thumbs : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

C.  Das  Reichsgesetz,  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  rc.  §  41.  227
der  einzelnen  Gläubiger  die  Einreden  entgegen,  welche  gegen  den  Verwalter ¬
  erlangt  sind.  §  13  Abs.  4  des  Anf.=Ges.,  Motiven  dazu  S.  668.
Was  die  processuale  Behandlung  der  Sonderrechte  anlangt,  so  hört
mit  der  Beendigung  des  Konkurses  die  durch  seine  Eröffnung  eingetretene ¬
  Unterbrechung  des  schon  zu  dieser  letzteren  Zeit  anhängigen
Anfechtungsrechtsstreites  mit  den  in  §§  226,  227  der  Civil=Prozeßordnung ¬
  vorgesehenen  Wirkungen  wieder  auf.  War  der  Streit  damals
nicht  rechtshängig,  so  muß  der  Einzelgläubiger  einen  neuen  Prozeß
anstrengen.  Es  steht  ihm  aber  ebensowenig  wie  eine  materielle  Verfügung ¬
  über  die  Sonderansprüche  anderer  Gläubiger  so  ein  Recht
darauf  zu,  einen  etwa  von  dem  Verwalter  angestellten  und  liegen  gelassenen ¬
  Anfechtungsstreit  aufzunehmen,  weil  den  Gegenstand  dieses
Streites  der  Kollectivanspruch  sämmtlicher  Gläubiger  gebildet  hatte.
d)  Das  Reichsgesetz  greift  endlich  Platz,  wenn  die  Anfechtung
einer  Rechtshandlung  in  Frage  steht,  durch  welche  der  Gläubiger  nicht
zur  Konkursmasse  gehörige  Stücke  seines  Vermögens,  vornehmlich  die
erst  nach  der  Konkurseröffnung  erworbenen  entäußerte.  Was  die  letzteren ¬
  insbesondere  anlangt,  so  steht  die  Anfechtung  ihrer  Veräußerung
nicht  bloß  denjenigen  Gläubigern,  deren  Anspruch  erst  nach  der  Konkurseröffnung ¬
  entstanden  ist,  den  sogenannten  neuen  Gläubigern,  sondern ¬
  auch  den  einzelnen  Konkursgläubigern  zu,  §  13  Abs.  5  des  Anf.Gesetzes, ¬
  Motiven  dazu  S.  668.  Beide  können  ihre  Rechte  schon
während  des  Konkurses  und  unabhängig  von  dem  Verwalter  ausüben.
Dagegen  sind  die  neuen  Gläubiger  zu  einer  Anfechtung  der  vor  der
Konkurseröffnung  vorgenommenen  Rechtshandlungen  erst  nach  Beendigung ¬
  des  Konkurses  berechtigt.  Motiven  1.  c.  S.  669.
II.  Die  Principien  des  Gesetzes.
Sie  stimmen  mit  den  Principien  der  Anfechtung  innerhalb  des
Konkurses  vollkommen  überein.
§  3  Z.  1  des  Anf.=Gesetzes  (vergl.  §  7  Z.  1  des  Preuß.  Anf.Ges. ¬
  vom  9.  Mai  1855)  basirt  auf  dem  nämlichen  Delict  des  Gegners,
welches  in  §  24  der  Konkursordnung  betroffen  wird.  §§  3,  17-19.
§  3  Z.  3  und  4  haben  gleich  dem  §  25  Z.  1  und  2  der  Konkursordnung ¬
  die  ungerechtfertigte  Bereicherung  des  Gegners  durch  eine
freigebige  Verfügung  des  Schuldners  zum  Rechtsgrunde.  §  3  S.  24,  2,
§  23.
§  11  Abs.  2  trifft  das  Delict  des  §  33  Abs.  2  der  Konkursordnung. ¬
  §  19  S.  114  flg.
Dagegen  fehlt  es  für  die  Anfechtung  außerhalb  des  Konkurses
an  einem  Analogon  der  Schuldart  des  §  23  der  Konkursordnung.
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