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nen das Kapital des Pflichttheils auszuzahlen; bis
dahin aber bleibt es auf dem Gute stehen, und ist
ihnen mit 5 pro Cent zu verzinsen.
§. 55. Söhne verstorbener Söhne haben nach
Ableben adelicher Verwandten aufsteigender Linie mit
den noch lebenden Söhnen gleiche Rechte, und erben ¬
nach den Stämmen.
§. 56. Dahingegen erben die Enkelsöhne von verstorbenen ¬
Töchtern, wenn keine Söhne des Erblassers ¬
oder deren männliche Abkömmlinge vorhanden ¬
sind, mit den noch lebenden Töchtern oder mit
Enkelinnen von Söhnen auch nach den Stämmen,
und wenn gar keine Töchter mehr vorhanden sind,
nach der Personenzahl. Uebrigens haben die Enkelinnen ¬
von Töchtern mit Enkelinnen von Söhnen
gleiche Rechte.
§. 57. Nach dem Tode einer Mutter adelichen
Standes erben ihre Kinder beiderlei Geschlechts, ihr
Vermögen zu gleichen Theilen.
§. 58. Sind nur noch Enkel von diesen Kindern ¬
vorhanden, so erben dieselben nach der Personenzahl. ¬
§. 59. Kinder, die zwar außer der Ehe erzeugt,
aber per subsequens matrimonium legitimirt
werden, haben völlig gleiche Successions-Rechte mit
den legitimen Kindern.
§. 60. Außer der Ehe erzeugte Kinder, welche
auf andere Weise als per subsequens matrimonium ¬
legitimirt sind, haben völlig gleiche Successionsrechte ¬
mit den Töchtern, die in der Ehe erzeugt ¬
sind.