16 Das IV. Cap. Von der Sächs. §. II.
Beleihung und damit uͤberkommene possessio
civilis, cum jure naturalem quoque possessionem -
apprehendendi, von Fallen zu Faͤllen
wiederholet/ erneuert und fortgefuͤhret, der inzwischen -
nach Verordnung des Westphaͤlischen
Friedens sowol super possessorio, als petitorio -
Rechts=haͤngig gemachte Succeßions=Streit
auch bestaͤndig prosequiret, und nunmehro so weit
gebracht worden, daß der Proceß auf Inrotulation -
der Acten, und Ertheilung einer Definitiv¬Sententz -
beruhet; Also stehet wohl bey so klaren -
Rechten und Befugnuͤssen ausser allem Zweifel, -
daß nachdem sich in kurtzverwichener Zeit mit
toͤdlichem Hintritt des Herrn Chur-Fuͤrsten Carl
Philipps zu Pfalz der gäntzliche Abgang der
Chur= und Fürstl. Pfalz=Neuburgischen Linie
nach goͤttlichem Willen ereignet, derer dadurch
quoad possessionem naturalem abermals erledigten, -
zu besagter Succession gehoͤrigen Lande,
niemand anders, als oft erwehntes Chur- und
Fürstl. Haus Sachsen sich anzunehmen / Fug
und Macht haben moͤgen. Man haͤtte daher nichts
weniger vermuthen sollen, als daß des Herrn
Pfalz=Grafen zu Sultzbach und nunmehrigen
Chur=Fürsten von der Pfalz Durchlaucht, wel= | |
che bis anhero, wie aller Welt bekannt, weder
in possessione civili noch naturali der Julichischen -
Fuͤrstenthuͤmer und Lande gestanden, auch
nicht den mindesten scheinbaren- geschweige Rechtsgrundeten -
Anspruch daran haben, und also in gegenwaͤrtiger -
Succeßions=Sache blosserdings pro
ter-Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschichte