Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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nen  das  Kapital  des  Pflichttheils  auszuzahlen;  bis
dahin  aber  bleibt  es  auf  dem  Gute  stehen,  und  ist
ihnen  mit  5  pro  Cent  zu  verzinsen.
§.  55.  Söhne  verstorbener  Söhne  haben  nach
Ableben  adelicher  Verwandten  aufsteigender  Linie  mit
den  noch  lebenden  Söhnen  gleiche  Rechte,  und  erben ¬
  nach  den  Stämmen.
§.  56.  Dahingegen  erben  die  Enkelsöhne  von  verstorbenen ¬
  Töchtern,  wenn  keine  Söhne  des  Erblassers ¬
  oder  deren  männliche  Abkömmlinge  vorhanden ¬
  sind,  mit  den  noch  lebenden  Töchtern  oder  mit
Enkelinnen  von  Söhnen  auch  nach  den  Stämmen,
und  wenn  gar  keine  Töchter  mehr  vorhanden  sind,
nach  der  Personenzahl.  Uebrigens  haben  die  Enkelinnen ¬
  von  Töchtern  mit  Enkelinnen  von  Söhnen
gleiche  Rechte.
§.  57.  Nach  dem  Tode  einer  Mutter  adelichen
Standes  erben  ihre  Kinder  beiderlei  Geschlechts,  ihr
Vermögen  zu  gleichen  Theilen.
§.  58.  Sind  nur  noch  Enkel  von  diesen  Kindern ¬
  vorhanden,  so  erben  dieselben  nach  der  Personenzahl. ¬

§.  59.  Kinder,  die  zwar  außer  der  Ehe  erzeugt,
aber  per  subsequens  matrimonium  legitimirt
werden,  haben  völlig  gleiche  Successions-Rechte  mit
den  legitimen  Kindern.
§.  60.  Außer  der  Ehe  erzeugte  Kinder,  welche
auf  andere  Weise  als  per  subsequens  matrimonium ¬
  legitimirt  sind,  haben  völlig  gleiche  Successionsrechte ¬
  mit  den  Töchtern,  die  in  der  Ehe  erzeugt ¬
  sind.
            
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