Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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der  Ehe  besessen  hat.  Der  übrige  Nachlaß  fällt  dem
überlebende  Ehegatten  anheim.
§.  79.  Bei  Ausmittelung  des  Pflichttheils  der
Verwandten  in  aufsteigender  Linie,  ist  daher  auf  das
in  der  Ehe  erworbene  Vermögen  nicht  Rücksicht  zu
nehmen.
§.  80.  Gleichermaaßen  können  auch  die  dem  Verstorbenen ¬
  bereits  vor  Einschreitung  der  Ehe  gehörigen
Kleider,  Betten,  Leinenzeuge  und  Meubles,  desgleichen ¬
  das  Silberwerk,  welches  zusammen  nicht
zwei  Mark  wiegt,  bei  Bestimmung  dieses  Pflichttheils ¬
  nicht  zur  Verlassenschaftsmasse  gerechnet  werden.
§.  81.  Vielmehr  erbt  der  überlebende  Ehegatte
dergleichen  Sachen  zum  Voraus.
§.  82.  Sind  keine  Verwandten  des  Verstorbenen
in  aufsteigender  Linie  vorhanden,  so  erben  die  nächsten ¬
  Seiten=Verwandten  von  dem  nach  vorstehender
Anweisung  ausgemittelten  halben  Vermögen  nur  den
sechsten  Theil.
§.  83.  Hat  der  Verstorbene  gar  kein  Vermögen
bei  Einschreitung  der  Ehe  zugebracht,  so  erbt  der
überlebende  Ehegatte  den  ganzen  Nachlaß,  ohne  daß
er  den  Seitenverwandten  oder  den  Verwandten  in
aufsteigender  Linie  etwas  hievon  mitzutheilen  verbunden ¬
  ist.
§.  84.  Auch  kann  den  Seitenverwandten  durch
letztwillige  Verordnungen  ihr  Erbrecht  genommen
werden.
§.  85.  Desgleichen  ist  jedem  Ehegatten  unbenommen, ¬
  über  den  vierten  Theil  und  in  der  Stadt  Oels
sogar  über  die  Hälfte  des  ganzen  gemeinschaftlichen
            
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