fullscreen : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  37.  Sind  aber  alle  Töchter  ausgestattet  worden, ¬
  und  stirbt  die  Mutter,  so  erben  die  Söhne  mit
ihnen  zugleich  das  Ehebette  nebst  doppelten  Ueberzügen ¬
  und  Betttüchern.
Stift  Grüssau.
§.  38.  In  dem  Stift  Grüssau  und  in  den  dazu
gehörigen  Dörfern,  erben  außer  dem  Hochzeitkleide
diejenigen  Kinder,  welche  zu  dem  Geschlecht  des
verstorbenen  Theils  der  Eltern  gehören,  sämmtliche
Kleider  desselben  vorzugsweise.
§.  39.  Auch  erhält  der  jüngste  Sohn,  wenn  die
zu  dem  Nachlaß  gehörige  Grundstücke  einem  Fremden ¬
  oder  einem  Miterben,  vermöge  eines  freiwilligen ¬
  Verkaufs  überlassen  worden,  eine  Entschädigung
die  im  zwanzigsten  Theil  des  ausgemittelten  Werths
des  verkauften  Grundstücks  bestehet.
Stift  Naumburg  am  Queis.
§.  40.  Bei  Erbtheilung  zwischen  einer  Mutter
und  ihren  Kindern  über  den  väterlichen  Nachlaß  erbt
in  dem  Stift  Naumburg  und  in  den  dazu  gehörigen
Dörfern,  der  jüngste  Sohn  die  Grundstücke  für  den
taxirten  Werth.
§.  41.  Wenn  aber  der  juͤngste  Sohn  die  Grundstuͤcke
nicht  annehmen  kann,  so  ist  demselben  eine  Entschädigung, ¬
  welche  jedoch  nur  in  dem  20sten  Theil  des
ausgemittelten  Werths  der  verkauften  Grundstücke
besteht,  anzuweisen.
Stift  Leubus.
§.  42.  Wenn  in  den  unter  der  Gerichtsbarkeit
der  Breslauschen  Ober=Amtsregierung  liegenden  Dör13 =

            
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