Volltext : Rittmann, Otto: Gerichtskostengesetz für Elsaß-Lothringen

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Freiw.  Gerichtsb.  IV.  Handelssachen.  §  51.
3.  Erstreckt
sich  das  Ersuchen  auf  mehrere  Eintragungen,
so  wird  die  Gebühr  so  oft  erhoben,  als  Eintragungen
in  Frage  stehen.
4.  Die  Gebühr  wird  für  die  Aufsuchung  und  Vorlegung
erhoben.  Ist  die  Eintragung  nicht  aufzufinden,  so  ist
eine  Gebühr  nicht  geschuldet.  Dagegen  ist  es  ohne
Belang,  ob  die  aufgesuchte  und  vorgelegte  Eintragung
thatsächlich  eingesehen  wird  oder  nicht.
§  51.
In  dem  Verfahren,  durch  welches  ein  Betheiligter
nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  (§§  14,
319,  325  Nr.  9,  37  Abs.  1)  zur  Befolgung  einer
Vorschrift  oder  zu  einer  Unterlassung  angehalten  wird,
werden  die  im  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
bestimmten  Sätze  erhoben:
a)
für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe,
b)  für  die  Verhandlung  in  den  auf  erhobenen
Einspruch  anberaumten  Terminen,  wenn  der
Einspruch  verworfen  wird,
0)
für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.
Die  Gebühr
für  die  Anordnung  der  Beweisaufzur ¬
  Hälfte  erhoben,  wenn  die  Beweisnahme ¬
  wird  nur
aufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden  hat.
pr
Als  Werty  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe
der  festgesetzten,  im  Fall  des  Abs.  1b,  wenn  eine
Strafe  nicht  festgesetzt  ist,  der  angedrohten  Ordnungsstrafe ¬
  anzusehen.
Für  die  Androhung  der  Strafe,  desgleichen  für
die  gerichtliche  Verhandlung  und  Entscheidung  sowie
die  Beweisaufnahme  in  dem  Falle,  wenn  der  erhobene
Einspruch  für  begründet  erachtet  wird,  werden  Gebühren
nicht  erhoben.
            
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