Metadaten : Gageur, Rudolph: ¬Die Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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Testament,  wodurch  dem  Vater  die  Vermögensverwaltung  von
Privaten  entzogen  ist,  bei  Testamenten  als  nicht  geschrieben
(L.R.S.  900),  und  bei  Verträgen  die  darauf  ausgesetzte  Uebereinkunft ¬
  als  ungültig  betrachtet  werden.  L.R.S.  1172  a)
Zweite  Frage:  Kann  einem  Kinde  Vermögen
unter  der  Bedingung  vermacht  werden,  daß  der
Vater  dessen  Genuß  nicht  hat?
Diese  Frage  ist  unbedingt  zu  bejahen.  Denn  hier  liegt
offenbar  nur  ein  Geldinteresse  vor,  und  alle  Geldinteressen
können  Gegenstand  der  Verfügung  durch  Privaten  sein.  L.R.S.
6,  1128.  Zudem  ist  dieses  durch  gesetzliche  Bestimmung  ausdrücklich ¬
  anerkannt.  L.R.S.  387.
L.R.S.  390.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der
Ehegatten  aufgelöst,  so  fällt  die  Vormundschaft ¬
  über  die  minderjährigen,  nicht
gewaltsentlassenen  Kinder  dem  überlebenden ¬
  Ehegatten  kraft  Gesetzes  zu.
Mit  diesem  Landrechts=Satze  beginnt  das  Gebiet  der  Vormundschaft, ¬
  weil  sie  erst  auf  den  Todesfall  eines  der  beiden
Elterntheile  eintritt.  Erst  mit  diesem  Augenblicke  erachtet  der
Staat  seinen  besonderen  Schutz  nöthig,  weil  nicht  mehr  die
vereinte  Liebe  des  Vaters  und  der  Mutter  über  den  Kindern
wacht,  und  weil  entgegenstehende  Interessen  zwischen  den  Zurückgebliebenen ¬
  entstehen  können.  Das  Letztere  ist  nicht  der  Fall,
wenn  ein  Ehegatte  wegen  Abwesenheit  oder  Wahnsinn  seine
Elternpflicht  nicht  erfüllen  kann,  deßwegen  tritt  hier  auch  nicht
eine  Vormundschaft  über  die  Kinder,  sondern  eine  andere,
geeignete  Fürsorge  ein.  L.R.S.  141,  373  gegen  142  und  143.
In  manchen  Beziehungen  bleibt  die  elterliche  Gewalt  während ¬
  der  Vormundschaft  unverändert  fortbestehen,  wie  schon  der
Satz  373  andeutet,  der  da  sagt:  „während  der  Ehe  übt  der  Vater
allein  die  Elterngewalt  aus",  woraus  folgt,  daß  sie  auch  nach
der  durch  den  Tod  etwa  gelösten  Ehe  fortbesteht.  Offenbar  soll  die
a)  So  Taulier  zu  Art.  389.  Wie  bei  Kindern,  welche  unter  Vormundschaft ¬
  eines  Elterntheils  stehen,  diese  Frage  beantwortet ¬
  wird,  siehe  zu  L.R.S.  390.  Siehe  hierher  auch  Lauckhards
Rechtsfälle  Band  3  S.  62  und  60.  Notariatsblatt  Jahrgang  1846
S.  165,  166,  auch  S.  81  und  89,  und  Toullier  l.  II.  Nro.  1068,
l.  V.  Nro.  268.  Marcadé  zu  L.R.S.  389.
            
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