213
müssen dieselben alsdann das Lohn des fremden Gesindes ¬
erhalten, wenn solches höher ist, als das eingeführte ¬
Lohn für das Gesindedienen der Unterthanen.
§. 48. Aussaat und Lohn des fremden Gesindes
ist aber in der Regel und wo nicht zeither ein höheres ¬
Lohn, als wobei es noch ferner sein Bewenden
behält, gegeben worden ist, folgendermaaßen festgesetzt:
1. Einem Vogt oder Schaffner nach dem die Wirthschaft =
weitläuftig oder nicht, wenn er Schierarbeit, ¬
Pflug, Eggen und Wagengestell machen
kann 15 bis 18 Rthlr. Schles.
Wenn er dergleichen Arbeit nicht verrichten
12 bis 14 Rthlr.
kann.
2. Einem Großknecht. 12 — 12
14 Rthlr. = Sgr.
3. Einem Kutscher.
10 — 2
4. Einem-Vorreuter.
5. Einem Mittel= oder Wa¬10
genknecht.
6. Einem Kleinknecht..
2
5
7. Einem Großjungen.
4 — 8. =
Einem Mitteljungen.
9. Einem Kleinjungen, welcher
3 — 18
* * *
treibt.
10. Roßker, der ein ganzes
10 — 2
Jahr dient.
11. Wenn er nur den Som— =
mer dient.
12. Einem Füllenjungen oder
3 — . =
* *.
Pferdehirten.
13. Einem starken Ochsenjun |=6
gen, welcher treibt.