394
darme auch in Beziehung auf das im Orte befindliche
Militair in dem Verhältnisse einer Schildwacht steht,
und demselben daher, als dort fungirend, bekannt seyn
muß;
2) wenn Gendarmen in einem Garnison=Orte mit Urlaub -
eintreffen oder abgehen;
3) wenn sie Ablieferungen von Militair=Arrestaten, Rekruten, -
Effekten und dergl. mehr zu machen haben,
wobei die Abfertigung vom Militair ressortirt;
5ioi
4) bei Begleitung der Post, in sofern der Gendarme an
dem Orte sich eine Nacht aufhält.
Diese sämmtlichen Veranlassungen zur Meldung können -
nur die außerhalb des Orts stationirten Gendarmen
haben, indem die am Orte selbst fungirenden ihn bei auswärtigen -
Beschäftigungen auf kurze Zeit verlassen dürfen,
ohne der Meldung unterworfen zu seyn, und eben so auch
die Gendarmen aus fremden Stationen von der militairischen -
Meldung befreit bleiben, in sofern sie bei Civil=Transporten, -
polizeilichen oder andern Civil=Verrichtungen in
dem Garnisonsorte, worin sie eingetroffen sind, nicht länger -
als 24 Sunden verweilen.
Der Königl. Regierung werden diese Festsetzungen zu
Jhrer Nachricht und Achtung, so wie zur weiteren Veranlassung -
mit dem Bemerken mitgetheilt, daß von Seiten
der Militair=Behörden analoge Verfügungen sowohl an die
Gendarmerie, als an die verschiedenen Truppentheile, ergehen -
werden.
Berlin, den 5. Juni 1821.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Jn Abwesenheit
des Herrn Ministers Excellenz.
v. Kamptz.
6104
114
4 (1
nat.
en:
nalliersc mn
. m
Max-Planck-Institut für