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gärtner, und nach dessen die übrigen Dorfseinwohner,
welche Dienstbothen nöthig haben vor Auswärtigen
das Vorzugsrecht, ihre Dorfsmitbewohner als Gesinde ¬
in Dienst zu nehmen.
§. 56. a. Das Dorfgesinde muß auf ein Jahr
von Weinachten bis Weinachten gemiethet werden,
und den Dienst den nächsten Tag nach St. Stephan ¬
antreten.
§. 56. b. Auch sind die Ausstellungstage spätestens ¬
auf den Martinstag festzusetzen.
§. 57. Die Schäfer dürfen aber nur mit Trinitatis ¬
abziehn.
§. 58. Ist ein Unterthan, der auf dem Hofe
dienen soll, verheirathet, so kann er als Knecht nur
angenommen und wieder seinen Willen zum Dienst
eines Ochsen- oder Pferdejungens um ein geringes
Lohn nicht gezwungen werden.
§. 59. Ueberhaupt muß der Hofedienst dem Alter ¬
der Unterthanen angemessen seyn. Ein erwachsener ¬
Mensch, welcher wegen seiner schwächlichen
Leibesbeschaffenheit als Knecht nicht gebraucht werden ¬
kann, ist daher nicht schuldig, die Dienste eines
Jungen zu übernehmen.
§. 60. Wenn Hofegesinde sich während der Dienstzeit =
zu verheirathen Gelegenheit findet, so muß dasselbe, ¬
sobald solches an seine Stelle eine andere
tauglichen Dienstbothen verschafft, des Diensts entkassen ¬
werden.