Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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führte  geringe  Hofelohn,  zu  Hofe  gedient  haben,
nicht  nachher  wieder,  wenn  sie  heranwachsen,  einen
abermaligen  dreijährigen  Dienstzwang  aushalten.
§.  50.  Dauert  der  Hofedienst  nur  den  Sommer
hindurch,  so  darf  derselbe  nicht  als  den  Dienst  eines
ganzen  Jahres  angerechnet  werden.
§.  51.  Wird  der  Hofedienst  aber  unter  einem
halben  Jahre  genommen,  so  muß  die  Herrschaft  sich
solchen  auf  ein  halbes  Jahr  anrechnen  lassen.
§.  52.  Bis  nach  vollendetem  12ten  /  Jahre  sind
die  Kinder  der  Unterthanen  vom  Hofedienste  frei,  damit
sie  während  dieser  Zeit  des  Schulunterrichts  theilhaft
werden  können.
§.  53.  Wenn  in  den  Fürstenthümern  Schweidnitz
und  Jauer  ein  Unterthanen,  weil  er  eine  Stelle  annimmt, ¬
  oder  eine  Unterthanin,  weil  sie  heirathet,
die  bestimmten  drei  Hofejahre  nicht  leistet,  so  müssen ¬
  die  Dienstjahre  nach  den  an  jedem  Orte  in  beiden ¬
  Fürstenthümern  eingeführten  Bestimmungen  der
Herrschaft  vergütiget  werden  (§.  209  allgemeinen
Landrechts).
§.  54.  In  der  Regel  ist  jede  Herrschaft  verbunden, ¬
  dahin  zu  sehen,  daß  ihre  Unterthanen  das  nöthige ¬
  Gesinde,  in  sofern  es  am  Orte  verhanden,  erhal
ten  und  die  Herrschaft  darf  daher  keinen  zum  Dienste
tauglichen  Unterthanen  eher  den  Erlaubnißschein  zum
auswärtigen  Dienen  ertheilen,  als  wenn  am  Orte
selbst  die  Unterthanen  mit  dem  gehörigen  Gesinde
versehen  sind.
§.  55.  Nach  der  Herrschaft  haben  die  Dresch=
            
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