Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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zu  fordern.  Bis  dieselben  majorenn  werden  oder  heirathen, ¬
  bleibt  ihr  Erbtheil  auf  dem  Gute  gegen  eine
ihnen  zu  leistende  Verzinsung  a  5  pro  Cent  stehen,
sobald  sie  aber  majorenn  werden  oder  heirathen,  sind
sie  berechtigt,  die  Auszahlung  des  Capitals  zu  fordern.
Bischöfliche  Gerichtsbarkeit.
§.  51.  Nach  dem  Tode  eines  unter  Bischöflicher
Gerichtsbarkeit  mit  adelichen  Gütern  angesessenen
Adelichen,  findet  bei  der  Erbfolge  der  Söhne  und
Töchter  eben  das  statt,  was  in  §.  50  festgesetzt
worden.
§.  52.  Der  Pflichttheil  ist,  wenn  vier  Kinder
oder  weniger  sind,  auf  die  Hälfte  und  wenn  mehr
als  vier  Kinder  sind,  auf  zwei  Drittheil  zu  bestimmen.
Grafschaft  Glatz.
§.  53.  a.  Befinden  sich  Grundstücke  unter  dem
Nachlaß  einer  eximirten  aber  nicht  adelichen  Person
in  der  Grafschaft  Glatz,  so  haben  bei  Theilung  des
Nachlasses  die  Kinder  vor  der  Mutter  und  der  jüngste
Sohn  vor  den  Töchtern  ein  Vorzugsrecht  auf  diese
Grundstücke,  solche  mögen  adeliche  Güter  sein  oder
nicht.
§.  53.  b.  Die  adelichen  Güter  in  der  Grafschaft
Glatz  erben  die  Söhne  adelicher  Eltern  allein,  mit
Ausschließung  der  Mutter  und  der  Töchter.
§.  54.  Die  Töchter,  ingleichen  die  Kinder  der
vorher  verstorbenen  Töchter,  und  die  Töchter  der
verstorbenen  Söhne,  erhalten  aber  in  diesem  Falle
den  Pflichttheil  von  dem  ganzen  Vermögensbetrage.
Sobald  sie  majorenn  werden,  oder  heirathen,  ist  ih=
            
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