Metadata : Abhandlung über die Fideicommisse (2)

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Grundsatz  abgeleitet  werden  kann,  daß  jede,  wie  immer  geartete.
durch  Onerirung  des  Fideicommiß=Drittels  entstandene  Last  durch
die  gesetzmäßige  Depurirung  wieder  gehoben  werden  müsse.
§.  340.
Die  schon  vor  Errichtung  des  Fideicommisses
auf  dem  Fideicommiß=Gute  gehafteten  Schulden
sind  in  der  Regel  nicht  zu  depuriren.
Da  es  sich  nur  darum  handelt,  den  ursprünglichen  Stand
des  Fideicommisses  zu  erhalten,  so  folgt  daraus,  daß  jene  Schulden, =
  welche  nicht  durch  Onerirung  des  Fideicommisses  entstanden
sind,  und  welche  schon  zur  Zeit  der  Fideicommiß=Errichtung  auf
dem  Fideicommiß=Gute  hafteten,  in  der  Regel  nicht  zu  depuriren
seien.  Hätte  aber  der  Fideicommiß-Stifter  in  der  StiftungsUrkunde ¬
  die  Depuration  dieser  Schulden  zur  Bedingung  gemacht,
oder  wäre  die  Zahlung  derselben  im  Wege  der  Depuration  bei
der  landesfürstlichen  Bestätigung  des  Fideicommisses  befohlen
worden,  so  müßten  natürlich  auch  solche  Schulden  im  Depurgtionswege ¬
  abgetragen  werden,  weil  sowohl  der  FideicommißStifter ¬
  bei  der  Stiftung,  als  auch  der  höchste  Landesfürst  bei
der  Bestätigung  Bedingungen  festsetzen  kann,  welche  die  Fideicommiß=Besitzer =
  zu  erfüllen  schuldig  sind.
Was  Rechtens  ist,  wenn  eine  schon  vor  der  FideicommißStiftung =
  auf  dem  Fideicommiß=Gute  gehaftete  Schuld  gezahlt
werden  soll,  wird  in  dem  Abschnitte  vüber  das  äußere  Rechtsverhältniß ¬
  a  auseinander  gesetzt  werden.
§.  341.
Auch  bedingte  Schulden  unterliegen  der  Depuration. ¬

Es  ist  schon  bei  der  Onerirung  der  Fideicommisse  ausgesprochen ¬
  worden,  daß  ein  Fideicommiß  auch  mit  bedingten  Schulden ¬
  belastet  werden  könne,  wenn  dieselben  nur  der  Ziffer  nach
bestimmt  sind,  und  sich  die  Bedingung  auf  die  Forderung  selbst,
und  nicht  auf  äußere  Umstände  bezieht,  §.  203.  —  Aber  auch
solche  bedingte  Forderungen  unterliegen  der  Depuration;  denn,
            
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