Art. 203.
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41—42. Kontra nur OLG. Karlsruhe 4. VI. 02. Bad. R. 1902, 219,
welches das Verbot des Art. 340 C. c. auch im BGB. aus dessen Motiven
finden will.
4. Anfechtung der Ehelichkeit eines vor 1900 geborenen Kindes. Keine
Aufnahme des Rechtsstreites durch die Erben des Mannes. Nach GR. kann
zwar nicht bloß der präsumtive Vater, sondern auch der interessierte Dritte
anfechten. § 1594 BGB. also unanwendbar. Aber dies führt nur dazu,
eine neue Klage, durch welche die jetzigen Kläger ihr eigenes Recht auf Anfechtung ¬
geltend machen, nicht aber die Aufnahme des Rechtsstreites durch
die Kläger zuzulassen. OLG. Kiel 14. III. 03. II. Mugd. Falk. Bd. 7, 75.
Prozessuale Bestimmungen treten sofort in Kraft. Warum der Umweg einer
neuen Klage?
Bis zum 1. I. 1900 wurde die an sich begründete negative Filiationsklage ¬
des GR. im Rheinischen Rechtsgebiet nicht zugelassen, wenn der
Vater nach der Geburt, aber vor der Klageerhebung in das Rheinische Rechtsgebiet ¬
seinen Wohnsitz verlegt hatte; seit 1. I. 1900 ist aber die Klage auch
hier zulässig; s. EG. Art. 208. Ortlich bestimmt sich die Zulässigkeit der
Illegitimitätsklage nach dem Recht des für den Ehemann zur Zeit der Geurt ¬
des Kindes bestehenden Wohnsitzes, falls der Ehemann ein Deutscher
war. LG. Mainz 11. VIII. 00. Hess. R. 1901, 183. Ist aber der Ehemann ¬
ein Ausländer, so tritt das neue Recht in Kraft, d. h. das Recht seiner
Nationalität; denn das neue Eherecht tritt sofort in Kraft.
301. Altrechtliche zeitweilige Trennung von Tisch und Bett. EG. Art. 203, 217.
Geburt des Kindes nach 1900. Durch eine auf Grund des protestantischen ¬
Eherechts erfolgte zeitweilige Trennung von Tisch und Bett wird die
Vermutung für die Ehelichkeit eines Kindes, dessen Empfängniszeit ganz in
die Trennungszeit fällt, nicht ausgeschlossen; die Ehelichkeit eines unter der
errschaft des BGB. geborenen Kindes aus einer in solcher Weise getrennten
Ehe kann daher nur nach Maßgabe der §§ 1593 bis 1597 BGB. angefochten ¬
werden. BOLG. 16. XI. 01. I. S. (N. Folge) 2, 714—719. Anders
bei dauernder Trennung nach kath. Kirchenrecht.
302. Die Anwünschung nach LRS. 345a (Baden) begründet keine elterliche Gewalt.
EG. Art. 203, 209.
Vgl. Kaiser, Bad. R. 1903, 258.
303. Vormundsbenennungsrecht des Vaters. EG. Art. 203.
Für dieses Recht ist nicht der Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung
sondern der Zeitpunkt des Todes des Testators entscheidend. Vgl. § 1777
BGB. — KG. 19. VII. 01. F. Bd. 35, 176.
304.
Ist die gesetzliche Hypothek des Mündels im rheinischen Rechtsgebiet und des
Kindes für das Muttergut (§ 12 Nr. 6, 7 des bayer. Hypothekenges.) für die
nach dem Inkrafttreten des B6B. geschlossenen Ehen beseitigt, auch wenn
das Grundbuch noch nicht angelegt ist? EG. Art. 203.
Vgl. mein EG. S. 237, 195 Nr. 271, 272. Ja, aber nur für die
Zukunft, insoweit eine Forderung auch nicht einmal dem Keime nach ent¬