Object : Kratzsch, Johann Friedrich: Tabellarische Uebersicht des Justiz-Organismus der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten

Königreich  Hannover.
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werden;  ingleichen  wegen  Trennung  der  Ehe  von  Tisch
Besondere  Bemerkungen  zu  Rum.  13.
und  Bett,  und  Annullation.  Scheidungsklagen  der  Ehe
gatten  gemischter  Religion  im  Hannoverschen  EichsA) ¬
  Die  Justiz=Canzley  zu  Hannover  ist  das  Forum
felde,  gehören  vor  die  ordentlichen  bürgerlichen  Gerichte
erster  Instanz  für  alle  auswärtigen  Königl.  Gesandten,  wie
der  Beklagten.  Verord.  v.  13.  Juni  1825;  g)  in  Conauch -
  für  die  auswärtigen  Königl.  Postbeamten.  —  In
curs=  und  Erbschaftssachen  geistlicher  Personen;  l)  it
peinlichen  Fällen  erkennt  sie  in  zweiter  Instanz  hinden ¬
  Berufungen  vom  Vicariat  wegen  Disciplinarstrafen
sichtlich  der  von  der  Justiz-Canzley  zu  Hildesheim  und
über  20  Rthlr.  oder  4  Wochen  Gefängniß.  Die  Considen =
  Stadt-Gerichten  zu  Hannover  und  Hameln  abgegestorien ¬
  führen  i)  die  Aufsicht  uͤber  das  gesammte  Kirchenbenen ¬
  condemnatorischen  Urtheile.
Pfarr=  und  Schulvermögen  und  dessen  VerwalB) =
  An  die  Justiz=Canzley  zu  Celle  gelangen  auch  die  Aptung, ¬
  ingleichen  üͤber  alle  an  Kirchen,  Pfarren  und
pellationen  wider  die  Erkenntnisse  der  Elbzollgerichte  zu
Schulen  und  religiöse  Jnstitute  gemachte  Vermächtnisse
Blekede,  Hitzacker  und  Schnakenburg,  und  diejenigen,  (ohne
und  deren  Verwendung,  auch  haͤngt  von  denselben  die  Au
Bestimmung  einer  Appellations-Summe)  welche  innerhalb
torisation,  wenn  Güter  der  gedachten  Art  alienirt  oder
des  Jurisdictionsbezirks,  in  Steuercontraventions=Sachen
mit  dinglichen  Rechten  beschwert  werden  sollen,  ab
abgegeben  sind.  Dieselbe  erkennt  ferner  in  peinlichen
Die  Appellationen  von  den  Consistorien  gehen  ar
Fällen  in  zweiter  Instanz  über  das,  wider  die  Erkenntdas ¬
  Oberappellations=Gericht.  Ferner  können  die  Mitnisse =
  der  Justiz-Canzley  zu  Hannover,  und  der  mit  Criglieder ¬
  des  katholischen  Clerus  ihre  letzten  Willensverord
minal-Gerichtsbarkeit  versehenen  staͤdtischen  und  Patrimonungen ¬
  bei  den  Consistorien  deponiren.  Gerichtliche  Ver
nial-Gerichte,  ergriffene  Rechtsmittel  der  weiteren  Verträge ¬
  über  Kirchen-  und  Pfarr-Grundstücke,  Kapitalien
theidigung.
und  Gerechtsame  aber  duͤrfen  nur  vor  dem  weltlichen
C)  Die  Justiz=Canzley  zu  Gottingen  erkennt  in  peinRichter ¬
  errichtet  werden;  so  wie  alle  übrige  Handlungen
lichen  Fällen  in  zweiter  Instanz,  auf  die  weitere  Verder ¬
  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  uͤber  weltliche  Gegenstaͤnde
theidigung  wider  die  condemnatorischen  Erkenntnisse  der
von  der  Competenz  der  Consistorien  ausgeschlossen  sind
Justiz=Canzley  zu  Osnabrück.  Hinsichtlich  des  CommunionVerord. =
  v.  28.  April.  1815.
Unterharzischen  Bergamts  zu  Goslar,  bei  Appellationen
Das  Personale  dieser  Consistorien  bestehet  aus:  1
in  Civilsachen,  gilt  die  Bestimmung,  daß  die  Processe  in
Director,  3  Raͤthen,  1  Sekretair,  1  Canzlisten  und  1  Boten.
demjenigen  Directorio  auszumachen  sind,  in  welchem  sie
13.,  Die  Justiz=Canzleyen  sind  in  dem  bei  einer  jeder
angefangen.  Auch  in  den  Appellationen  von  den  Bergbemerkten ¬
  Jurisdictionsbezirke,  für  die  exemten  und  canz
hauptleuten  und  Berg-Aemtern  soll  die  Zeit  des  anleisäßigen ¬
  Personen  in  allen  Civilsachen  das  Forun
gefangenen  Processes  die  Norm  abgeben
erster  Jnstanz,  und  die  polizeil.  Anstalt  in  Wrugensachen
D)  Bei  der  Justiz=Canzley  zu  Stade  werden  die,  zur
hinsichtlich  aller  uͤbrigen  Unterthanen  hingegen,  das  Forun
Competenz  des  Hofgerichts  gehörigen  Sachen,  im  Namen
zweiter  Instanz.  Die  einzelnen  Justiz=Canzleyen  in
der  letztgenannten  Behörde,  verhandelt,  bis  sie  an  das
erster  und  zweiter  Jnstanz  außerdem  überwiesenen  GegenPlenum =
  des  Hofgerichts  gelangen.  An  die  Justiz-Canzley
staͤnde,  sind  nachstehend  besonders  bemerkt.  Von  der  Jugehen ¬
  ferner  die  Appellationen  in  Steuer=Contravenkiz=Canzley ¬
  zu  Stade  wird  dagegen  nur  in  erster
tions=Sachen.  —  In  peinlichen  Fällen  erkennt  sie
Jnstanz  in  den  summarischen  Processen,  von  dem  Hofin =
  zweiter  Jnstanz,  auf  die  weitere  Vertheidigung  wider
gerichte  daselbst  aber  in  den  ordentlichen  buͤrgerlichen
die  condemnatorischen  Erkenntnisse  der  Justiz=Canzley  zu  Celle.
Processen  der  Exemten  in  den  Herzogthuͤmern  Bremen  und
E)  Die  Justiz=Canzley  zu  Osnabrück  ist  insbesondere  auch
Verden  erkannt,  und  gehen  die  Appellationen  von  den
das  Forum  für  die  Königl.  Realgerechtsame  überhaupt,
Erkenntnissen  der  Untergerichte  in  den  beiden  Herzogthuund ¬
  in  Personal=Sachen  für  die  Königl.  Diener  in  der
mern  an  das  Hofgericht,  diejenigen  aber  aus  dem  Land
Grafschaft  Bentheim  und  dem  Herzogthume  ArembergHadeln, =
  an  die  Justiz=Canzley  zu  Stade.  Für  alle  UnMeppen, =
  welche  einen  privilegirten  Gerichtsstand  haben.
tergerichte  (mit  einstweiliger  Ausnahme  derjenigen  im  Fuͤr
Demnächst  bildet  die  Justiz=Canzley  die  Appellationsstenthum ¬
  Ostfriesland  und  der  Grafschaft  Lingen)  ist  fuͤr
Jnstanz  für  die  Exemten  des  Fuͤrstenthums  Ostfriesland
und  des  Harlingerlandes,  und  in  Criminal=Sachen  aus
die  Berufung  an  die  Mittelgerichte,  durch  die  Untergeeben =
  diesen  letztgenannten  Provinzen,  so  wie  aus  der
richtsordnung  v.  5.  Octbr.  1827,  die  Appellations=Summe
Grafschaft  Bentheim  und  dem  Herzogthum  Arembergvom ¬
  1.  Jan.  1828  an,  auf  30  Thlr.  Conv.  M.  festMeppen, -
  die  weitere  Vertheidigungs=Jnstanz.
gesetzt.
Von  sämmtlichen  Justiz-Canzleyen  werden  ferner  die  F)  Die  Justiz-Canzley  zu  Hildesheim  bildet  die  Revisions=Jnstanz ¬
  für  das  Fuͤrstenthum  Ostfriesland  und  die
Criminaluntersuchungen  in  dem  Jurisdictionsbe
Niedergrafschaft  Lingen,  in  denjenigen  Revisions=Sachen,
zirke  theils  gefuͤhrt,  theils  bei  den  Aemtern  und  denjenigen
welche  nicht  an  das  Ober=Appellations=Gericht  verwiesen
Untergerichten  geleitet,  welchen  das  Recht,  in  Criminalsind. ¬
  Dieselbe  hat  demnächst  über  die  weitere  Versachen =
  zu  sprechen,  nicht  zusteht,  und  geben  auch  die  Jutheidigung ¬
  zu  erkennen,  welche  wider  die,  von  der
stiz=Canzleyen  die  Straferkenntnisse  ab,  theils  in  erster
Justiz=Canzley  zu  Göttingen  erlassenen  peinlichen  Straftheils =
  in  zweiter  Jnstanz,  auf  die  weitere  Vertheidigung
erkenntnisse  zur  Hand  genommen  wird.
gegen  die  condemnatorischen  Erkenntnisse,  sowohl  einer  an
dern,  unten  näher  bezeichneten  Justiz=Canzley,  als  auch  G)  An  die  Justiz=Canzley  zu  Aurich  gelangen  die  Appellationen, ¬
  welche  wider  die,  von  der  Justiz=Canzley  zu
der,  in  dem  competenten  Jurisdictionsbezirke  belegenen,  mit  CriOsnabrück, =
  gegen  exemte  Personen  und  Sachen  in  der
minalgerichtsbarkeit  versehenen  staͤdtischen  und  andern  PaNiedergrafschaft ¬
  Lingen,  in  erster  Instanz  abgegebenen  Ertrimonial=Gerichte; =
  überhaupt  aber,  auch  gegen  alle  auskenntnisse =
  eingelegt  sind.  In  denjenigen  Faͤllen,  in  welgetretene ¬
  Militairpflichtige
chen  die  dritte  oder  Revisions=Jnstanz  zulässig,  werden
Die  durch  die  Verordnung  v.  30.  April  1823.  (Ges
die  Acten,  nach  geschlossener  Instruction,  bei  Gegenstaͤnden
S.  v.  J.  1823.  I.  Abth.  No.  20.)  angeordneten  Pu
bis  zu  500  Rthlr.  oder  denen,  die  keiner  besondern
pillen-Collegia  haben  in  dem  Jurisdictionsbezirke
Schätzung  fähig  sind,  nach/  der  Wichtigkeit  des  Gegender ¬
  Justiz=Canzley,  bei  welcher  sie  bestehen,  diejenigen
standes,  entweder  an  die  Justiz=Canzley  zu  Hildesheim,
Geschäfte  zu  besorgen,  welche  auf  die  Person  und  das
oder  an  das  Ober=Appellations=Gericht  gesandt.  —  Jn
Vermögen  der  Pupillen,  Minderjährigen  und  Curanden
Criminal=Sachen  steht,  in  dem  Jurisdictionsbezirke  der
so  wie  auf  die  Verwaltung  der,  in  Concurs  befindlichen
Justiz=Canzley  zu  Aurich,  dem  Magistrate  zu  Emden  die
Gutermassen  sich  beziehen.  Von  ihnen  ist  auch  üͤber  da
Befugniß  zu,  wider  Nichteximirte  das  Urtheil  abzugeben.
Vormundschafts=  und  Concurswesen  bei  den  Untergerichten
Bei  den  in  dem  Bezirke  der  Justiz=Canzley  zu  Stade
des  Jurisdictionsbezirks,  Notiz  zu  nehmen,  und  sind  die
rechtshängigen  Criminal-Processen  hat  diejenige  zu  Aubemerkten, ¬
  oder  durch  die  Landdrosteyen  in  dieser  Beziehung
rich  in  der  weitern  Defensions-Instanz  zu  erkennen.  Die
zur  Anzeige  gebrachten  Mangel  zu  rügen.  Die  ExpediJustiz=Canzley ¬
  zu  Aurich  ist  zugleich  Pupillen=Coltionen =
  der  Pupillen-Collegia  werden  durch  das  Personal
legium,  hat  als  solches  die  Aufsicht  über  alle  Unterbesorgt, ¬
  welches  bei  den  treffenden  Justiz-Canzleyen  sich
gerichte  in  vormundschaftlichen  Angelegenheiten,  dirigirt
angestellt  findet.
            
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