Full text: Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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Nachfolger oder Mitberechtigten nicht. (§. 141. All 
gemeines Landrecht). 
§. 37. Ist die Bestätigung der Dienstregister 
oder Urbarien von dem Schlesischen Justiz-Depar 
tement der Provinz einmal erfolgt, so kann ferner 
über die Gültigkeit des Inhalts derselben kein Pro 
zeß statt finden, sondern die Dienste müssen stets so 
geleistet werden, wie solche das Erbarium bestimmt. 
§. 38. Die Abänderung oder Verwandlung ge 
wisser Arten von Diensten und Abgaben in andern 
steht der Herrschaft gar nicht frei, und kann nie 
mals von derselben vorgenommen werden, sondern 
sie kann nur darauf antragen, daß statt der unge 
messenen Dienste gemessene bestimmt werden, wel 
ches auch den Unthanen vergönnet ist. 
Wie hiebei zu verfahren und in welchen Fällen 
ein Urbarium aufgenommen werden muß, ist in dem 
Urbarien=Reglement und dessen Declarationen be 
stimmt §. 145. Allgemeines Landrecht. 
Von den persönlichen Pflichten und Rechten 
der Unterthanen. 
(Allgem. Landrecht II. Thk. 7, Tit. §. 189, 
206, 209, 216.) 
§. 39. Sobald eine Herrschaft erlaubt, daß ihre 
Unterthanen des Dorfes dienen dürfen, ist dieselbe 
auch befugt, außer der jährlichen Gestellung an 
Weinachten, für die ertheilte Erlaubniß von den aus 
wärts dienenden Unterthanen Schutzgeld zu nehmen. 
§. 40. Das Schutzgeld wird für eine Frauens 
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