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affconterfeyt unnd demsulvenn huesse thogeteckent" werden, Wehrmann
ib. S. 168. Hier ist also bereits der Satz aufgestellt, dass, wie das
Gewerbe an dem Hause klebt und mit dem Hause übergeht, so das Zeichen
mit dem Gewerbe zusammenhängt und mit dem Gewerbe dem Nachfolger
zufällt; auch wird bereits das Zeichen in ein Buch eingetragen und so
öffentlich fixirt — man sieht bereits die Elemente des modernen Zeichenrechts ¬
vertreten. Auch von den Goldschmieden sagt das Statut von 1492:
„so schal eyn jewelick goldsmit syn werck, dat he maket, tekenen laten
mit der stadt tekenn unde syn egene teyken dar by slan“ (p. 215). Dieselbe
Bestimmung findet sich für Goldschmiede ausserordentlich häufig, wofür
bereits bei Homeyer S. 337 f. eine Reihe von Belegen gegeben ist. Vergl.
insbesondere die deutsche Reichspolizeiordnung von 1548 c. 35 *) und
verschiedene sächsische Verordnungen, so kursächsische V.O. von 12./11.
1550 (Lünig, Cod. August. I, S. 27. 36) 2), so V.O. von 18. 2. 1701
(ib. I p. 1718. 1719); vgl. auch Struvius, systema jurispr. opific. III p. 126.
Ganz ähnliche Verhältnisse finden wir in Strassburger Handwerkerregeln ¬
3). So heisst es in der Verordnung des dortigen Raths von
1475, Schmoller S. 81: „Ouch so sol ein ieglicher duchmacher sin
mülzeichen in sin duch lassen wöben als dann von alter harkommen ist“:
in der Barchentschauordnung von 1537—41 Schmoller S. 158 f. 163
ist gesagt: a. 38: „Item es soll auch kein ferber einichen barchart uf
die schaw tragen, er habe dan vorhin sein eigen zeichen daruf gestossen ¬
und gezeichnet bey der pen eins schilling pfennigs, domit man alle
zeit wisse, wer jeden barchart geferbt und bereit habe; a. 39: were auch
sach, das einr . . . . . die zeichen abgrube . . . der soll der stat lib
und gut verfallen sein und darzu gestroft werden“ .... So sagt noch
die Halbleinenschauordnung von 1616, Schmoller S. 242. 243, a. 9:
„Zum neünten soll auch ein jeder meister, der halbleinin verfertigt, dasselbig ¬
under seinem eigenen und keinem andern zeichen uf die schauw
zu tragen schuldig sein bey straf 5 sl. d.“*).
1) Hier wird verorduet, dass jede Silberarbeit, bevor sie „aussgehet“ von
dem Goldschmied auf die Schau geliefert und „sein eygen Zeichen neben dess
Herrn oder Stadt, darunter er sesshafftig ist, Wappen oder Zeichen, geschlagen
werden soll“
2) „Es soll auch ein jeder Goldschmied der Stadt, darinn er arbeitet, oder
seines Herrn, darunter er sitzet, Wapen, sein Zeichen und Jahr-Zahl auf seine
Arbeit machen . .. alles bey Straff zwey hundert Gülden“.
3) Schmoller, Strassburger Tucher- und Weberzunft.
4) Wohl zu unterscheiden von den Individualzeichen sind die Zeichen der
Stadt, der Zunft, der Bruderschaft, welche von bestimmten Organen nach ent-