Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 12, H. 2 = Jg. 1828, Apr. - Jun. (1828))

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107.
Rescript  des  Königl.  Ministeriums  des  Jnnern  und  der
Polizei,  an  die  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,  die
Verbreitung  der  Steckbriefe  durch  die  Gendarmerie
betreffend.
Der  Königl.  Regierung  wird  auf  Ihren  Bericht  vom
16.  v.  M.,  das  durch  die  Circular=Verfügung  vom  13.
Januar  d.  J.  vorgeschriebene  Verfahren  bei  Verbreitung  der
Steckbriefe  betreffend,  hierdurch  bemerklich  gemacht,  daß  es
einer  Deklaration  jenes  Circulars  nicht  bedarf.  In  demselben -
  ist  die  Art  und  Weise,  wie  die  Verbreitung  der  Steckbriese -
  Seitens  der  dieselben  erlassenden  Polizei-Behörden
an  die  Gendarmerie,  und  von  dieser  weiter  geschehen  soll,
im  Allgemeinen  angegeben  worden.  Glaubt  nun  die  Königl.
Regierung  auf  dem  von  Ihr  angedeuteten  Wege
den  Zweck  am  angemessensten  erreichen  zu  können;  so  findet
sich  dagegen  nichts  zu  erinnern,  daß  dieselbe  danach  in  Uebereinstimmung -
  mit  dem  Gendarmerie-Brigadier  verfahre.
Das  von  der  Königl.  Regierung  wegen  des  Aufhörens
der  Steckbrief=Bücher  der  Gendarmen,  in  Beziehung  auf
die  von  Gerichts=Behörden  ausgehenden  Steckbriefe  geäußerte -
  Bedenken  erledigt  sich  dadurch,  daß  die  der  Gendarmerie -
  ertheilte  Vorschrift  für  alle  Steckbriefe  gilt,  welche
an  sie  gelangen,  dieselben  mögen  ihr  von  den  Polizei-  oder
von  den  Gerichts=Behörden  zugestellt  werden.  Dieserhalb
eine  allgemeine  Anweisung  der  letztern  durch  das  Justiz¬Ministerium -
  zu  veranlassen,  scheint  mir  nicht  erforderlich.
Der  Königl.  Regierung  bleibt  jedoch  überlassen,  das  Kammergericht -
  zu  ersuchen,  die  demselben  untergeordneten  Justiz¬Behörden -
  in  der  von  Ihr  gewünschten  Art  zu  instruiren.
Was  die  am  Schlusse  des  Berichtes  vom  16.  v.  M.
gemachte  Anfrage  betrifft,  so  wird  hierdurch  genehmigt,  daß
Daß  nemlich  die  Regierung  von  den  Polizei-Behörden  unmittelbar -
  die  Steckbriefe  zu  deren  Verbreitung  durch  die
Amtsblätter  erhält,  und  daß  bei  der  Gendarmerie  die  Mittheilung -
  der  Steckbriefe  nur  an  die  andern  Gendarmerie¬Offiziere -
  desselben  Regierungs-Bezirks  erfolgen  dürfe.
Max-Planck-Institut  für
            
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