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107.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu Potsdam, die
Verbreitung der Steckbriefe durch die Gendarmerie
betreffend.
Der Königl. Regierung wird auf Ihren Bericht vom
16. v. M., das durch die Circular=Verfügung vom 13.
Januar d. J. vorgeschriebene Verfahren bei Verbreitung der
Steckbriefe betreffend, hierdurch bemerklich gemacht, daß es
einer Deklaration jenes Circulars nicht bedarf. In demselben -
ist die Art und Weise, wie die Verbreitung der Steckbriese -
Seitens der dieselben erlassenden Polizei-Behörden
an die Gendarmerie, und von dieser weiter geschehen soll,
im Allgemeinen angegeben worden. Glaubt nun die Königl.
Regierung auf dem von Ihr angedeuteten Wege
den Zweck am angemessensten erreichen zu können; so findet
sich dagegen nichts zu erinnern, daß dieselbe danach in Uebereinstimmung -
mit dem Gendarmerie-Brigadier verfahre.
Das von der Königl. Regierung wegen des Aufhörens
der Steckbrief=Bücher der Gendarmen, in Beziehung auf
die von Gerichts=Behörden ausgehenden Steckbriefe geäußerte -
Bedenken erledigt sich dadurch, daß die der Gendarmerie -
ertheilte Vorschrift für alle Steckbriefe gilt, welche
an sie gelangen, dieselben mögen ihr von den Polizei- oder
von den Gerichts=Behörden zugestellt werden. Dieserhalb
eine allgemeine Anweisung der letztern durch das Justiz¬Ministerium -
zu veranlassen, scheint mir nicht erforderlich.
Der Königl. Regierung bleibt jedoch überlassen, das Kammergericht -
zu ersuchen, die demselben untergeordneten Justiz¬Behörden -
in der von Ihr gewünschten Art zu instruiren.
Was die am Schlusse des Berichtes vom 16. v. M.
gemachte Anfrage betrifft, so wird hierdurch genehmigt, daß
Daß nemlich die Regierung von den Polizei-Behörden unmittelbar -
die Steckbriefe zu deren Verbreitung durch die
Amtsblätter erhält, und daß bei der Gendarmerie die Mittheilung -
der Steckbriefe nur an die andern Gendarmerie¬Offiziere -
desselben Regierungs-Bezirks erfolgen dürfe.
Max-Planck-Institut für