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drusch zu rechter Zeit selbst bestreiten, fremde Ar
beiter auf ihre Kosten zu Hülfe zu nehmen.
§. 21. Für alle Verrichtungen, welche die Dresch
gärtner nicht für den Garbenschnitt und Scheffel
leisten, müssen dieselben nach der an jedem Orte ei
geführten Gewohnheit etwas Lohn erhalten.
§. 22. Unterthanen, welche ungemessene Dienste
haben, sind solche auch zum Einschlag des Brenn
holzes, so die Herrschaft auf dem Gute, zur Feue
rung in Wohn- und Wirthschaftsgebäuden braucht,
in der Regel zu leisten verbunden. (§. 397. Allgem.
Landrecht).
§. 23. Reisefuhren aller Art, wie solche in dem
allgem. Landrecht Pag. II. T. 7. §. 400, 403 be
stimmt worden, sind die dazu verpflichteten Unter
thanen, in sofern durch Urbarien, Verträge und
Observanz keine geringere Weite bestimmt ist, nur
in einer Entfernung von 6 Meilen zu verrichten
verbunden.
§. 24. Wie weit die übrigen zu dem Hofe dienst
nöthigen Fuhren außer den Reisefuhren zu leisten,
wieviel Meilen überhaupt bei Reise- und andern Fuh
ren außerhalb der Gränze des Guts, auf einen Hofe
tag zu rechnen und wieviel Ladung der Unterthan
zu nehmen schuldig sei, ist nach der Observanz je
des Orts oder nach den errichteten Urbarien und
Verträgen zu bestimmen (§. 404. Allg. Landrecht)
§. 25. Wo aber auf diese Art die größte Ent
fernung in den die Dienstfuhren geleistet werden müs
sen, nicht bestimmt ist, wird die höchste Entfernung
auf 6 Meilen festgesetzt.