Metadaten : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art.  203.
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41—42.  Kontra  nur  OLG.  Karlsruhe  4.  VI.  02.  Bad.  R.  1902,  219,
welches  das  Verbot  des  Art.  340  C.  c.  auch  im  BGB.  aus  dessen  Motiven
finden  will.
4.  Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines  vor  1900  geborenen  Kindes.  Keine
Aufnahme  des  Rechtsstreites  durch  die  Erben  des  Mannes.  Nach  GR.  kann
zwar  nicht  bloß  der  präsumtive  Vater,  sondern  auch  der  interessierte  Dritte
anfechten.  §  1594  BGB.  also  unanwendbar.  Aber  dies  führt  nur  dazu,
eine  neue  Klage,  durch  welche  die  jetzigen  Kläger  ihr  eigenes  Recht  auf  Anfechtung ¬
  geltend  machen,  nicht  aber  die  Aufnahme  des  Rechtsstreites  durch
die  Kläger  zuzulassen.  OLG.  Kiel  14.  III.  03.  II.  Mugd.  Falk.  Bd.  7,  75.
Prozessuale  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.  Warum  der  Umweg  einer
neuen  Klage?
Bis  zum  1.  I.  1900  wurde  die  an  sich  begründete  negative  Filiationsklage ¬
  des  GR.  im  Rheinischen  Rechtsgebiet  nicht  zugelassen,  wenn  der
Vater  nach  der  Geburt,  aber  vor  der  Klageerhebung  in  das  Rheinische  Rechtsgebiet ¬
  seinen  Wohnsitz  verlegt  hatte;  seit  1.  I.  1900  ist  aber  die  Klage  auch
hier  zulässig;  s.  EG.  Art.  208.  Ortlich  bestimmt  sich  die  Zulässigkeit  der
Illegitimitätsklage  nach  dem  Recht  des  für  den  Ehemann  zur  Zeit  der  Geurt ¬
  des  Kindes  bestehenden  Wohnsitzes,  falls  der  Ehemann  ein  Deutscher
war.  LG.  Mainz  11.  VIII.  00.  Hess.  R.  1901,  183.  Ist  aber  der  Ehemann ¬
  ein  Ausländer,  so  tritt  das  neue  Recht  in  Kraft,  d.  h.  das  Recht  seiner
Nationalität;  denn  das  neue  Eherecht  tritt  sofort  in  Kraft.
301.  Altrechtliche  zeitweilige  Trennung  von  Tisch  und  Bett.  EG.  Art.  203,  217.
Geburt  des  Kindes  nach  1900.  Durch  eine  auf  Grund  des  protestantischen ¬
  Eherechts  erfolgte  zeitweilige  Trennung  von  Tisch  und  Bett  wird  die
Vermutung  für  die  Ehelichkeit  eines  Kindes,  dessen  Empfängniszeit  ganz  in
die  Trennungszeit  fällt,  nicht  ausgeschlossen;  die  Ehelichkeit  eines  unter  der
errschaft  des  BGB.  geborenen  Kindes  aus  einer  in  solcher  Weise  getrennten
Ehe  kann  daher  nur  nach  Maßgabe  der  §§  1593  bis  1597  BGB.  angefochten ¬
  werden.  BOLG.  16.  XI.  01.  I.  S.  (N.  Folge)  2,  714—719.  Anders
bei  dauernder  Trennung  nach  kath.  Kirchenrecht.
302.  Die  Anwünschung  nach  LRS.  345a  (Baden)  begründet  keine  elterliche  Gewalt.
EG.  Art.  203,  209.
Vgl.  Kaiser,  Bad.  R.  1903,  258.
303.  Vormundsbenennungsrecht  des  Vaters.  EG.  Art.  203.
Für  dieses  Recht  ist  nicht  der  Zeitpunkt  der  letztwilligen  Verfügung
sondern  der  Zeitpunkt  des  Todes  des  Testators  entscheidend.  Vgl.  §  1777
BGB.  —  KG.  19.  VII.  01.  F.  Bd.  35,  176.
304.
Ist  die  gesetzliche  Hypothek  des  Mündels  im  rheinischen  Rechtsgebiet  und  des
Kindes  für  das  Muttergut  (§  12  Nr.  6,  7  des  bayer.  Hypothekenges.)  für  die
nach  dem  Inkrafttreten  des  B6B.  geschlossenen  Ehen  beseitigt,  auch  wenn
das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist?  EG.  Art.  203.
Vgl.  mein  EG.  S.  237,  195  Nr.  271,  272.  Ja,  aber  nur  für  die
Zukunft,  insoweit  eine  Forderung  auch  nicht  einmal  dem  Keime  nach  ent¬
            
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