b.
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Dem Königs. Oberlandesgerichte wird auf die An-
frage im Berichte vom 9- d. M. eröffnet, daß cs als
Grundsatz gilt, bei allen Cautionen, wo die Sicherheit
des Sraatsvermögens bezweckt wird, Staatspapiere nach
ihrem Nennwerthc anzunehmcn, wogegen Cassenbeamte,
welche Privatvcrmögen verwalten, die Caution mit Do-
kumenten bestellen müssen, welche dcpofitalmaßige Si-
cherheit gewähren. Hiernach können Staatspapiere als
Caution für Deposital- Rendanten nicht angenommen
werden, wohl aber für Sportel-Rendanten Königlicher
Sportelkassen, wobei jedoch auf den Betrag der jährli-
chen Einnahme bei Bestimmung der Höhe der Cantion,
Rücksicht zu nehmen ist.
' Berlin, den 23. July 1819-
Der Justiz-Minister
v. Kircheisen?
An
das Königliche Obcrlandesgericht
i» Magdeburg.
15-
Die Beläge der gerichtlichen Rechnungen be-
treffend.
(A. G. O. Th. II. Tit. I.)
Die Oberrechnungskammer hak, um eine zulässige
Verminderung der Belage bei den zu ihrer Revisiou
gelangenden Rechnungen cintreten zu lassen, sämmtliche
Regierungen angewiesen:
1) den Liquidationen über Znsertionsgebührcn keine
Epem-