Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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der  Ehe  die  Wahl,  ob  er  sein  Vermögen  zurück  nehmen, ¬
  oder  solches  einwerfen  will.
§.  133.  Erklärt  sich  der  überlebende  Ehegatte
innerhalb  der  §.  112  bestimmten  Frist,  über  die  ihm
nachgelassene  Wahl  nicht,  oder  wirft  derselbe  sein
Vermögen  in  den  Nachlaß,  so  erbt  der  überlebende
Ehegatte  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Nachlasses, ¬
  es  mögen  Kinder  vorhanden  sein  oder  nicht.
§.  134.  Alsdann  ist  auch  bei  der  Erbtheilung  besonders ¬
  nach  dem  allgemeinen  Landrecht  II.  Theil
Tit.  §.  637  bis  641  und  643,  648  bis  661  zu
verfahren.
§.  135.  Entsagt  aber  der  überlebende  Ehegatte
der
Erbschaft,  so  erhält  derselbe  bloß  sein  Vermögen =
  zurück.
§.  136.  Eheleute  adelichen  Standes  beerben  auch
einander  nach  vorbestimmter  Art.
§.  137.  a.  Wählt  aber  die  überlebende  Ehefräu
mit  Einwerfung  ihres  Vermögens  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen ¬
  Nachlasses,  so  kann  dieselbe  weder
Gerade  noch  Mußtheil  zum  Voraus  erhalten.
§.  137.  b.  Entsagt  hingegen  die  Ehefrau  der
Erbschaft,  so  erbt  sie  doch  Gerade  und  Mußtheil.
Standesherrschaft  Wartenberg  und  Sulau.
§.  138.  Hinterläßt  in  der  Standesherrschaft  Wartenberg =
  bei  Trennung  der  Ehe  der  verstorbene  Ehegatte ¬
  einen  oder  mehrere  Verwandte  in  absteigender
Linie,  so  erbt  der  überlebende  Ehegatte  von  dem
Vermögen  des  Verstorbenen  Kindestheil.
§.  139.  Leben  bei  Trennung  der  Ehe  keine  Ver¬
            
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