Full text: Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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14. Einem schlechten Ochsen 
4 Rthlr. = Sgr. 
jungen, welcher auch treibt. 
15. Einem Kälber=, Schwein 
und Gänsejungen von Geor=  
12 
1 
gi bis Martini. 
5 
16. Einem Zugochsenhirten. 
3 
6 
17. Einem Kuhhirten. 
18. Einem Gemeinhirten, wel 
cher nur im Sommer hütet, 
und sich, wo es gebräuchlich 
mit Kost versehen muß, das 
nach der Observanz bestimm= | | 
te Lohn. 
19. Einer Schaffnerin, die auch 
für das Gesinde koch t | 
20. Einer Schleußerin die nicht 
18 
kocht. 
21. Einer Schleußerin, welche 
—  
kocht. 
— 2 
22. Einer Großenmagd. 
23. Einer Mittelmagd 
24. Einer Kleinenmagd. 
25. Einem erfahrnen Schäfer 
2 
15 
knecht. 
26. Einem gemeinen Schäfer 
10 —  
knecht. 
2 
6 
27. Einem Schäferjungen. 
§. 49. Wo gemessene Dienste sind, und das Ge 
findedienen der Unterthanen nur drei Jahre dauert, 
können Unterthanen, welche drei Jahre hindurch als 
Jungen oder Mädchen für das an dem Orte einge=
	        
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