Volltext : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Handbuch zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Sammlung der den zweiten Theil der Allgem. Preuß. Gerichts-Ordnung und das Notariat erläuternden Verordnungen, nebst den dabei vorkommenden Formularen

Verdingungs=Vorwarden.
155
2)  Es  bleibt  dem  Lusttragenden  überlassen,  sowohl  einzelne  Holzsorten,
als  die  Lieferung  im  Größern  zu  übernehmen,  weshalb  dann  auch  die  Verdingung =
  erst  in  einzelnen  Artikeln,  dann  in  den  verschiedenen  Sorten  von
geschnittenem,  gerissenem  und  rundem  Holze,  zuletzt  aber  im  Ganzen  vorgenommen =
  wird.
3)  Wer  sonach  die  Lieferung  einzeln  oder  im  Ganzen  übernimmt,  der
ist  aber  auch  gehalten,  die  Grube  mit  gesundem  und  geradem  Holze  in
der  vorgeschriebenen  Länge,  Breite  und  Dicke  so  zu  versorgen,  daß  es  bei
dem  Bau  nicht  fehlt,  anderergestalt  hat  er  zu  gewärtigen,  daß  ihm  das
nicht  akkordmäßig  gelieferte  Holz  nicht  allein  ausgeworfen  und  nicht  bezahlt
wird,  sondern  er  soll  auch  angehalten  werden,  der  Grube  nebst  ihren  Arbeitern ¬
  den  dadurch  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.
4)  Sobald  die  Holzsorten  angeliefert  werden,  muß  der  Steiger  oder
Schichtmeister  solche  sofort  abnehmen,  und  über  das  Empfangene  dem  Lieferanten =
  ein  Attest  zustellen.
5)  Entrepreneur  kann  zwar  nach  seiner  Konvenienz  einen  größern  Vorrath ¬
  auf  die  Grube  anfahren;  indessen  wird  nicht  mehr  als  der  monatliche
Verbrauch  in  Rechnung  gebracht.
6)  Wäre  dergleichen  Vorrath  vorhanden,  und  es  erfolgte  ein  unvorherzusehender ¬
  Stillstand  der  Grube,  so  muß  selbige  dem  Entrepreneur  den
Bedarf  des  für  2  Monate  erforderlich  gewesenen  Holzes  ersetzen;  wird
dieses  dem  Lieferanten  aber  gekündiget,  so  zählt  man  vom  Tage  der  Aufkündigung =
  an  die  zweimonatliche  Verbindlichkeit.
7)  Möchte  zwischen  Steiger  oder  Schichtmeister  und  Lieferanten  über
eine  nicht  akkordmäßige  Lieferung  Streit  entstehen,  so  soll  das  ausgeworfene ¬
  Holz  nicht  eher  verbaut  werden,  bis  der  Obersteiger  oder  Geschworne
die  Sache  näher  untersucht  hat.  Jst  der  Gegenstand  des  Zwistes  erheblich,
so  gehört  dessen  Entscheidung  vor  das  Bergamnt.
8)  Die  Lieferung  geschieht  nach  rheinländischem  Maaße,  wovon  15  Zoll
beinahe  16  Kölnische  ausmachen.
9)  Das  Fordern,  so  wie  die  Verrechnung,  geschieht  in  dem  zu  bestimmenden =
  Gelde,  und  kann  beiläufig  mit  ¼  Stüber  pro  Stück  und  3  Stüber =
  pro  100  Fuß  und  Stück  abgesetzt  werden.
10)  Uebrigens  wird  beim  Zuschlage  die  bergamtliche  Ratifikation  vorbehalten, ¬
  bis  zu  deren  Eingang  findet  daher  der  gegenwärtige  Holzpreis
auf  der  Grube  statt.
VI.  Vorwarden
bei  Verdingung  der  Schmiedearbeiten
der  Zeche
für  die  Jahre
1)  Es  begreift  die  Verdingung  der  Schmiedekosten  alle  Arbeiten,  sie
mögen  Namen  haben,  wie  sie  wollen,  welche  bei  der  Kohlengewinnung,
Durchfahrung  der  Verdrückungen,  Streckennachreißungen  und  Jnstandhaltung =
  der  Fördergefäße  erforderlich  sind,  und  wozu  auch  der  Beschlag  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer