C. Das Reichsgesetz, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen rc. § 41. 227
der einzelnen Gläubiger die Einreden entgegen, welche gegen den Verwalter ¬
erlangt sind. § 13 Abs. 4 des Anf.=Ges., Motiven dazu S. 668.
Was die processuale Behandlung der Sonderrechte anlangt, so hört
mit der Beendigung des Konkurses die durch seine Eröffnung eingetretene ¬
Unterbrechung des schon zu dieser letzteren Zeit anhängigen
Anfechtungsrechtsstreites mit den in §§ 226, 227 der Civil=Prozeßordnung ¬
vorgesehenen Wirkungen wieder auf. War der Streit damals
nicht rechtshängig, so muß der Einzelgläubiger einen neuen Prozeß
anstrengen. Es steht ihm aber ebensowenig wie eine materielle Verfügung ¬
über die Sonderansprüche anderer Gläubiger so ein Recht
darauf zu, einen etwa von dem Verwalter angestellten und liegen gelassenen ¬
Anfechtungsstreit aufzunehmen, weil den Gegenstand dieses
Streites der Kollectivanspruch sämmtlicher Gläubiger gebildet hatte.
d) Das Reichsgesetz greift endlich Platz, wenn die Anfechtung
einer Rechtshandlung in Frage steht, durch welche der Gläubiger nicht
zur Konkursmasse gehörige Stücke seines Vermögens, vornehmlich die
erst nach der Konkurseröffnung erworbenen entäußerte. Was die letzteren ¬
insbesondere anlangt, so steht die Anfechtung ihrer Veräußerung
nicht bloß denjenigen Gläubigern, deren Anspruch erst nach der Konkurseröffnung ¬
entstanden ist, den sogenannten neuen Gläubigern, sondern ¬
auch den einzelnen Konkursgläubigern zu, § 13 Abs. 5 des Anf.Gesetzes, ¬
Motiven dazu S. 668. Beide können ihre Rechte schon
während des Konkurses und unabhängig von dem Verwalter ausüben.
Dagegen sind die neuen Gläubiger zu einer Anfechtung der vor der
Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen erst nach Beendigung ¬
des Konkurses berechtigt. Motiven 1. c. S. 669.
II. Die Principien des Gesetzes.
Sie stimmen mit den Principien der Anfechtung innerhalb des
Konkurses vollkommen überein.
§ 3 Z. 1 des Anf.=Gesetzes (vergl. § 7 Z. 1 des Preuß. Anf.Ges. ¬
vom 9. Mai 1855) basirt auf dem nämlichen Delict des Gegners,
welches in § 24 der Konkursordnung betroffen wird. §§ 3, 17-19.
§ 3 Z. 3 und 4 haben gleich dem § 25 Z. 1 und 2 der Konkursordnung ¬
die ungerechtfertigte Bereicherung des Gegners durch eine
freigebige Verfügung des Schuldners zum Rechtsgrunde. § 3 S. 24, 2,
§ 23.
§ 11 Abs. 2 trifft das Delict des § 33 Abs. 2 der Konkursordnung. ¬
§ 19 S. 114 flg.
Dagegen fehlt es für die Anfechtung außerhalb des Konkurses
an einem Analogon der Schuldart des § 23 der Konkursordnung.
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