Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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gärtner,  und  nach  dessen  die  übrigen  Dorfseinwohner,
welche  Dienstbothen  nöthig  haben  vor  Auswärtigen
das  Vorzugsrecht,  ihre  Dorfsmitbewohner  als  Gesinde ¬
  in  Dienst  zu  nehmen.
§.  56.  a.  Das  Dorfgesinde  muß  auf  ein  Jahr
von  Weinachten  bis  Weinachten  gemiethet  werden,
und  den  Dienst  den  nächsten  Tag  nach  St.  Stephan ¬
  antreten.
§.  56.  b.  Auch  sind  die  Ausstellungstage  spätestens ¬
  auf  den  Martinstag  festzusetzen.
§.  57.  Die  Schäfer  dürfen  aber  nur  mit  Trinitatis ¬
  abziehn.
§.  58.  Ist  ein  Unterthan,  der  auf  dem  Hofe
dienen  soll,  verheirathet,  so  kann  er  als  Knecht  nur
angenommen  und  wieder  seinen  Willen  zum  Dienst
eines  Ochsen-  oder  Pferdejungens  um  ein  geringes
Lohn  nicht  gezwungen  werden.
§.  59.  Ueberhaupt  muß  der  Hofedienst  dem  Alter ¬
  der  Unterthanen  angemessen  seyn.  Ein  erwachsener ¬
  Mensch,  welcher  wegen  seiner  schwächlichen
Leibesbeschaffenheit  als  Knecht  nicht  gebraucht  werden ¬
  kann,  ist  daher  nicht  schuldig,  die  Dienste  eines
Jungen  zu  übernehmen.
§.  60.  Wenn  Hofegesinde  sich  während  der  Dienstzeit =
  zu  verheirathen  Gelegenheit  findet,  so  muß  dasselbe, ¬
  sobald  solches  an  seine  Stelle  eine  andere
tauglichen  Dienstbothen  verschafft,  des  Diensts  entkassen ¬
  werden.
            
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