Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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schaftlich  die  Bestimmung  der  Erbtheile  vorzunehmen
und  sodann  darüber  zu  losen.
§.  11.  Stirbt  eine  Frau  adlichen  Standes  nach
dem  Ableben  ihres  Mannes,  so  kann  sie  die  Hälfte
ihres  Vermögens  ihren  Kindern  nicht  entziehn,  wenn
auch  nur  ein  Kind  am  Leben  ist,  und  sie  ist  nur
befugt,  über  die  andere  Hälfte  ihres  Vermögens
auf  den  Todesfall  zu  verordnen.
§.  12.  Auch  kann  dieselbe  durch  eine  Eheberedung, ¬
  daß  sie  sich  wieder  verheirathet,  so  wenig,
als  durch  eine  Schenkung  die  eine  Hälfte  ihres  Vermögens ¬
  ihren  Abkömmlingen  nehmen.
§.  13.  Unter  den  nicht  eximirten  Einwohnern
des  Herzogthums  Oels  beträgt  der  Pflichttheil  der
Kinder,  wenn  eines  oder  zwei  Kinder  leben,  den
dritten  Theil,  wenn  aber  mehr  Kinder  vorhanden
sind,  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens
beider  Eheleute.  (§.  392.
§.  14.  Ehe  der  Pflichttheil  ausgemittelt  wird,
sind  dem  überlebenden  Theil  der  Eltern  das  Ehebette
mit  dazu  gehörigen  Ueberzügen  und  Betttüchern,
nebst  seinen  im  täglichen  Gebrauch  gehabten  Kleidern
zum  Voraus  zuzutheilen.
§.  15.  Auch  erhalten  vorzugsweise  die  tägliche
Kleidung  und  Wäsche  des  Verstorbenen  die  Kinder
oder  Enkel,  welche  zu  seinem  Geschlecht  gehören,
ohne  daß  ihnen  hievon  etwas  auf  den  Pflichttheil  angerechnet ¬
  werden  kann.
§.  16.  Eben  so  erben  auch,  wenn  beide  Eltern
sterben,  die  Söhne  des  Vaters  Kleidung  und  Gewehr, ¬
  die  Töchter  aber  der  Mutter  Kleider,  Hem¬
            
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