fullscreen : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

203
§.  82.  Sind  weder  Vater  noch  Brüder,  noch
Brüder=Söhne  vorhanden,  so  erbt  die  Mutter  mit
den  Töchtern  der  verstorbenen  Brüder  des  Erblassers
mit  desselben  Schwestern  und  falls  diese  nicht  leben
mit  seinen  Halbgeschwistern  mütterlicher  Seite  nach
den  Stämmen.
§.  83.  Leben  aber  nur  Brüderkinder  und  Schwesterkinder, =
  so  erben  diese  nach  der  Personenzahl.
§.  84.  Stirbt  eine  Tochter,  so  erbt  ihr  unbewegliches ¬
  Vermögen  nach  obiger  Bestimmung  §.  81
ebenfalls  der  Vater  und  ihre  Söhne.
§.  85.  Sind  keine  vollbürtige  Brüder  am  Leben,
so  gelangen  auch  die  Halbbrüder  und  deren  Söhne,
solche  mögen  von  väterlicher  oder  mütterlicher  Seite
seyn,  mit  dem  Vater  zur  Erbfolge.
§.  86.  Sonst  findet  auch  hier  eben  die  bei  dem
unbeweglichen  Vermögen  eines  Sohnes  bestimmte
Erbfolge  statt.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  übrigen
Mitglieder  einer  Familie.
(Allgem.  Landrecht  II.  Thl.  III.  Tit.  §.  35,  37,  41.)
§.  1.  Wenn  ein  leiblicher  Bruder  der  Verstorbenen ¬
  als  clericus  regularis,  oder  eine  leibliche
Schwester,  die  den  geistlichen  Stand  gewählt  als
Nonne  und  außer  ihnen  Bruder-  und  Schwesterkinder ¬
  des  Verstorbenen  vorhanden  sind,  so  gelangen  Letztere =
  mit  Ausschluß  der  Ersteren  nach  der  Personenzahl ¬
  zur  Erbfolge.
§.  2.  In  Breslau  bei  den  Einwohnern  unter  Gerichtsbarkeit ¬
  des  Magistrats,  schließen  die  Kinder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer