr. § 16 Nr. 2) und die Beitragspflicht zu
einer Bewässerungsgenossenschaft (Art. 14 des Ges. v. 28. Mai 1852 über die Bewässerungsunternehmungen)