Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 16.
62
10. a) Auch wenn hiermit der Lauf einer Frist (z. B. der des § 139 G.) beginnt
(KGJ. 22, 18, JA. 2, 54). Aber die Beurkundung durch das Prot. ist hier ebenso
wesentlich, wie bei der Zstll. die Aufnahme der ZstllUrkunde; erst mit Abschluß des
Prot. ist die Bekanntm. vorschriftsmäßig erfolgt und hiermit die Vf. wirksam (Frese
a. a. O. 17, 18; Jastrow, 33P. 28, 362; vgl. auch Braunschweig, OLG. 4, 348.
gesprächsweise — erfolgte Genehmigung des
Folglich führt die rein mündlich
VR. zu Rechtshandlungen des Vormundes nicht die Wirksamkeit der Genehmigungsvf.
herbei; vielmehr muß die Vf. entweder schriftlich dem Vormund zugehen oder ihm „zu
Protokoll" bekannt gemacht sein. Solange dies nicht der Fall, kann das VG.
und das BschwG. die Vf. nach den §§ 55, 62 ändern (Josef in DNotV. 3, 556 bis
559). Die entgegenges. Ansicht des KG. (KGJ. 24, 14) erscheint nicht richtig.
11) Folgen vorschriftswidriger Bekanntmachung. Soweit der Fall des
Abs. 2 Satz 1 vorliegt, also die Anwendung der ZPO. vorgeschrieben ist, hat dies die
Folge, daß auch in Angel. d. FG. eine Zstll., die unter Verletzung der vorgeschriebenen
Formvorschr. erfolgt, ungültig ist, mag auch das Schriftstück auf andere Weise rechtzeitig ¬
dem richtigen Empfänger zugekommen sein (vgl. Anm. 2 zu § 52). Ausnahme
im § 187 ZPO. für Zstll. von Ladungen, z. B. zum Vhdlgsterm. im AV. (§§ 89, 90).
Keinesfalls tritt die Wirksamkeit der Vf. ein, wenn die Bekanntmachung ohne
Willen des G. erfolgt ist, der Beteiligte etwa zufällig oder durch Verletzung des
Amtsgeheimnisses vom Inhalt der noch nicht bekannt gemachten Vf. Kenntnis erhält
(Frese a. a. O. 17). So wird z. B. die Entschließung des VG. über die Erteilung oder
Verweigerung der Genehmigung, die (wie § 55 ergibt) eine „Verfügung" ist, wirksam
dadurch, daß sie dem Vormund „zugeht", d. h. dadurch, daß er in die tatsächliche und
rechtliche Lage versetzt wird, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein bloßer
Aktenvermerk, wenn er ohne den Willen des Richters dem Vormund bekannt wird,
enthält keine Erklärung des Richters an den Vormund, ist daher wirkungslos (Schmidt,
ZBlFG. 3, 268 ff.).
Über die Anwendung des § 16 auf landesgesetzl. Angel. s. zu Art. 1 PrG.
Zusatz I. Neben der oben Anm. 6a gedachten Wirksamkeit der Vf. kommt noch
in Betracht die Wirksamkeit der Vf. gegenüber auderen G., besonders dem ProzeßG.
Hierüber wird auf Zusaß X zu § 1 Bezug genommen; im wesentlichen übereinstimmend ¬
führt Unger, 33P. 34, 323--330 hierüber aus: Eine Vf. ist unwirksam (nichtig)
a) wenn sich die Handlung des Richters als Ausübung einer vermeintlichen Befugnis
darstellt, die der Staat sich selbst nicht beigelegt hat (Eintragung eines Rechts, die gesetzlich ¬
unzulässig ist, Anordnung einer Pflegschaft aus einem Grunde, der kein gesetzlicher ¬
ist, Bestellung eines Vertreters und Ersetzung der Einwilligung in den vom
Gesetz nicht vorgesehenen Fällen, Ordnungsstrafverf. außerhalb der §§ 132--140);
b) wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behördenart oder Behördenstufe (ProzeßG.
statt NG., AG. statt OLG.) vorgenommen ist; c) wegen Mangels „wesentlicher Voraussetzungen" ¬
(Mußvorschriften, mangelnde Besetzung des G., Bestätigung von verbotenen ¬
Erklärungen); im übrigen ist aus dem Inhalt der Voraussetzung zu entnehmen, ¬
ob sie eine wesentliche ist. Derartige unwirksame Vfgen werden auch ohne
ihre förmliche Wiederaufhebung von keiner Staatsbehörde beachtet. — Zu beachten ist
dabei, daß nur die Verfügung selbst Wirksamkeit gegenüber anderen G. beanspruchen
kann. Dagegen wohnt den Gründen der Entscheidungen in der FG. bindende Kraft
ebensowenig inne, wie in der streitigen Grbrkt. (§ 322 ZPO.). Hat z. B. das VG. den
Vmd. wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen, so sind die Gründe, aus denen es zu seiner
Entscheidung gelangt ist, für das ProzeßG. nicht bindend; dieses muß also selbständig
nachprüfen, ob die in der Entlassungsvf. aufgeführten Gründe die Voraussetzungen des
§ 1833 erfüllen, also eine Schadensersatzpflicht begründen (Josef, DNotV. 5 349-358),