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Freiw. Gerichtsb. IV. Handelssachen. § 51.
3. Erstreckt
sich das Ersuchen auf mehrere Eintragungen,
so wird die Gebühr so oft erhoben, als Eintragungen
in Frage stehen.
4. Die Gebühr wird für die Aufsuchung und Vorlegung
erhoben. Ist die Eintragung nicht aufzufinden, so ist
eine Gebühr nicht geschuldet. Dagegen ist es ohne
Belang, ob die aufgesuchte und vorgelegte Eintragung
thatsächlich eingesehen wird oder nicht.
§ 51.
In dem Verfahren, durch welches ein Betheiligter
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§§ 14,
319, 325 Nr. 9, 37 Abs. 1) zur Befolgung einer
Vorschrift oder zu einer Unterlassung angehalten wird,
werden die im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes
bestimmten Sätze erhoben:
a)
für die Festsetzung der Ordnungsstrafe,
b) für die Verhandlung in den auf erhobenen
Einspruch anberaumten Terminen, wenn der
Einspruch verworfen wird,
0)
für die Anordnung einer Beweisaufnahme.
Die Gebühr
für die Anordnung der Beweisaufzur ¬
Hälfte erhoben, wenn die Beweisnahme ¬
wird nur
aufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat.
pr
Als Werty des Streitgegenstandes ist die Höhe
der festgesetzten, im Fall des Abs. 1b, wenn eine
Strafe nicht festgesetzt ist, der angedrohten Ordnungsstrafe ¬
anzusehen.
Für die Androhung der Strafe, desgleichen für
die gerichtliche Verhandlung und Entscheidung sowie
die Beweisaufnahme in dem Falle, wenn der erhobene
Einspruch für begründet erachtet wird, werden Gebühren
nicht erhoben.