Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  73.  b.  In  wiefern  in  dem  Fürstenthum  Breslau ¬
  den  überlebenden  Ehegatten,  die  ihre  gehörige
Erbportion  durch  eine  letztwillige  Verordnung  geschmälert ¬
  oder  eingezogen  werden  kann,  ist  nach
§.  98  und  99.  zu  beurtheilen.
Fürstenthum  Oels.
§.  74.  In  sämmtlichen  Städten  und  Dörfern
des  Herzogthum  Oels,  auch  unter  Eheleuten  geistlichen ¬
  Standes  erbt  der  überlebende  Ehegatte,  wenn
Abkömmlinge  des  Verstorbenen  vorhanden  sind,  nach
Abzug  des  demselben  gebührenden  Pflichttheils  das
ganze  gemeinschaftliche  Vermögen.
§.  75.  Es  kommt  hiebei  nicht  darauf  an,  ob
die  Abkömmlinge  aus  der  Ehe  mit  dem  überlebenden ¬
  Ehegatten,  oder  aus  einer  vorhergegangenen  Ehe
erzeugt  worden  sind.
§.  76.  Vor  Ausmittelung  des  Pflichttheils  erhält ¬
  aber  der  überlebende  Ehegatte  das  Ehebette
nebst  dazu  gehörigen  Ueberzügen  und  Betttüchern
desgleichen  seine  im  täglichen  Gebrauch  gehabten
Kleider  und  Wäsche  zum  Voraus.
§.  77.  Dahingegen  wird  aber  die  tägliche  Kleidung ¬
  und  Wäsche  des  Verstorbenen  den  Abkömmlingen, ¬
  welche  zu  seinem  Geschlecht  gehören  zum
Voraus  zugetheilt,  ohne  solche  auf  den  Pflichttheil
anzurechnen.
§.  78.  Leben  keine  Abkömmlinge  des  Verstorbenen, ¬
  sondern  Verwandte  desselben  in  aufsteigenden
Linien,  so  erben  diese  den  dritten  Theil  von  dem
halben  Vermögen,  welches  derselbe  bei  Einschreitung
            
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