Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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13,  das  ihm  verschriebene  Gegenvermächtniß.
§.  125.  Diejenigen  Stücke,  welche  hievon  nicht
vorhanden,  dürfen  dem  Ehemanne  nicht  vergütigt
werden.
Fürstenthum  Trachenberg.
§.  126.  Erfolgt  in  dem  Fürstenthum  Trachenberg ¬
  die  Trennung  der  Ehe  nach  entstandener  Gütergemeinschaft ¬
  durch  den  Tod  der  Ehefrau,  so  erbr
der  Ehemann  zwei  Drittheil  des  gemeinschaftlichen
Vermögens.
§.  127.  Stirbt  der  Mann  vor  der  Frau,  so  erbt
dieselbe  ein  Drittheil  des  gemeinschaftlichen  Vermögens.
§.  128.  Uebrigens  findet  bei  der  Erbfolge  unter
Eheleuten  nach  entstandener  Gütergemeinschaft  das
allgemeine  Landrecht  P.  I.  T.  I.  Anwendung.
§.  129.  Ist  bei  Trennung  der  Ehe  keine  Gemeinschaft ¬
  der  Güter  vorhanden,  so  nimmt  der  überlebende ¬
  Ehegatte  sein  Vermögen  zurück.
§.  130.  Kann  der  überlebende  Ehegatte  von  den
Interessen  seines  Vermögens  nicht  standesmäßig  leben ¬
  und  gewinnt  er  durch  kein  Amt  oder  Gewerbe
seinen  Lebensunterhalt,  so  erbt  er  noch  den  vierten
Theil  von  dem  Vermögen  des  Verstorbenen.
§.  131.  Nach  entstandener  Gütergemeinschaft  kann
die  dem  üͤberlebenden  Ehegatten  gebuͤhrende  Erbportion ¬
  demselben  durch  eine  letztwillige  Verordnung  geschmälert ¬
  noch  entzogen  werden.
Standesherrschaft  Goschütz.
§.  132.  In  der  Standesherrschaft  Goschütz  hat
der  überlebende  Ehegatte  nach  erfolgter  Trennung
            
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