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der Ehe besessen hat. Der übrige Nachlaß fällt dem
überlebende Ehegatten anheim.
§. 79. Bei Ausmittelung des Pflichttheils der
Verwandten in aufsteigender Linie, ist daher auf das
in der Ehe erworbene Vermögen nicht Rücksicht zu
nehmen.
§. 80. Gleichermaaßen können auch die dem Verstorbenen ¬
bereits vor Einschreitung der Ehe gehörigen
Kleider, Betten, Leinenzeuge und Meubles, desgleichen ¬
das Silberwerk, welches zusammen nicht
zwei Mark wiegt, bei Bestimmung dieses Pflichttheils ¬
nicht zur Verlassenschaftsmasse gerechnet werden.
§. 81. Vielmehr erbt der überlebende Ehegatte
dergleichen Sachen zum Voraus.
§. 82. Sind keine Verwandten des Verstorbenen
in aufsteigender Linie vorhanden, so erben die nächsten ¬
Seiten=Verwandten von dem nach vorstehender
Anweisung ausgemittelten halben Vermögen nur den
sechsten Theil.
§. 83. Hat der Verstorbene gar kein Vermögen
bei Einschreitung der Ehe zugebracht, so erbt der
überlebende Ehegatte den ganzen Nachlaß, ohne daß
er den Seitenverwandten oder den Verwandten in
aufsteigender Linie etwas hievon mitzutheilen verbunden ¬
ist.
§. 84. Auch kann den Seitenverwandten durch
letztwillige Verordnungen ihr Erbrecht genommen
werden.
§. 85. Desgleichen ist jedem Ehegatten unbenommen, ¬
über den vierten Theil und in der Stadt Oels
sogar über die Hälfte des ganzen gemeinschaftlichen