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§. 82. Sind weder Vater noch Brüder, noch
Brüder=Söhne vorhanden, so erbt die Mutter mit
den Töchtern der verstorbenen Brüder des Erblassers
mit desselben Schwestern und falls diese nicht leben
mit seinen Halbgeschwistern mütterlicher Seite nach
den Stämmen.
§. 83. Leben aber nur Brüderkinder und Schwesterkinder, =
so erben diese nach der Personenzahl.
§. 84. Stirbt eine Tochter, so erbt ihr unbewegliches ¬
Vermögen nach obiger Bestimmung §. 81
ebenfalls der Vater und ihre Söhne.
§. 85. Sind keine vollbürtige Brüder am Leben,
so gelangen auch die Halbbrüder und deren Söhne,
solche mögen von väterlicher oder mütterlicher Seite
seyn, mit dem Vater zur Erbfolge.
§. 86. Sonst findet auch hier eben die bei dem
unbeweglichen Vermögen eines Sohnes bestimmte
Erbfolge statt.
Von den Rechten und Pflichten der übrigen
Mitglieder einer Familie.
(Allgem. Landrecht II. Thl. III. Tit. §. 35, 37, 41.)
§. 1. Wenn ein leiblicher Bruder der Verstorbenen ¬
als clericus regularis, oder eine leibliche
Schwester, die den geistlichen Stand gewählt als
Nonne und außer ihnen Bruder- und Schwesterkinder ¬
des Verstorbenen vorhanden sind, so gelangen Letztere =
mit Ausschluß der Ersteren nach der Personenzahl ¬
zur Erbfolge.
§. 2. In Breslau bei den Einwohnern unter Gerichtsbarkeit ¬
des Magistrats, schließen die Kinder