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Gebäude in baulichem Stande erhalten und zu
gehöriger Zeit ausbessern;
2. daß der Acker gehörig und ordentlich bestellt,
auch hierzu und zu desselben Bedingung hinlänglich ¬
Vieh gehalten werde;
3. daß der Unterthan seine Abgaben ohne Versäumniß ¬
berichtige
4. und in seinem Hauswesen ordentlich wirthschafte.
§. 10. Wenn ein Unterthan sein Gut verkauft,
oder einem seiner Kinder überläßt, und sich dabei
ein Ausgedinge oder einen Auszug vorbehält, so muß
die Herrschaft bei Bestätigung eines solchen Kontrakts ¬
dahin sehen, daß dergleichen Ausgedinge nicht
dergestalt übermäßig erhöhet werden, daß der neue
Wirth außer Stand kommt, die öffentlichen und herrschaftlichen ¬
Abgaben und Dienste zu leisten.
Von den Diensten der Unterthanen.
(Allgem. Landrecht II. Theil 7. Titel 6. Abschnitt
§. 308, 397, 400, 403, 404, 421, 435.)
§. 11. Die Spanndienste der Robothbauern und
die Handdienste der Robothgärtner sind in der Regel, ¬
und wenn nicht durch Urbaria, Judikate, Verträge ¬
oder Gewohnheiten etwas anders eingeführt
ist, ungemessen. (§. 308. Allg. L. R.)
§. 12. Es wild nicht vermuthet, daß Bauern
Handdienste zu leisten schuldig sind.
§. 13. Sämmtliche Unterthanen sind außer dem
gewöhnlichen Hofedienste in der Regel auch eine nach
der Gewohnheit jedes Orts bestimmte Zahl Garn,