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Nachfolger oder Mitberechtigten nicht. (§. 141. All
gemeines Landrecht).
§. 37. Ist die Bestätigung der Dienstregister
oder Urbarien von dem Schlesischen Justiz-Depar
tement der Provinz einmal erfolgt, so kann ferner
über die Gültigkeit des Inhalts derselben kein Pro
zeß statt finden, sondern die Dienste müssen stets so
geleistet werden, wie solche das Erbarium bestimmt.
§. 38. Die Abänderung oder Verwandlung ge
wisser Arten von Diensten und Abgaben in andern
steht der Herrschaft gar nicht frei, und kann nie
mals von derselben vorgenommen werden, sondern
sie kann nur darauf antragen, daß statt der unge
messenen Dienste gemessene bestimmt werden, wel
ches auch den Unthanen vergönnet ist.
Wie hiebei zu verfahren und in welchen Fällen
ein Urbarium aufgenommen werden muß, ist in dem
Urbarien=Reglement und dessen Declarationen be
stimmt §. 145. Allgemeines Landrecht.
Von den persönlichen Pflichten und Rechten
der Unterthanen.
(Allgem. Landrecht II. Thk. 7, Tit. §. 189,
206, 209, 216.)
§. 39. Sobald eine Herrschaft erlaubt, daß ihre
Unterthanen des Dorfes dienen dürfen, ist dieselbe
auch befugt, außer der jährlichen Gestellung an
Weinachten, für die ertheilte Erlaubniß von den aus
wärts dienenden Unterthanen Schutzgeld zu nehmen.
§. 40. Das Schutzgeld wird für eine Frauens
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