Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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selbst  oder  deren  Vorältern  schon  damals  Eigenthümern ¬
  die  Rede  ist,  welche  selbst  oder  deren  Vorältern ¬
  schon  damals  Eigenthümer  der  Stellen  gewesen ¬
  sind,  denn  diejenigen,  welche  sich  erst  neuerlich
angekauft  oder  auf  andere  Art  als  durch  ein  von
ihren  Vorältern  auf  sie  gediehenes  Erbgangsrecht
solche  Stellen  erlangt  haben,  sind,  wenn  sie  zu  dergleichen ¬
  unbestimmten  Diensten  durch  Aukauf  der
Stellen  sich  verpflichtet  haben,  solche  auch  in  Ansehung ¬
  aller  Verbesserungen  des  herrschaftlichen  Gutes ¬
  die  zur  Zeit  der  Acquisition  bereits  vorhanden
gewesen  sind,  zu  leisten  schuldig.
§.  31.  In  der  Grafschaft  Glatz  findet  ein  gleiches, ¬
  jedoch  mit  dem  Unterschiede  statt,  daß  daselbst ¬
  in  Ansehung  der  alten  Unterthanen  nicht  das
Jahr  1748,  sonderu  die  gewöhnliche,  in  den  Rechten ¬
  bestimmte  Verjährungszeit  den  Ausschlag  giebt,
auf  welche  Verbesserungen  dergleichen  unbestimmte
Dienste  gezogen  werden  mögen.
§.  32.  Bei  erlittene  Feuerschaden  muß  die  Herrschaft ¬
  dem  Unterthan,  wenn  sein  ganzer  Hof  abgebrannt ¬
  ist,  den  Dienst  auf  ein  Jahr,  wenn  nur
sein  Haus  abgebrannt  ist,  den  Dienst  auf  ein  halbes ¬
  Jahr,  und  wenn  er  durch  das  Feuer  nur  eine
Scheuer  verlohren  hat,  den  Dienst  auf  ein  Vierteljahr ¬
  erlassen.
§.  33.  Wo  ungemessene  Dienstverfassung  ist,  muß
die  Herrschaft  während  der  im  vorstehenden  §.  bestimmten ¬
  Freizeit,  die  Dienstpflichten  vertreten,  und  kann
daher  den  übrigen  Dienstpflichtigen  nicht  zugemuthet
werden,  die  Arbeit  der  Freibleibenden  zu  übernehmen.
            
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