Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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müssen  dieselben  alsdann  das  Lohn  des  fremden  Gesindes ¬
  erhalten,  wenn  solches  höher  ist,  als  das  eingeführte ¬
  Lohn  für  das  Gesindedienen  der  Unterthanen.
§.  48.  Aussaat  und  Lohn  des  fremden  Gesindes
ist  aber  in  der  Regel  und  wo  nicht  zeither  ein  höheres ¬
  Lohn,  als  wobei  es  noch  ferner  sein  Bewenden
behält,  gegeben  worden  ist,  folgendermaaßen  festgesetzt:
1.  Einem  Vogt  oder  Schaffner  nach  dem  die  Wirthschaft =
  weitläuftig  oder  nicht,  wenn  er  Schierarbeit, ¬
  Pflug,  Eggen  und  Wagengestell  machen
kann  15  bis  18  Rthlr.  Schles.
Wenn  er  dergleichen  Arbeit  nicht  verrichten
12  bis  14  Rthlr.
kann.
2.  Einem  Großknecht.  12  —  12
14  Rthlr.  =  Sgr.
3.  Einem  Kutscher.
10  —  2
4.  Einem-Vorreuter.
5.  Einem  Mittel=  oder  Wa¬10

genknecht.
6.  Einem  Kleinknecht..
2
5
7.  Einem  Großjungen.
4  —  8. =
  Einem  Mitteljungen.
9.  Einem  Kleinjungen,  welcher
3  —  18
*  *  *
treibt.
10.  Roßker,  der  ein  ganzes
10  —  2
Jahr  dient.
11.  Wenn  er  nur  den  Som— =

mer  dient.
12.  Einem  Füllenjungen  oder
3  —  . =
  *  *.
Pferdehirten.
13.  Einem  starken  Ochsenjun  |=6

gen,  welcher  treibt.
            
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