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§. 73. b. In wiefern in dem Fürstenthum Breslau ¬
den überlebenden Ehegatten, die ihre gehörige
Erbportion durch eine letztwillige Verordnung geschmälert ¬
oder eingezogen werden kann, ist nach
§. 98 und 99. zu beurtheilen.
Fürstenthum Oels.
§. 74. In sämmtlichen Städten und Dörfern
des Herzogthum Oels, auch unter Eheleuten geistlichen ¬
Standes erbt der überlebende Ehegatte, wenn
Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, nach
Abzug des demselben gebührenden Pflichttheils das
ganze gemeinschaftliche Vermögen.
§. 75. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob
die Abkömmlinge aus der Ehe mit dem überlebenden ¬
Ehegatten, oder aus einer vorhergegangenen Ehe
erzeugt worden sind.
§. 76. Vor Ausmittelung des Pflichttheils erhält ¬
aber der überlebende Ehegatte das Ehebette
nebst dazu gehörigen Ueberzügen und Betttüchern
desgleichen seine im täglichen Gebrauch gehabten
Kleider und Wäsche zum Voraus.
§. 77. Dahingegen wird aber die tägliche Kleidung ¬
und Wäsche des Verstorbenen den Abkömmlingen, ¬
welche zu seinem Geschlecht gehören zum
Voraus zugetheilt, ohne solche auf den Pflichttheil
anzurechnen.
§. 78. Leben keine Abkömmlinge des Verstorbenen, ¬
sondern Verwandte desselben in aufsteigenden
Linien, so erben diese den dritten Theil von dem
halben Vermögen, welches derselbe bei Einschreitung