Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  32.  Schutzverwandte,  welche  Unterthanen  einer ¬
  andern  Herrschaft  sind  und  sich  mit  ihrer  Genehmigung ¬
  an  einen  andern  Ort  eingemiethet  haben,
blieben  der  Gerichtsbarkeit  ihrer  Grundherrschaft  unterworfen, =
  und  von  derselben  hängt  es  auch  ab,  wie
lange  sich  dergleichen  Unterthanen  als  Schutzverwandte ¬
  in  demselben  Dorfe  aufhalten  dürfen.  Jedoch ¬
  muß  sie  ihren,  wenn  sie  solche  zurück  ruft,
Gelegenheit  anweisen,  sich  ihren  Unterhalt  zu  erwerben. ¬
  (§.  117.)
§.  33.  Nicht  allein  die  auf  ein  Handwerk  gegebene ¬
  Kinder  der  Schutzverwandten,  sondern  auch
diejenigen  Kinder,  welche  die  Schutzverwanden  zu
ihrem  Gewerbe  oder  zu  ihrer  Wirthschaft  selbst  gebrauchen, ¬
  können  nicht  gezwungen  werden,  der  Herrschaft ¬
  ihres  Wohnorts  zu  dienen  (§.  120.)
§.  34.  Dahingegen  ist  aber  die  Herrschaft  befugt
die  Schutzverwandten  anzuhalten,  die  Kinder,  welche
sie  selbst  nicht  brauchen,  bei  andern  Dorfeinwohnern
dienen  zu  lassen.
§.  35.  Wenn  Schutzverwandte,  die  nicht  Unterthanen ¬
  einer  andern  Herrschaft  sind,  in  Dürftigkeit
gerathen  und  ihr  Brodt  nicht  verdienen,  so  muß
die  Herrschaft  und  die  Gemeine,  dergleichen  arme
Personen  unterstützen  und  für  ihren  Unterhalt  sorgen.
§.  36.  Neue  Urbarien  zwischen  Herrschaften  und
Unterthanen  müssen  von  der  Haupt-Urbarien=Commission ¬
  untersucht,  und  von  dem  Schlesischen  Finazund ¬
  Justiz=Dupartement  bestätiget  werden,  und
selbst  bei  Besitzern,  die  ein  eingeschränktes  Eigenthum ¬
  haben,  bedarf  es  dabei  der  Zuziehung  der
            
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