Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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me,  welche  dergleichen  Kinder  vorzugsweise  erhalten,
zu  bestimmen.
§.  32.  Diese  Summe  erhält  der  überlebende  Theil
der  Eltern,  welcher  dafür  verbunden  ist,  die  Kinder
zu  erziehen  und  die  Töchter  auszustatten.
§.  33.  Stirbt  jedoch  auch  dieser  überlebende  von
den  Eltern  in  der  Folge,  ehe  die  Kinder  erzogen
oder  ausgestattet  sind,  so  müssen  solche  die  denselben
dafür  eingehändigte  Summe  aus  seinem  Nachlaß
vorweg  erhalten,  ehe  zur  Theilung  geschritten  werden ¬
  kann.
Stift  und  Stadt  Liebenthal.
§.  34.  In  der  Stadt  Liebenthal  sind  Grundstücke,
wenn  Kinder  aus  verschiedenen  Ehen  die  Eltern  beerben, ¬
  vorzüglich  den  Kindern  erster  Ehe  zuzutheilen.
§.  85.  Sind  jedoch  Söhne  vorhanden,  so  hat
der  jüngste  Sohn,  er  sey  aus  der  ersten  oder  aus
der  letzten  Ehe  das  vorzüglichste  Recht,  das  Grundstück ¬
  für  einen  durch  eine  Taxe  auszumittelnden
Werth,  entweder  sogleich  oder  nach  Ablauf  einiger
von  der  Gerichtsobrigkeit  zu  bestimmenden  Jahre
anzunehmen.
§.  36.  Haben  in  der  Stadt  Liebenthal,  desgleichen ¬
  in  dem  Stift  Liebenthal  und  in  den  dazu  gehörigen ¬
  Dörfern,  bereits  eine  oder  mehrere  Töchter
etwas  zur  Ausstattung  erhalten,  und  sind  noch  unausgestattete ¬
  Töchter  vorhanden,  so  müssen  erstere
doch  nur  allein  zum  Vortheile  ihrer  unausgestatteten
Schwestern  dasjenige,  was  sie  zur  Ausstattung  erhalten ¬
  haben,  conferiren.  |  |
            
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