Contents : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Gebäude  in  baulichem  Stande  erhalten  und  zu
gehöriger  Zeit  ausbessern;
2.  daß  der  Acker  gehörig  und  ordentlich  bestellt,
auch  hierzu  und  zu  desselben  Bedingung  hinlänglich ¬
  Vieh  gehalten  werde;
3.  daß  der  Unterthan  seine  Abgaben  ohne  Versäumniß ¬
  berichtige
4.  und  in  seinem  Hauswesen  ordentlich  wirthschafte.
§.  10.  Wenn  ein  Unterthan  sein  Gut  verkauft,
oder  einem  seiner  Kinder  überläßt,  und  sich  dabei
ein  Ausgedinge  oder  einen  Auszug  vorbehält,  so  muß
die  Herrschaft  bei  Bestätigung  eines  solchen  Kontrakts ¬
  dahin  sehen,  daß  dergleichen  Ausgedinge  nicht
dergestalt  übermäßig  erhöhet  werden,  daß  der  neue
Wirth  außer  Stand  kommt,  die  öffentlichen  und  herrschaftlichen ¬
  Abgaben  und  Dienste  zu  leisten.
Von  den  Diensten  der  Unterthanen.
(Allgem.  Landrecht  II.  Theil  7.  Titel  6.  Abschnitt
§.  308,  397,  400,  403,  404,  421,  435.)
§.  11.  Die  Spanndienste  der  Robothbauern  und
die  Handdienste  der  Robothgärtner  sind  in  der  Regel, ¬
  und  wenn  nicht  durch  Urbaria,  Judikate,  Verträge ¬
  oder  Gewohnheiten  etwas  anders  eingeführt
ist,  ungemessen.  (§.  308.  Allg.  L.  R.)
§.  12.  Es  wild  nicht  vermuthet,  daß  Bauern
Handdienste  zu  leisten  schuldig  sind.
§.  13.  Sämmtliche  Unterthanen  sind  außer  dem
gewöhnlichen  Hofedienste  in  der  Regel  auch  eine  nach
der  Gewohnheit  jedes  Orts  bestimmte  Zahl  Garn,
            
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