Volltext : Kohler, Josef: ¬Das Recht des Markenschutzes

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affconterfeyt  unnd  demsulvenn  huesse  thogeteckent"  werden,  Wehrmann
ib.  S.  168.  Hier  ist  also  bereits  der  Satz  aufgestellt,  dass,  wie  das
Gewerbe  an  dem  Hause  klebt  und  mit  dem  Hause  übergeht,  so  das  Zeichen
mit  dem  Gewerbe  zusammenhängt  und  mit  dem  Gewerbe  dem  Nachfolger
zufällt;  auch  wird  bereits  das  Zeichen  in  ein  Buch  eingetragen  und  so
öffentlich  fixirt  —  man  sieht  bereits  die  Elemente  des  modernen  Zeichenrechts ¬
  vertreten.  Auch  von  den  Goldschmieden  sagt  das  Statut  von  1492:
„so  schal  eyn  jewelick  goldsmit  syn  werck,  dat  he  maket,  tekenen  laten
mit  der  stadt  tekenn  unde  syn  egene  teyken  dar  by  slan“  (p.  215).  Dieselbe
Bestimmung  findet  sich  für  Goldschmiede  ausserordentlich  häufig,  wofür
bereits  bei  Homeyer  S.  337  f.  eine  Reihe  von  Belegen  gegeben  ist.  Vergl.
insbesondere  die  deutsche  Reichspolizeiordnung  von  1548  c.  35  *)  und
verschiedene  sächsische  Verordnungen,  so  kursächsische  V.O.  von  12./11.
1550  (Lünig,  Cod.  August.  I,  S.  27.  36)  2),  so  V.O.  von  18.  2.  1701
(ib.  I  p.  1718.  1719);  vgl.  auch  Struvius,  systema  jurispr.  opific.  III  p.  126.
Ganz  ähnliche  Verhältnisse  finden  wir  in  Strassburger  Handwerkerregeln ¬
  3).  So  heisst  es  in  der  Verordnung  des  dortigen  Raths  von
1475,  Schmoller  S.  81:  „Ouch  so  sol  ein  ieglicher  duchmacher  sin
mülzeichen  in  sin  duch  lassen  wöben  als  dann  von  alter  harkommen  ist“:
in  der  Barchentschauordnung  von  1537—41  Schmoller  S.  158  f.  163
ist  gesagt:  a.  38:  „Item  es  soll  auch  kein  ferber  einichen  barchart  uf
die  schaw  tragen,  er  habe  dan  vorhin  sein  eigen  zeichen  daruf  gestossen ¬
  und  gezeichnet  bey  der  pen  eins  schilling  pfennigs,  domit  man  alle
zeit  wisse,  wer  jeden  barchart  geferbt  und  bereit  habe;  a.  39:  were  auch
sach,  das  einr  .  .  .  .  .  die  zeichen  abgrube  .  .  .  der  soll  der  stat  lib
und  gut  verfallen  sein  und  darzu  gestroft  werden“  ....  So  sagt  noch
die  Halbleinenschauordnung  von  1616,  Schmoller  S.  242.  243,  a.  9:
„Zum  neünten  soll  auch  ein  jeder  meister,  der  halbleinin  verfertigt,  dasselbig ¬
  under  seinem  eigenen  und  keinem  andern  zeichen  uf  die  schauw
zu  tragen  schuldig  sein  bey  straf  5  sl.  d.“*).
1)  Hier  wird  verorduet,  dass  jede  Silberarbeit,  bevor  sie  „aussgehet“  von
dem  Goldschmied  auf  die  Schau  geliefert  und  „sein  eygen  Zeichen  neben  dess
Herrn  oder  Stadt,  darunter  er  sesshafftig  ist,  Wappen  oder  Zeichen,  geschlagen
werden  soll“
2)  „Es  soll  auch  ein  jeder  Goldschmied  der  Stadt,  darinn  er  arbeitet,  oder
seines  Herrn,  darunter  er  sitzet,  Wapen,  sein  Zeichen  und  Jahr-Zahl  auf  seine
Arbeit  machen  .  ..  alles  bey  Straff  zwey  hundert  Gülden“.
3)  Schmoller,  Strassburger  Tucher-  und  Weberzunft.
4)  Wohl  zu  unterscheiden  von  den  Individualzeichen  sind  die  Zeichen  der
Stadt,  der  Zunft,  der  Bruderschaft,  welche  von  bestimmten  Organen  nach  ent-
            
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