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Nachfolger oder Mitberechtigten nicht. (§. 141. Allgemeines ¬
Landrecht).
§. 37. Ist die Bestätigung der Dienstregister
oder Urbarien von dem Schlesischen Justiz-Departement ¬
der Provinz einmal erfolgt, so kann ferner
über die Gültigkeit des Inhalts derselben kein Prozeß ¬
statt finden, sondern die Dienste müssen stets so
geleistet werden, wie solche das Erbarium bestimmt.
§. 38. Die Abänderung oder Verwandlung gewisser ¬
Arten von Diensten und Abgaben in andern
steht der Herrschaft gar nicht frei, und kann niemals ¬
von derselben vorgenommen werden, sondern
sie kann nur darauf antragen, daß statt der ungemessenen ¬
Dienste gemessene bestimmt werden, welches ¬
auch den Unthanen vergönnet ist.
Wie hiebei zu verfahren und in welchen Fällen
ein Urbarium aufgenommen werden muß, ist in dem
Urbarien=Reglement und dessen Declarationen bestimmt ¬
§. 145. Allgemeines Landrecht.
Von den persönlichen Pflichten und Rechten
der Unterthanen.
(Allgem. Landrecht II. Thk. 7, Tit. §. 189,
206, 209, 216.)
§. 39. Sobald eine Herrschaft erlaubt, daß ihre
Unterthanen des Dorfes dienen dürfen, ist dieselbe
auch befugt, außer der jährlichen Gestellung an
Weinachten, für die ertheilte Erlaubniß von den auswärts ¬
dienenden Unterthanen Schutzgeld zu nehmen.
§. 40. Das Schutzgeld wird für eine Frauens14* ¬