Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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hen  und  Schaafen,  gehört  nur  zu  dem  unbeweglichen ¬
  Vermögen,  so  viel,  als  während  dem  Winter
bei  dem  Gute  gehalten  zu  werden  pflegen.
§.  62.  Zu  dem  unbeweglichen  Vermögen  werden
hingegen  besonders  gerechnet:  alle  Sachen,  die  zu
Grund  und  Boden  bestimmt,  oder  dazu  schon  gemacht ¬
  worden  sind,  Garne,  Netze  und  Jagdhunde
und  was  zur  Jägerei  gehörig.  Bette  und  Leinenzeug
in  den  zum  Gute  gehörigen  Wirthschafts=Häusern,
alles  Gewehr,  alle  Mannskleider,  sämmtliche  Bücher, ¬
  Kunst=Jnstrumente,  als  Globi,  mathematische
Werkzeuge  und  dergleichen;  Alle  auf  liegenden
Gründen,  insofern  sie  adeliche  und  in  der  Grafschaft
Glatz  belegen,  eingetragene  Darlehne.
§.  63.  Den  Söhnen,  oder  wenn  auch  nur  ein
Sohn  vorhanden  ist,  muß  der  Vater  die  Hälfte  des
unbeweglichen  Vermögens  als  Pflichttheil  hinterlassen, ¬
  welche  jura  praecipua  der  Söhne,  jedoch  nur
salva  legitima  der  Töchter  und  übrigen  Descendenten, ¬
  in  Anwendung  kommen  können.
§.  64.  Ueber  den  sechsten  Theil  der  zweiten
Hälfte  des  unbeweglichen  und  über  sein  MobiliarVermögen, ¬
  kann  ein  Vater  zum  Besten  seiner  Frau
oder  seiner  Töchter  oder  einer  fremden  Person  Verfügungen ¬
  treffen.
§.  65.  Dahingegen  ist  ein  Vater  von  der  zweiten ¬
  Hälfte  des  unbeweglichen  Vermögens,  nach  Abzug ¬
  des  sechsten  Theils  nur  berechtiget,  eine  Theilung ¬
  unter  seinen  Söhnen  anzuordnen,  oder  einem
von  ihnen  diese  fünf  Theile  der  zweiten  Hälfte  ganz
zuzuwenden.
            
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