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Grundsatz abgeleitet werden kann, daß jede, wie immer geartete.
durch Onerirung des Fideicommiß=Drittels entstandene Last durch
die gesetzmäßige Depurirung wieder gehoben werden müsse.
§. 340.
Die schon vor Errichtung des Fideicommisses
auf dem Fideicommiß=Gute gehafteten Schulden
sind in der Regel nicht zu depuriren.
Da es sich nur darum handelt, den ursprünglichen Stand
des Fideicommisses zu erhalten, so folgt daraus, daß jene Schulden, =
welche nicht durch Onerirung des Fideicommisses entstanden
sind, und welche schon zur Zeit der Fideicommiß=Errichtung auf
dem Fideicommiß=Gute hafteten, in der Regel nicht zu depuriren
seien. Hätte aber der Fideicommiß-Stifter in der StiftungsUrkunde ¬
die Depuration dieser Schulden zur Bedingung gemacht,
oder wäre die Zahlung derselben im Wege der Depuration bei
der landesfürstlichen Bestätigung des Fideicommisses befohlen
worden, so müßten natürlich auch solche Schulden im Depurgtionswege ¬
abgetragen werden, weil sowohl der FideicommißStifter ¬
bei der Stiftung, als auch der höchste Landesfürst bei
der Bestätigung Bedingungen festsetzen kann, welche die Fideicommiß=Besitzer =
zu erfüllen schuldig sind.
Was Rechtens ist, wenn eine schon vor der FideicommißStiftung =
auf dem Fideicommiß=Gute gehaftete Schuld gezahlt
werden soll, wird in dem Abschnitte vüber das äußere Rechtsverhältniß ¬
a auseinander gesetzt werden.
§. 341.
Auch bedingte Schulden unterliegen der Depuration. ¬
Es ist schon bei der Onerirung der Fideicommisse ausgesprochen ¬
worden, daß ein Fideicommiß auch mit bedingten Schulden ¬
belastet werden könne, wenn dieselben nur der Ziffer nach
bestimmt sind, und sich die Bedingung auf die Forderung selbst,
und nicht auf äußere Umstände bezieht, §. 203. — Aber auch
solche bedingte Forderungen unterliegen der Depuration; denn,