Volltext : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
§  16.
62
10.  a)  Auch  wenn  hiermit  der  Lauf  einer  Frist  (z.  B.  der  des  §  139  G.)  beginnt
(KGJ.  22,  18,  JA.  2,  54).  Aber  die  Beurkundung  durch  das  Prot.  ist  hier  ebenso
wesentlich,  wie  bei  der  Zstll.  die  Aufnahme  der  ZstllUrkunde;  erst  mit  Abschluß  des
Prot.  ist  die  Bekanntm.  vorschriftsmäßig  erfolgt  und  hiermit  die  Vf.  wirksam  (Frese
a.  a.  O.  17,  18;  Jastrow,  33P.  28,  362;  vgl.  auch  Braunschweig,  OLG.  4,  348.
gesprächsweise  —  erfolgte  Genehmigung  des
Folglich  führt  die  rein  mündlich
VR.  zu  Rechtshandlungen  des  Vormundes  nicht  die  Wirksamkeit  der  Genehmigungsvf.
herbei;  vielmehr  muß  die  Vf.  entweder  schriftlich  dem  Vormund  zugehen  oder  ihm  „zu
Protokoll"  bekannt  gemacht  sein.  Solange  dies  nicht  der  Fall,  kann  das  VG.
und  das  BschwG.  die  Vf.  nach  den  §§  55,  62  ändern  (Josef  in  DNotV.  3,  556  bis
559).  Die  entgegenges.  Ansicht  des  KG.  (KGJ.  24,  14)  erscheint  nicht  richtig.
11)  Folgen  vorschriftswidriger  Bekanntmachung.  Soweit  der  Fall  des
Abs.  2  Satz  1  vorliegt,  also  die  Anwendung  der  ZPO.  vorgeschrieben  ist,  hat  dies  die
Folge,  daß  auch  in  Angel.  d.  FG.  eine  Zstll.,  die  unter  Verletzung  der  vorgeschriebenen
Formvorschr.  erfolgt,  ungültig  ist,  mag  auch  das  Schriftstück  auf  andere  Weise  rechtzeitig ¬
  dem  richtigen  Empfänger  zugekommen  sein  (vgl.  Anm.  2  zu  §  52).  Ausnahme
im  §  187  ZPO.  für  Zstll.  von  Ladungen,  z.  B.  zum  Vhdlgsterm.  im  AV.  (§§  89,  90).
Keinesfalls  tritt  die  Wirksamkeit  der  Vf.  ein,  wenn  die  Bekanntmachung  ohne
Willen  des  G.  erfolgt  ist,  der  Beteiligte  etwa  zufällig  oder  durch  Verletzung  des
Amtsgeheimnisses  vom  Inhalt  der  noch  nicht  bekannt  gemachten  Vf.  Kenntnis  erhält
(Frese  a.  a.  O.  17).  So  wird  z.  B.  die  Entschließung  des  VG.  über  die  Erteilung  oder
Verweigerung  der  Genehmigung,  die  (wie  §  55  ergibt)  eine  „Verfügung"  ist,  wirksam
dadurch,  daß  sie  dem  Vormund  „zugeht",  d.  h.  dadurch,  daß  er  in  die  tatsächliche  und
rechtliche  Lage  versetzt  wird,  von  ihrem  Inhalt  Kenntnis  zu  nehmen.  Ein  bloßer
Aktenvermerk,  wenn  er  ohne  den  Willen  des  Richters  dem  Vormund  bekannt  wird,
enthält  keine  Erklärung  des  Richters  an  den  Vormund,  ist  daher  wirkungslos  (Schmidt,
ZBlFG.  3,  268  ff.).
Über  die  Anwendung  des  §  16  auf  landesgesetzl.  Angel.  s.  zu  Art.  1  PrG.
Zusatz  I.  Neben  der  oben  Anm.  6a  gedachten  Wirksamkeit  der  Vf.  kommt  noch
in  Betracht  die  Wirksamkeit  der  Vf.  gegenüber  auderen  G.,  besonders  dem  ProzeßG.
Hierüber  wird  auf  Zusaß  X  zu  §  1  Bezug  genommen;  im  wesentlichen  übereinstimmend ¬
  führt  Unger,  33P.  34,  323--330  hierüber  aus:  Eine  Vf.  ist  unwirksam  (nichtig)
a)  wenn  sich  die  Handlung  des  Richters  als  Ausübung  einer  vermeintlichen  Befugnis
darstellt,  die  der  Staat  sich  selbst  nicht  beigelegt  hat  (Eintragung  eines  Rechts,  die  gesetzlich ¬
  unzulässig  ist,  Anordnung  einer  Pflegschaft  aus  einem  Grunde,  der  kein  gesetzlicher ¬
  ist,  Bestellung  eines  Vertreters  und  Ersetzung  der  Einwilligung  in  den  vom
Gesetz  nicht  vorgesehenen  Fällen,  Ordnungsstrafverf.  außerhalb  der  §§  132--140);
b)  wenn  sie  von  einer  sachlich  unzuständigen  Behördenart  oder  Behördenstufe  (ProzeßG.
statt  NG.,  AG.  statt  OLG.)  vorgenommen  ist;  c)  wegen  Mangels  „wesentlicher  Voraussetzungen" ¬
  (Mußvorschriften,  mangelnde  Besetzung  des  G.,  Bestätigung  von  verbotenen ¬
  Erklärungen);  im  übrigen  ist  aus  dem  Inhalt  der  Voraussetzung  zu  entnehmen, ¬
  ob  sie  eine  wesentliche  ist.  Derartige  unwirksame  Vfgen  werden  auch  ohne
ihre  förmliche  Wiederaufhebung  von  keiner  Staatsbehörde  beachtet.  —  Zu  beachten  ist
dabei,  daß  nur  die  Verfügung  selbst  Wirksamkeit  gegenüber  anderen  G.  beanspruchen
kann.  Dagegen  wohnt  den  Gründen  der  Entscheidungen  in  der  FG.  bindende  Kraft
ebensowenig  inne,  wie  in  der  streitigen  Grbrkt.  (§  322  ZPO.).  Hat  z.  B.  das  VG.  den
Vmd.  wegen  Pflichtwidrigkeiten  entlassen,  so  sind  die  Gründe,  aus  denen  es  zu  seiner
Entscheidung  gelangt  ist,  für  das  ProzeßG.  nicht  bindend;  dieses  muß  also  selbständig
nachprüfen,  ob  die  in  der  Entlassungsvf.  aufgeführten  Gründe  die  Voraussetzungen  des
§  1833  erfüllen,  also  eine  Schadensersatzpflicht  begründen  (Josef,  DNotV.  5  349-358),
            
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