Full text: Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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drusch zu rechter Zeit selbst bestreiten, fremde Ar 
beiter auf ihre Kosten zu Hülfe zu nehmen. 
§. 21. Für alle Verrichtungen, welche die Dresch 
gärtner nicht für den Garbenschnitt und Scheffel 
leisten, müssen dieselben nach der an jedem Orte ei 
geführten Gewohnheit etwas Lohn erhalten. 
§. 22. Unterthanen, welche ungemessene Dienste 
haben, sind solche auch zum Einschlag des Brenn 
holzes, so die Herrschaft auf dem Gute, zur Feue 
rung in Wohn- und Wirthschaftsgebäuden braucht, 
in der Regel zu leisten verbunden. (§. 397. Allgem. 
Landrecht). 
§. 23. Reisefuhren aller Art, wie solche in dem 
allgem. Landrecht Pag. II. T. 7. §. 400, 403 be 
stimmt worden, sind die dazu verpflichteten Unter 
thanen, in sofern durch Urbarien, Verträge und 
Observanz keine geringere Weite bestimmt ist, nur 
in einer Entfernung von 6 Meilen zu verrichten 
verbunden. 
§. 24. Wie weit die übrigen zu dem Hofe dienst 
nöthigen Fuhren außer den Reisefuhren zu leisten, 
wieviel Meilen überhaupt bei Reise- und andern Fuh 
ren außerhalb der Gränze des Guts, auf einen Hofe 
tag zu rechnen und wieviel Ladung der Unterthan 
zu nehmen schuldig sei, ist nach der Observanz je 
des Orts oder nach den errichteten Urbarien und 
Verträgen zu bestimmen (§. 404. Allg. Landrecht) 
§. 25. Wo aber auf diese Art die größte Ent 
fernung in den die Dienstfuhren geleistet werden müs 
sen, nicht bestimmt ist, wird die höchste Entfernung 
auf 6 Meilen festgesetzt.
	        
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