Metadaten : Selecta iuris publici novissima (Th. 7 (1744))

16  Das  IV.  Cap.  Von  der  Sächs.  §.  II.
Beleihung  und  damit  uͤberkommene  possessio
civilis,  cum  jure  naturalem  quoque  possessionem -
  apprehendendi,  von  Fallen  zu  Faͤllen
wiederholet/  erneuert  und  fortgefuͤhret,  der  inzwischen -
  nach  Verordnung  des  Westphaͤlischen
Friedens  sowol  super  possessorio,  als  petitorio -
  Rechts=haͤngig  gemachte  Succeßions=Streit
auch  bestaͤndig  prosequiret,  und  nunmehro  so  weit
gebracht  worden,  daß  der  Proceß  auf  Inrotulation -
  der  Acten,  und  Ertheilung  einer  Definitiv¬Sententz -
  beruhet;  Also  stehet  wohl  bey  so  klaren -
  Rechten  und  Befugnuͤssen  ausser  allem  Zweifel, -
  daß  nachdem  sich  in  kurtzverwichener  Zeit  mit
toͤdlichem  Hintritt  des  Herrn  Chur-Fuͤrsten  Carl
Philipps  zu  Pfalz  der  gäntzliche  Abgang  der
Chur=  und  Fürstl.  Pfalz=Neuburgischen  Linie
nach  goͤttlichem  Willen  ereignet,  derer  dadurch
quoad  possessionem  naturalem  abermals  erledigten, -
  zu  besagter  Succession  gehoͤrigen  Lande,
niemand  anders,  als  oft  erwehntes  Chur-  und
Fürstl.  Haus  Sachsen  sich  anzunehmen  /  Fug
und  Macht  haben  moͤgen.  Man  haͤtte  daher  nichts
weniger  vermuthen  sollen,  als  daß  des  Herrn
Pfalz=Grafen  zu  Sultzbach  und  nunmehrigen
Chur=Fürsten  von  der  Pfalz  Durchlaucht,  wel=  |  |
che  bis  anhero,  wie  aller  Welt  bekannt,  weder
in  possessione  civili  noch  naturali  der  Julichischen -
  Fuͤrstenthuͤmer  und  Lande  gestanden,  auch
nicht  den  mindesten  scheinbaren-  geschweige  Rechtsgrundeten -
  Anspruch  daran  haben,  und  also  in  gegenwaͤrtiger -
  Succeßions=Sache  blosserdings  pro
ter-Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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