Verdingungs=Vorwarden.
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2) Es bleibt dem Lusttragenden überlassen, sowohl einzelne Holzsorten,
als die Lieferung im Größern zu übernehmen, weshalb dann auch die Verdingung =
erst in einzelnen Artikeln, dann in den verschiedenen Sorten von
geschnittenem, gerissenem und rundem Holze, zuletzt aber im Ganzen vorgenommen =
wird.
3) Wer sonach die Lieferung einzeln oder im Ganzen übernimmt, der
ist aber auch gehalten, die Grube mit gesundem und geradem Holze in
der vorgeschriebenen Länge, Breite und Dicke so zu versorgen, daß es bei
dem Bau nicht fehlt, anderergestalt hat er zu gewärtigen, daß ihm das
nicht akkordmäßig gelieferte Holz nicht allein ausgeworfen und nicht bezahlt
wird, sondern er soll auch angehalten werden, der Grube nebst ihren Arbeitern ¬
den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen.
4) Sobald die Holzsorten angeliefert werden, muß der Steiger oder
Schichtmeister solche sofort abnehmen, und über das Empfangene dem Lieferanten =
ein Attest zustellen.
5) Entrepreneur kann zwar nach seiner Konvenienz einen größern Vorrath ¬
auf die Grube anfahren; indessen wird nicht mehr als der monatliche
Verbrauch in Rechnung gebracht.
6) Wäre dergleichen Vorrath vorhanden, und es erfolgte ein unvorherzusehender ¬
Stillstand der Grube, so muß selbige dem Entrepreneur den
Bedarf des für 2 Monate erforderlich gewesenen Holzes ersetzen; wird
dieses dem Lieferanten aber gekündiget, so zählt man vom Tage der Aufkündigung =
an die zweimonatliche Verbindlichkeit.
7) Möchte zwischen Steiger oder Schichtmeister und Lieferanten über
eine nicht akkordmäßige Lieferung Streit entstehen, so soll das ausgeworfene ¬
Holz nicht eher verbaut werden, bis der Obersteiger oder Geschworne
die Sache näher untersucht hat. Jst der Gegenstand des Zwistes erheblich,
so gehört dessen Entscheidung vor das Bergamnt.
8) Die Lieferung geschieht nach rheinländischem Maaße, wovon 15 Zoll
beinahe 16 Kölnische ausmachen.
9) Das Fordern, so wie die Verrechnung, geschieht in dem zu bestimmenden =
Gelde, und kann beiläufig mit ¼ Stüber pro Stück und 3 Stüber =
pro 100 Fuß und Stück abgesetzt werden.
10) Uebrigens wird beim Zuschlage die bergamtliche Ratifikation vorbehalten, ¬
bis zu deren Eingang findet daher der gegenwärtige Holzpreis
auf der Grube statt.
VI. Vorwarden
bei Verdingung der Schmiedearbeiten
der Zeche
für die Jahre
1) Es begreift die Verdingung der Schmiedekosten alle Arbeiten, sie
mögen Namen haben, wie sie wollen, welche bei der Kohlengewinnung,
Durchfahrung der Verdrückungen, Streckennachreißungen und Jnstandhaltung =
der Fördergefäße erforderlich sind, und wozu auch der Beschlag der