Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 5, H. 2 = Jg. 1821, Apr. - Jun. (1821))

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darme  auch  in  Beziehung  auf  das  im  Orte  befindliche
Militair  in  dem  Verhältnisse  einer  Schildwacht  steht,
und  demselben  daher,  als  dort  fungirend,  bekannt  seyn
muß;
2)  wenn  Gendarmen  in  einem  Garnison=Orte  mit  Urlaub -
  eintreffen  oder  abgehen;
3)  wenn  sie  Ablieferungen  von  Militair=Arrestaten,  Rekruten, -
  Effekten  und  dergl.  mehr  zu  machen  haben,
wobei  die  Abfertigung  vom  Militair  ressortirt;
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4)  bei  Begleitung  der  Post,  in  sofern  der  Gendarme  an
dem  Orte  sich  eine  Nacht  aufhält.
Diese  sämmtlichen  Veranlassungen  zur  Meldung  können -
  nur  die  außerhalb  des  Orts  stationirten  Gendarmen
haben,  indem  die  am  Orte  selbst  fungirenden  ihn  bei  auswärtigen -
  Beschäftigungen  auf  kurze  Zeit  verlassen  dürfen,
ohne  der  Meldung  unterworfen  zu  seyn,  und  eben  so  auch
die  Gendarmen  aus  fremden  Stationen  von  der  militairischen -
  Meldung  befreit  bleiben,  in  sofern  sie  bei  Civil=Transporten, -
  polizeilichen  oder  andern  Civil=Verrichtungen  in
dem  Garnisonsorte,  worin  sie  eingetroffen  sind,  nicht  länger -
  als  24  Sunden  verweilen.
Der  Königl.  Regierung  werden  diese  Festsetzungen  zu
Jhrer  Nachricht  und  Achtung,  so  wie  zur  weiteren  Veranlassung -
  mit  dem  Bemerken  mitgetheilt,  daß  von  Seiten
der  Militair=Behörden  analoge  Verfügungen  sowohl  an  die
Gendarmerie,  als  an  die  verschiedenen  Truppentheile,  ergehen -
  werden.
Berlin,  den  5.  Juni  1821.
Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
Jn  Abwesenheit
des  Herrn  Ministers  Excellenz.
v.  Kamptz.
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Max-Planck-Institut  für
            
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