Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Von  den  Zinsen  und  Abgaben  der  Unterhanen.
(Allg.  Landrecht  Thl.  II.  T.  7.  Abschnitt  7.)
§.  1.  Bei  Bestimmung  der  Frage:  in  welcher
Münzsorte  die  Unterthanen  Zinsen  mit  Ausschluß  der
Dienstgelder  (§.  38.  Abschnitt  6.)  zu  entrichten  sind,
entscheidet  der  jährliche  Zinsbetrag  des  Zinspflichtigen ¬
  unter  Anwendung  der  Vorschrift  des  allgemeinen ¬
  Landrechts  P.  I.  T.  16.  (§.  77,  §.  482.  Allg.
Landrecht).
Von  der  Entlassung  aus  der  Unterthänigkeit.
(Allg.  L.  R.  II.  Thl.  7.  Tit.  8.  Abschnitt  §.  498,
503,  505,  528,  531.)
§.  1.  Außer  den,  nach  dem  allgemeinen  Landrecht =
  bei  Entlassung  aus  der  Unterthänigkeit  zu
beobachtenden  Vorschriften,  muß  auch  bei  Entlassung ¬
  eines  Unterthans  aus  der  Unterthänigkeit  dem
Loslassungsbriefe  ausdrücklich  eingerückt  werden,  daß
der  freigelassene  Unterthan  in  Schlesien  und  der
Grafschaft  Glatz  bleiben  solle,  ohne  Erlaubniß  der
Kriegs=  und  Domainen=Kammer  nicht  aus  dieser
Provinz  ziehen  kann.  (§.  498.  Allg.  Landrecht.)
§.  2.  Handelt  dieser  Einschränkung  des  Loslassungsbriefes ¬
  der  losgelassene  Unterthan  entgegen,  so
verliert  derselbe  sofort  die  Entlassung  der  Unterthänigkeit ¬
  und  die  Herrschaft  hat  das  Recht,  denselben,
wenn  er  wieder  einmal  ergriffen  werden  sollte,  in
die  Unterthänigkeit  zurück  zu  forderu.
§.  3.  Keine  Zunft  oder  Zeche  kann  einen  Unterthan, ¬
  ohne  schriftliche  Bewilligung  seiner  Herrschaft,
            
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