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selbst oder deren Vorältern schon damals Eigenthümern ¬
die Rede ist, welche selbst oder deren Vorältern ¬
schon damals Eigenthümer der Stellen gewesen ¬
sind, denn diejenigen, welche sich erst neuerlich
angekauft oder auf andere Art als durch ein von
ihren Vorältern auf sie gediehenes Erbgangsrecht
solche Stellen erlangt haben, sind, wenn sie zu dergleichen ¬
unbestimmten Diensten durch Aukauf der
Stellen sich verpflichtet haben, solche auch in Ansehung ¬
aller Verbesserungen des herrschaftlichen Gutes ¬
die zur Zeit der Acquisition bereits vorhanden
gewesen sind, zu leisten schuldig.
§. 31. In der Grafschaft Glatz findet ein gleiches, ¬
jedoch mit dem Unterschiede statt, daß daselbst ¬
in Ansehung der alten Unterthanen nicht das
Jahr 1748, sonderu die gewöhnliche, in den Rechten ¬
bestimmte Verjährungszeit den Ausschlag giebt,
auf welche Verbesserungen dergleichen unbestimmte
Dienste gezogen werden mögen.
§. 32. Bei erlittene Feuerschaden muß die Herrschaft ¬
dem Unterthan, wenn sein ganzer Hof abgebrannt ¬
ist, den Dienst auf ein Jahr, wenn nur
sein Haus abgebrannt ist, den Dienst auf ein halbes ¬
Jahr, und wenn er durch das Feuer nur eine
Scheuer verlohren hat, den Dienst auf ein Vierteljahr ¬
erlassen.
§. 33. Wo ungemessene Dienstverfassung ist, muß
die Herrschaft während der im vorstehenden §. bestimmten ¬
Freizeit, die Dienstpflichten vertreten, und kann
daher den übrigen Dienstpflichtigen nicht zugemuthet
werden, die Arbeit der Freibleibenden zu übernehmen.