Königreich Hannover.
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werden; ingleichen wegen Trennung der Ehe von Tisch
Besondere Bemerkungen zu Rum. 13.
und Bett, und Annullation. Scheidungsklagen der Ehe
gatten gemischter Religion im Hannoverschen EichsA) ¬
Die Justiz=Canzley zu Hannover ist das Forum
felde, gehören vor die ordentlichen bürgerlichen Gerichte
erster Instanz für alle auswärtigen Königl. Gesandten, wie
der Beklagten. Verord. v. 13. Juni 1825; g) in Conauch -
für die auswärtigen Königl. Postbeamten. — In
curs= und Erbschaftssachen geistlicher Personen; l) it
peinlichen Fällen erkennt sie in zweiter Instanz hinden ¬
Berufungen vom Vicariat wegen Disciplinarstrafen
sichtlich der von der Justiz-Canzley zu Hildesheim und
über 20 Rthlr. oder 4 Wochen Gefängniß. Die Considen =
Stadt-Gerichten zu Hannover und Hameln abgegestorien ¬
führen i) die Aufsicht uͤber das gesammte Kirchenbenen ¬
condemnatorischen Urtheile.
Pfarr= und Schulvermögen und dessen VerwalB) =
An die Justiz=Canzley zu Celle gelangen auch die Aptung, ¬
ingleichen üͤber alle an Kirchen, Pfarren und
pellationen wider die Erkenntnisse der Elbzollgerichte zu
Schulen und religiöse Jnstitute gemachte Vermächtnisse
Blekede, Hitzacker und Schnakenburg, und diejenigen, (ohne
und deren Verwendung, auch haͤngt von denselben die Au
Bestimmung einer Appellations-Summe) welche innerhalb
torisation, wenn Güter der gedachten Art alienirt oder
des Jurisdictionsbezirks, in Steuercontraventions=Sachen
mit dinglichen Rechten beschwert werden sollen, ab
abgegeben sind. Dieselbe erkennt ferner in peinlichen
Die Appellationen von den Consistorien gehen ar
Fällen in zweiter Instanz über das, wider die Erkenntdas ¬
Oberappellations=Gericht. Ferner können die Mitnisse =
der Justiz-Canzley zu Hannover, und der mit Criglieder ¬
des katholischen Clerus ihre letzten Willensverord
minal-Gerichtsbarkeit versehenen staͤdtischen und Patrimonungen ¬
bei den Consistorien deponiren. Gerichtliche Ver
nial-Gerichte, ergriffene Rechtsmittel der weiteren Verträge ¬
über Kirchen- und Pfarr-Grundstücke, Kapitalien
theidigung.
und Gerechtsame aber duͤrfen nur vor dem weltlichen
C) Die Justiz=Canzley zu Gottingen erkennt in peinRichter ¬
errichtet werden; so wie alle übrige Handlungen
lichen Fällen in zweiter Instanz, auf die weitere Verder ¬
freiwilligen Gerichtsbarkeit uͤber weltliche Gegenstaͤnde
theidigung wider die condemnatorischen Erkenntnisse der
von der Competenz der Consistorien ausgeschlossen sind
Justiz=Canzley zu Osnabrück. Hinsichtlich des CommunionVerord. =
v. 28. April. 1815.
Unterharzischen Bergamts zu Goslar, bei Appellationen
Das Personale dieser Consistorien bestehet aus: 1
in Civilsachen, gilt die Bestimmung, daß die Processe in
Director, 3 Raͤthen, 1 Sekretair, 1 Canzlisten und 1 Boten.
demjenigen Directorio auszumachen sind, in welchem sie
13., Die Justiz=Canzleyen sind in dem bei einer jeder
angefangen. Auch in den Appellationen von den Bergbemerkten ¬
Jurisdictionsbezirke, für die exemten und canz
hauptleuten und Berg-Aemtern soll die Zeit des anleisäßigen ¬
Personen in allen Civilsachen das Forun
gefangenen Processes die Norm abgeben
erster Jnstanz, und die polizeil. Anstalt in Wrugensachen
D) Bei der Justiz=Canzley zu Stade werden die, zur
hinsichtlich aller uͤbrigen Unterthanen hingegen, das Forun
Competenz des Hofgerichts gehörigen Sachen, im Namen
zweiter Instanz. Die einzelnen Justiz=Canzleyen in
der letztgenannten Behörde, verhandelt, bis sie an das
erster und zweiter Jnstanz außerdem überwiesenen GegenPlenum =
des Hofgerichts gelangen. An die Justiz-Canzley
staͤnde, sind nachstehend besonders bemerkt. Von der Jugehen ¬
ferner die Appellationen in Steuer=Contravenkiz=Canzley ¬
zu Stade wird dagegen nur in erster
tions=Sachen. — In peinlichen Fällen erkennt sie
Jnstanz in den summarischen Processen, von dem Hofin =
zweiter Jnstanz, auf die weitere Vertheidigung wider
gerichte daselbst aber in den ordentlichen buͤrgerlichen
die condemnatorischen Erkenntnisse der Justiz=Canzley zu Celle.
Processen der Exemten in den Herzogthuͤmern Bremen und
E) Die Justiz=Canzley zu Osnabrück ist insbesondere auch
Verden erkannt, und gehen die Appellationen von den
das Forum für die Königl. Realgerechtsame überhaupt,
Erkenntnissen der Untergerichte in den beiden Herzogthuund ¬
in Personal=Sachen für die Königl. Diener in der
mern an das Hofgericht, diejenigen aber aus dem Land
Grafschaft Bentheim und dem Herzogthume ArembergHadeln, =
an die Justiz=Canzley zu Stade. Für alle UnMeppen, =
welche einen privilegirten Gerichtsstand haben.
tergerichte (mit einstweiliger Ausnahme derjenigen im Fuͤr
Demnächst bildet die Justiz=Canzley die Appellationsstenthum ¬
Ostfriesland und der Grafschaft Lingen) ist fuͤr
Jnstanz für die Exemten des Fuͤrstenthums Ostfriesland
und des Harlingerlandes, und in Criminal=Sachen aus
die Berufung an die Mittelgerichte, durch die Untergeeben =
diesen letztgenannten Provinzen, so wie aus der
richtsordnung v. 5. Octbr. 1827, die Appellations=Summe
Grafschaft Bentheim und dem Herzogthum Arembergvom ¬
1. Jan. 1828 an, auf 30 Thlr. Conv. M. festMeppen, -
die weitere Vertheidigungs=Jnstanz.
gesetzt.
Von sämmtlichen Justiz-Canzleyen werden ferner die F) Die Justiz-Canzley zu Hildesheim bildet die Revisions=Jnstanz ¬
für das Fuͤrstenthum Ostfriesland und die
Criminaluntersuchungen in dem Jurisdictionsbe
Niedergrafschaft Lingen, in denjenigen Revisions=Sachen,
zirke theils gefuͤhrt, theils bei den Aemtern und denjenigen
welche nicht an das Ober=Appellations=Gericht verwiesen
Untergerichten geleitet, welchen das Recht, in Criminalsind. ¬
Dieselbe hat demnächst über die weitere Versachen =
zu sprechen, nicht zusteht, und geben auch die Jutheidigung ¬
zu erkennen, welche wider die, von der
stiz=Canzleyen die Straferkenntnisse ab, theils in erster
Justiz=Canzley zu Göttingen erlassenen peinlichen Straftheils =
in zweiter Jnstanz, auf die weitere Vertheidigung
erkenntnisse zur Hand genommen wird.
gegen die condemnatorischen Erkenntnisse, sowohl einer an
dern, unten näher bezeichneten Justiz=Canzley, als auch G) An die Justiz=Canzley zu Aurich gelangen die Appellationen, ¬
welche wider die, von der Justiz=Canzley zu
der, in dem competenten Jurisdictionsbezirke belegenen, mit CriOsnabrück, =
gegen exemte Personen und Sachen in der
minalgerichtsbarkeit versehenen staͤdtischen und andern PaNiedergrafschaft ¬
Lingen, in erster Instanz abgegebenen Ertrimonial=Gerichte; =
überhaupt aber, auch gegen alle auskenntnisse =
eingelegt sind. In denjenigen Faͤllen, in welgetretene ¬
Militairpflichtige
chen die dritte oder Revisions=Jnstanz zulässig, werden
Die durch die Verordnung v. 30. April 1823. (Ges
die Acten, nach geschlossener Instruction, bei Gegenstaͤnden
S. v. J. 1823. I. Abth. No. 20.) angeordneten Pu
bis zu 500 Rthlr. oder denen, die keiner besondern
pillen-Collegia haben in dem Jurisdictionsbezirke
Schätzung fähig sind, nach/ der Wichtigkeit des Gegender ¬
Justiz=Canzley, bei welcher sie bestehen, diejenigen
standes, entweder an die Justiz=Canzley zu Hildesheim,
Geschäfte zu besorgen, welche auf die Person und das
oder an das Ober=Appellations=Gericht gesandt. — Jn
Vermögen der Pupillen, Minderjährigen und Curanden
Criminal=Sachen steht, in dem Jurisdictionsbezirke der
so wie auf die Verwaltung der, in Concurs befindlichen
Justiz=Canzley zu Aurich, dem Magistrate zu Emden die
Gutermassen sich beziehen. Von ihnen ist auch üͤber da
Befugniß zu, wider Nichteximirte das Urtheil abzugeben.
Vormundschafts= und Concurswesen bei den Untergerichten
Bei den in dem Bezirke der Justiz=Canzley zu Stade
des Jurisdictionsbezirks, Notiz zu nehmen, und sind die
rechtshängigen Criminal-Processen hat diejenige zu Aubemerkten, ¬
oder durch die Landdrosteyen in dieser Beziehung
rich in der weitern Defensions-Instanz zu erkennen. Die
zur Anzeige gebrachten Mangel zu rügen. Die ExpediJustiz=Canzley ¬
zu Aurich ist zugleich Pupillen=Coltionen =
der Pupillen-Collegia werden durch das Personal
legium, hat als solches die Aufsicht über alle Unterbesorgt, ¬
welches bei den treffenden Justiz-Canzleyen sich
gerichte in vormundschaftlichen Angelegenheiten, dirigirt
angestellt findet.