Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Nachfolger  oder  Mitberechtigten  nicht.  (§.  141.  Allgemeines ¬
  Landrecht).
§.  37.  Ist  die  Bestätigung  der  Dienstregister
oder  Urbarien  von  dem  Schlesischen  Justiz-Departement ¬
  der  Provinz  einmal  erfolgt,  so  kann  ferner
über  die  Gültigkeit  des  Inhalts  derselben  kein  Prozeß ¬
  statt  finden,  sondern  die  Dienste  müssen  stets  so
geleistet  werden,  wie  solche  das  Erbarium  bestimmt.
§.  38.  Die  Abänderung  oder  Verwandlung  gewisser ¬
  Arten  von  Diensten  und  Abgaben  in  andern
steht  der  Herrschaft  gar  nicht  frei,  und  kann  niemals ¬
  von  derselben  vorgenommen  werden,  sondern
sie  kann  nur  darauf  antragen,  daß  statt  der  ungemessenen ¬
  Dienste  gemessene  bestimmt  werden,  welches ¬
  auch  den  Unthanen  vergönnet  ist.
Wie  hiebei  zu  verfahren  und  in  welchen  Fällen
ein  Urbarium  aufgenommen  werden  muß,  ist  in  dem
Urbarien=Reglement  und  dessen  Declarationen  bestimmt ¬
  §.  145.  Allgemeines  Landrecht.
Von  den  persönlichen  Pflichten  und  Rechten
der  Unterthanen.
(Allgem.  Landrecht  II.  Thk.  7,  Tit.  §.  189,
206,  209,  216.)
§.  39.  Sobald  eine  Herrschaft  erlaubt,  daß  ihre
Unterthanen  des  Dorfes  dienen  dürfen,  ist  dieselbe
auch  befugt,  außer  der  jährlichen  Gestellung  an
Weinachten,  für  die  ertheilte  Erlaubniß  von  den  auswärts ¬
  dienenden  Unterthanen  Schutzgeld  zu  nehmen.
§.  40.  Das  Schutzgeld  wird  für  eine  Frauens14* ¬

            
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