Volltext : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Erb- und Vormundschafts-Angelegenheiten

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§.  93.  94.
es  erfolgte  darauf,  binnen  einigen  Wochen  noch
keine  obrigkeitliche  Verfügung;  so  hat  der  Vormund ¬
  die  eingereichte  Erbvertheilung  bey  der  Obrigkeit ¬
  mit  Bescheidenheit  in  Erinnerung  zu  bringen ¬
  1).  Wenn  nun  die  obrigkeitliche  Genehmigung
oder  Confirmation  der  eingereichten  ErbtheilungsUrkunde, ¬
  oder,  auf  andre  Weise,  die  völlige  Nachlaßregulirung, ¬
  geschehen  ist;  so  hat  der  Vormund ¬
  bey  der  Obrigkeit  darauf  anzutragen,  daß
ihm  die  confirmirte  Erbtheilungs-Urkunde  entweder ¬
  in  der  Urschrift,  (im  Original)  oder  in
beglaubigter  Abschrift  oder  daß  ihm  wenigstens
ein  Theilungszettel  2)  zugestellt  werde,  um  zur
Grundlage  seiner  Verwaltung  und  Rechnungsführung ¬
  dienen  zu  können.
1)  Anmerk.  Selbst  bey  einer  ausgezeichnet
pünktlichen  Gerichtspflege  kann  der  Fall  eintreten, ¬
  daß,  durch  Zusammenfluß  mehrerer  Geschäfte, ¬
  durch  Nachlaͤssgkeit,  oder  Versehen,  eines ¬
  einzelnen  Expedienten,  oder  Copisten,
oder  durch  einen  besondern  Zufall,  eine  gerichtliche ¬
  Handlung  verspätigt  wird.
2)  Theilungszettel  ist  das  Verzeichuiß
sämmtlicher  ererbten  Gegenstaͤnde,  welche,  nach
einer  getroffnen  Erbvertheilung,  auf  den  Antheil ¬
  eines  einzelnen  Erben  gekommen  sind.
§.  94.
zur  Verwaltung  des  VerAnleitun ¬

mögens.
Was  nun  die  Vermögens-Verwaltung  selbst
anlangt:  so  gilt  der  allgemeine  Grundsatz:  Jeder ¬
  Vormund  soll  das  Vermögen  seines  Pflegbefohlnen ¬
  eben  so  verwalten,  wie  er  wünschen
würde,  sein  eignes  verwaltet  zu  sehen.  Zu  dem
            
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