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zu Erlernung der Handlung oder eines Handwerks
annehmen. (§. 503. A. L. R.)
§. 4. Außer den in dem allgemeinen Landrecht
bestimmten Fällen, muß auch ein Unterthan, welcher ¬
sich dem Studiren widmet und auf hohe Schulen ¬
zu gehen im Stande ist, von der Herrschaft der
Unterthänigkeit entlassen werden. (§. 505. A. L. R.)
§. 5. Dahingegen aber kann die Herrschaft einem ¬
Unterthan die Loslassung besonders alsdann verweigern, ¬
wenn derselbe boshafterweise aus dem Dorfe
sich entfernt, ohne seine Entweichung gehörig zu
entschuldigen und auf Verlangen der Herrschaft nicht
zurück kommt. (§. 528. Allg. Landrecht.)
§. 6. Für die Loslassung erhält die Herrschaft an
den Orten, wo nicht ein niedriger Abtrag eingeführt
worden ist, von dem Vermögen des loszulassenden
Unterthans, wohin auch seine Mobiliarschaft zu rechnen ¬
ist, 10 vom Hundert und außerdem für die
Mannsperson 2 Ducaten, für die Frauensperson einen ¬
Ducaten, für die Kinder männlichen Geschlechts
unter 14 Jahren einen Ducaten und für die Kinder
weiblichen Geschlechts unter 12 Jahren 1 Rthlr.
8 ggr. als Loslassungsgeld, und können diese Sätze
niemals überschritten werden, auch bekommt die Herrschaft ¬
sonst keinen Abschoß. (§. 531. Allg. L. R.)
§. 7. Wenn die Kinder aber ein höheres als vorgedachtes ¬
Alter erreicht haben, so steht es in der
Herrschafts Willkühr, ob solche dieselben zugleich
mit den Eltern der Unterthänigkeit gegen Erlegung
des üblichen jährlichen Schutzgeldes ihren Eltern
folgen lassen will.
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