Full text : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 14 = H. 27/28 (1819))

b.

48

Dem Königs. Oberlandesgerichte wird auf die An-
frage im Berichte vom 9- d. M. eröffnet, daß cs als
Grundsatz gilt, bei allen Cautionen, wo die Sicherheit
des Sraatsvermögens bezweckt wird, Staatspapiere nach
ihrem Nennwerthc anzunehmcn, wogegen Cassenbeamte,
welche Privatvcrmögen verwalten, die Caution mit Do-
kumenten bestellen müssen, welche dcpofitalmaßige Si-
cherheit gewähren. Hiernach können Staatspapiere als
Caution für Deposital- Rendanten nicht angenommen
werden, wohl aber für Sportel-Rendanten Königlicher
Sportelkassen, wobei jedoch auf den Betrag der jährli-
chen Einnahme bei Bestimmung der Höhe der Cantion,
Rücksicht zu nehmen ist.
' Berlin, den 23. July 1819-
Der Justiz-Minister
v. Kircheisen?
An
das Königliche Obcrlandesgericht
i» Magdeburg.

15-
Die Beläge der gerichtlichen Rechnungen be-
treffend.
(A. G. O. Th. II. Tit. I.)

Die Oberrechnungskammer hak, um eine zulässige
Verminderung der Belage bei den zu ihrer Revisiou
gelangenden Rechnungen cintreten zu lassen, sämmtliche
Regierungen angewiesen:
1) den Liquidationen über Znsertionsgebührcn keine
Epem-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer