Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

cc.  Das  Hallische  Schöffenrecht.
dd.  Das  Magdeburgische  Weichbildsrecht  und  der
Sachsenspiegel.
Anmerkung.  Die  Deutschen  Reichsgesetze  haben  in  Schlesien ¬
  keine  Gültigkeit  gehabt.
b.  Einheimische  Allgemeine.
Das  Schlesische  Landrecht.
Jus  provinciale  silesiacum,  oder  das  rothe
Buch,  auf  Befehl  Königs  Johann  von  Böhmen  in
der  Mitte  des  14ten  Jahrhunderts  nach  dem  Sachsenspiegel ¬
  entworfen.
Anmerkung.  Man  sehe  hierüber  Dr.  Gaups  verdienstliche ¬
  Arbeiten.
c.  Besondere  allgemeine  Landesgesetze.
I.  Unter  Böhmischer  Hoheit.
1.  König  Johann  Verordnung  von  1339,  und  König
Carl  IV.  Verordnung,  wodurch  das  Magdeburgische ¬
  Recht  in  Ansehung  der  Gerade  verändert
wird.
2.  König  Uladislaus  Constitution  von  Ober-  und
Fürstenrecht.  d.  d.  Ofen  am  Mittwoch  vor  St.  Andreas ¬
  1498.
3.  Königs  Ludwig  Declaration  von  1524,  was  unter
dem  Worte:  Fürstliche  Rechte  begriffen,  von  1524.
4.  König  Ferdinand  I.  Schlesischer  Landfrieden  vom
22.  September  1528.
5.  Artikel  von  1565  und  1574  wegen  des  Gesindes,
des  Adels  Unzucht,  Prodigalität,  Jagenr.  |  |
            
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