Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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zu  Erlernung  der  Handlung  oder  eines  Handwerks
annehmen.  (§.  503.  A.  L.  R.)
§.  4.  Außer  den  in  dem  allgemeinen  Landrecht
bestimmten  Fällen,  muß  auch  ein  Unterthan,  welcher ¬
  sich  dem  Studiren  widmet  und  auf  hohe  Schulen ¬
  zu  gehen  im  Stande  ist,  von  der  Herrschaft  der
Unterthänigkeit  entlassen  werden.  (§.  505.  A.  L.  R.)
§.  5.  Dahingegen  aber  kann  die  Herrschaft  einem ¬
  Unterthan  die  Loslassung  besonders  alsdann  verweigern, ¬
  wenn  derselbe  boshafterweise  aus  dem  Dorfe
sich  entfernt,  ohne  seine  Entweichung  gehörig  zu
entschuldigen  und  auf  Verlangen  der  Herrschaft  nicht
zurück  kommt.  (§.  528.  Allg.  Landrecht.)
§.  6.  Für  die  Loslassung  erhält  die  Herrschaft  an
den  Orten,  wo  nicht  ein  niedriger  Abtrag  eingeführt
worden  ist,  von  dem  Vermögen  des  loszulassenden
Unterthans,  wohin  auch  seine  Mobiliarschaft  zu  rechnen ¬
  ist,  10  vom  Hundert  und  außerdem  für  die
Mannsperson  2  Ducaten,  für  die  Frauensperson  einen ¬
  Ducaten,  für  die  Kinder  männlichen  Geschlechts
unter  14  Jahren  einen  Ducaten  und  für  die  Kinder
weiblichen  Geschlechts  unter  12  Jahren  1  Rthlr.
8  ggr.  als  Loslassungsgeld,  und  können  diese  Sätze
niemals  überschritten  werden,  auch  bekommt  die  Herrschaft ¬
  sonst  keinen  Abschoß.  (§.  531.  Allg.  L.  R.)
§.  7.  Wenn  die  Kinder  aber  ein  höheres  als  vorgedachtes ¬
  Alter  erreicht  haben,  so  steht  es  in  der
Herrschafts  Willkühr,  ob  solche  dieselben  zugleich
mit  den  Eltern  der  Unterthänigkeit  gegen  Erlegung
des  üblichen  jährlichen  Schutzgeldes  ihren  Eltern
folgen  lassen  will.
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